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Europäische Union

Informationsaustausch verbessern

Die EU-Richtlinie über den Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustausches zuständig ist.

Die EU will mit einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Kriminalität effizienter bekämpfen
Die EU will mit einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Kriminalität effizienter bekämpfen
© Gregor Wenda

Organisierte Kriminalität findet grenzüberschreitend statt. Dies stellt die Strafverfolgung vor zusätzliche Herausforderungen und gefährdet die Sicherheit in der Europäischen Union. Um die grenzüberschreitende Kriminalität effizienter bekämpfen zu können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen den Strafverfolgungsbehörden.

EU-Richtlinie.

Um den Informationsaustausch in rechtlicher und faktischer Hinsicht zu stärken, hat die Europäische Kommission am 9. Dezember 2021 einen neuen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Die „Richtlinie über den Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden“ verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustausches zuständig ist. Die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch „Secure Information Exchange Network Application“ (SIENA) wird als Standard-Kommunikationskanal vorgeschrieben.

Grundsätze.

Für den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie sollen fünf allgemeine Grundsätze gelten:

  • Nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit sollen Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung stehen.
  • Der Grundsatz des gleichwertigen Zuganges soll sicherstellen, dass die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten generell den gleichen Zugang zu Informationen haben, wie ihre eigene zentrale Kontaktstelle und ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden.
  • Dem Grundsatz der Vertraulichkeit nach müssen Mitgliedstaaten beim Umgang mit als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden, die nationalen Vertraulichkeitsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaates achten, in dem sie ein ähnliches Maß an Vertraulichkeit sicherstellen.
  • Der Grundsatz des Dateneigentums besagt, dass Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Drittstaates und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen bereitgestellt werden.
  • Nach dem Grundsatz der Datenzuverlässigkeit sollen personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt und alle Empfänger dieser Daten unverzüglich benachrichtigt werden.

Am 9. und 10. Juni 2022 nahm der Rat „Justiz und Inneres“ die allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag an. Danach begannen die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament.
Am 29. November 2022 einigten sich der Rat und das Europäische Parlament auf den finalen Rechtstext der Richtlinie.
Die Richtlinie trat am 12. Mai 2023 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis 12. Dezember 2024 umgesetzt werden.

Yana Pfleger


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2023

Druckversion des Artikels (PDF 416 kB)

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