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Datenschutz

Verstoß gegen das Unionsrecht

Die jüngste EuGH-Entscheidung betreffend die Speicherbegrenzung biometrischer und genetischer Daten verlangt eine strengere Beachtung der Datenschutzgrundsätze.

Die Speicherung biometrischer und genetischer Daten von Straftätern ist wichtig in der Strafverfolgung. Diese Daten helfen bei der Aufklärung von Straftaten, werfen jedoch datenschutzrechtliche Fragen auf. Bisher erlaubte die österreichische Rechtslage eine umfassende Speicherung solcher Daten oft ohne klar definierte Grenzen hinsichtlich der Speicherdauer. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über ein Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts (Rechtssache C-118/22) wird sich dies ändern. Die Entscheidung verlangt eine strengere Beachtung der Datenschutzgrundsätze.

Bisherige Rechtslage.

In Österreich wurden biometrische und genetische Daten von Straftätern bislang recht großzügig gespeichert. Nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und der Strafprozessordnung (StPO) können diese Daten für einen unbestimmten Zeitraum gespeichert bleiben, solange sie für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig sind.
Auch wenn etwa gegenüber einem Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, kann nach Ansicht des VfGH mittels einer angemessenen Abwägungsentscheidung im Einzelfall die Löschung der Daten auf Antrag des Betroffenen unterlassen werden. Die Unterlassung des Löschungsvorganges würde somit nach Ansicht des VfGH weder das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig einschränken, noch zu sonstigen unsachlichen Ergebnissen führen.

EuGH-Entscheidung.

Am 30. Januar 2024 fällte der EuGH ein Urteil, in dem die Bedingungen und Grenzen der Speicherung biometrischer und genetischer Daten neu definiert wurden. Der EuGH entschied in der Rechtssache C-118/22 über ein Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts, das sich mit der Löschung personenbezogener Daten aus dem nationalen Polizeiregister befasste. In Bulgarien wurde eine Person wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert und rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüßung einer Bewährungsstrafe und anschließender Rehabilitierung beantragte die Person die Streichung ihrer Daten aus dem Polizeiregister. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da eine rechtskräftige Verurteilung nach bulgarischem Recht nicht zu den Streichungsgründen zählt. Das Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens legte dem EuGH Fragen zu dieser Praxis vor.
Der EuGH entschied, dass die lebenslange, allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten von strafrechtlich verurteilten Personen gegen das Unionsrecht verstoße. Der Gerichtshof stellte fest, dass nicht alle Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind, das gleiche Risiko aufweisen, erneut straffällig zu werden. Faktoren wie die Art und Schwere der Straftat oder eine fehlende Rückfälligkeit können bedeuten, dass eine lebenslange Speicherung nicht gerechtfertigt sei. Das Unionsrecht verlange, dass nationale Vorschriften die Verantwortlichen verpflichten, regelmäßig zu überprüfen, ob die Speicherung noch notwendig ist, und der betroffenen Person das Recht auf Löschung dieser Daten zu gewähren, wenn dies nicht mehr der Fall ist.

Wesentliche Inhalte des Urteils.

Das Urteil bezieht sich auf die Richtlinie (EU) 2016/680, die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden enthält. Zentrale Punkte des Urteils umfassen:

Datenminimierung und Speicherbegrenzung

  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und e der Richtlinie betonen die Notwendigkeit, personenbezogene Daten nur so lange zu speichern, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies schließt biometrische und genetische Daten mit ein.
  • Artikel 5 verlangt angemessene Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten.

Recht auf Löschung

  • Nach Artikel 16 der Richtlinie haben betroffene Personen grundsätzlich das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr erforderlich sind oder gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

  • Artikel 10 der Richtlinie erlaubt die Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten nur, wenn dies unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Auswirkungen auf Österreich.

Die Entscheidung des EuGH hat direkte Auswirkungen auf die Praxis der Datenspeicherung durch österreichische Strafverfolgungsbehörden. Berücksichtigt werden muss:

Anpassung der Speicherfristen

  • Österreichische Behörden müssen ihre Speicherfristen für biometrische und genetische Daten überprüfen und sicherstellen, dass diese im Einklang mit den Prinzipien der Datenminimierung und Notwendigkeit stehen. Dies bedeutet möglicherweise eine Verkürzung der derzeit geltenden Fristen.

Regelmäßige Überprüfung

  • Es muss ein System zur regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit der Datenspeicherung implementiert werden. Daten, die nicht mehr erforderlich sind, müssen gelöscht werden, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen.

Schutzmaßnahmen und Garantien

  • Bei der Verarbeitung sensibler Daten müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies beinhaltet technische und organisatorische Maßnahmen, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Schulung und Sensibilisierung

  • Bedienstete der Polizei und des Innenminis­teriums müssen über die neuen Anforderungen und deren Umsetzung geschult werden. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die neuen Vorgaben in der Praxis effektiv angewendet werden.

Rifat Büyükyorulmaz


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2024

 Druckversion des Artikels (pdf, 51 kB)

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