Recht
Novelle des Verbotsgesetzes
Mit 1. Jänner 2024 sind Änderungen des Verbotsgesetzes 1947, des Abzeichengesetzes 1960, des Uniform-Verbotsgesetzes, des Symbole-Gesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen in Kraft getreten.
Neuer Verwaltungsstraftatbestand: Die öffentliche Herabwürdigung von Fahnen und Hoheitszeichen der Republik Österreich, eines ihrer Bundesländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung in gehässiger Weise
© BMI/Gerd Pachauer
Grundlage für die Novelle waren Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, die vom Justizministerium in Umsetzung des Regierungsprogramms und der nationalen Strategie gegen Antisemitismus eingerichtet worden war. Um eine einheitliche, im Strafgesetzbuch übliche Strukturierung zu schaffen, wurden sämtliche Straftatbestände in ein Grunddelikt und eine Qualifikation gegliedert. Die Tatbestände der §§ 3g und 3h werden jeweils in einen diversionsfähigen Grundtatbestand mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und zwei strafverschärfende Qualifikationen mit einem höheren Strafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren bzw. 10 bis zu 20 Jahren umstrukturiert. Die Strafbarkeit wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird durch Streichung des Tatbestandsmerkmals „gröblich“ in § 3h erweitert. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz 1947 führt nunmehr zu einem zwingenden ex lege Amtsverlust für österreichische Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete.
Eine weitere Neuerung stellt die Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Möglichkeit der Abrufbarkeit eines Medieninhalts im Inland) auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen dar. Die Novelle bringt insoweit eine Erleichterung, als NS-Devotionalien künftig auch ohne Zusammenhang mit einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Verbotsgesetz 1947 eingezogen werden können.
EGVG.
Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, wurde die Strafbestimmung in Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) durch Aufteilung des Tatbestandes in drei rechtlich gleichwertige Begehungsweisen an die oben dargelegten Änderungen im Verbotsgesetz 1947 angepasst. Zudem wurde die Strafdrohung auf bis zu 10.000 Euro bzw. im Wiederholungsfall auf bis zu 20.000 Euro oder 6 Wochen Freiheitsstrafe festgelegt. Neu geschaffen wurde ein Verwaltungsstraftatbestand, der die öffentliche Herabwürdigung von Fahnen und Hoheitszeichen der Republik Österreich, eines ihrer Bundesländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung in gehässiger Weise verbietet. Die neu eingeführte Bestimmung zur Übermittlung von rechtskräftigen Straferkenntnissen durch die Verwaltungsstrafbehörden an die Sicherheitsbehörden soll sicherstellen, dass diese ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse erfüllen können.
Abzeichengesetz.
Im Einklang mit dem EGVG wurde die Strafdrohung im Abzeichengesetz 1960 auf bis zu 10.000 Euro bzw. im Wiederholungsfall auf bis zu 20.000 Euro oder 6 Wochen festgelegt und eine Übermittlungsbestimmung an die Sicherheitsbehörden analog zu jener im EGVG eingeführt. Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde zudem, wie es im EGVG bereits vorgesehen ist, eine Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Erledigung eines gerichtlichen Strafverfahrens durch Freispruch oder Einstellung normiert sowie die Verjährungshemmung bei Verwaltungsstraftaten eingeführt. Demnach ist die Zeit von Erstattung der Strafanzeige bis zum Einlangen der Mitteilung bei der Behörde in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.
Uniform-Verbotsgesetz.
Durch die Neufassung wurde der bisher gerichtliche Straftatbestand ins Verwaltungsstrafrecht überführt und – um einen Gleichklang mit dem EGVG und Abzeichengesetz 1960 herzustellen – die Strafdrohung auf bis zu 10.000 Euro bzw. im Wiederholungsfall auf bis zu 20.000 Euro oder 6 Wochen Freiheitsstrafe festgelegt. Das Tragen oder Zurschaustellen von Uniformen der deutschen Wehrmacht mit zumindest Eventualvorsatz auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn fällt weiterhin in den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes 1947. Uniformen der deutschen Wehrmacht, die Gegenstand einer strafbaren Handlung darstellen, sind für verfallen zu erklären. Im Sinne der Einheitlichkeit wurde ebenfalls eine dem EGVG entsprechende Übermittlungsbestimmung an die Sicherheitsbehörden vorgesehen.
Symbole-Gesetz.
Die Strafdrohung des in engem inhaltlichen Zusammenhang stehenden Symbole-Gesetzes wurde im Grundtatbestand auf bis zu 10.000 Euro und für den Wiederholungsfall auf bis zu 20.000 Euro festgelegt. Auch die im Abzeichengesetz 1960 und Uniform-Verbotsgesetz neu eingeführte Übermittlungsbestimmung an die Sicherheitsbehörden wurde in das Symbole-Gesetz übernommen.
S. P./J. Z.
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2024
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