Recht
„Dick-Pic“-Verbot
Mit 1. September 2025 tritt ein neuer Straftatbestand in Kraft, der sexuelle Belästigung durch das unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern unter Strafe stellt.
„Dick-Pics“: Verboten ist das Versenden von Fotos oder Videos, auf denen Geschlechtsorgane erkennbar sind
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Mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Grünen wurde eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) beschlossen, durch die der Straftatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 StGB um das unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern erweitert wird.
Durch die Kriminalisierung von sogenanntem „Cyberflashing“ wird sowohl ein Punkt des Regierungsprogrammes als auch Art. 7 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umgesetzt.
Straftatbestand.
Nach § 218 Abs. 1b StGB macht sich künftig strafbar, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.
Verboten ist demnach das Versenden von Fotos oder Videos, auf denen männliche oder weibliche Geschlechtsorgane wesentlich, sprich nicht nur im Bildhintergrund oder aus großer Entfernung wie beispielsweise bei Strandfotos, erkennbar sind (insb. sogenannte „Dick-Pics“). Ebenso erfasst ist vergleichbares manipuliertes oder künstlich – etwa unter Verwendung von künstlicher Intelligenz – erstelltes Material, sofern es den Eindruck eines echten Fotos oder Videos erweckt. Comics oder Zeichnungen erfüllen dieses Erfordernis jedenfalls nicht.
Die unaufgeforderte Übermittlung muss elektronisch etwa via SMS, E-Mail, Messenger-Dienst, Dating-App oder über die – bei „Cyberflashing“ durchaus häufig verwendeten Funktionen – Airdrop oder Bluetooth erfolgen.
Belästigung.
Die Übermittlung der Bildaufnahme muss unerwünscht sein und eine Belästigung im Sinne einer erheblichen, negativen Gefühlsempfindung beim Empfänger/der Empfängerin bewirken. Fälle, in denen zwar nicht ausdrücklich zur Übermittlung aufgefordert wurde, aber beispielsweise im Rahmen einer Beziehung vom Einverständnis der Beteiligten ausgegangen werden kann, bleiben demnach straffrei. Von der bloßen Präsenz auf „Dating-Apps“ kann jedenfalls nicht auf ein Einverständnis zur Übermittlung geschlossen werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf die Absichtlichkeit der Übermittlung abgestellt. Dem Täter/der Täterin muss es demnach gerade darauf ankommen, die Bildaufnahme an den Empfänger/die Empfängerin zu schicken, wovon beispielsweise bei irrtümlicher Auswahl des falschen Empfängerkreises jedenfalls nicht ausgegangen werden kann.
Strafe.
Bei einem Verstoß gegen § 218 Abs. 1b StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Für die Strafverfolgung ist aufgrund der Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt das Einverständnis der Betroffenen erforderlich, wodurch deren Autonomie in größtmöglichem Maße gewahrt werden soll.
Johanna Schachner
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2025
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