Europäische Polizeitrainer-Konferenz 2023
Gewalt gegen Einsatzkräfte
Angriffe, Gefahrenabwehr, Schusswaffengebrauch, Polizeitechnik waren unter anderen die Themen der Europäische Polizeitrainer-Konferenz 2023 in Frankfurt.
Eckhard Niebergall vom Verein Polizeitrainer in Deutschland e.V. verwies auf die Impulse, die bei der Ausbildung von Beamten der Polizeien, des Zolls und der Justiz schon bisher vom Verein gesetzt worden seien, und auf die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden. Die Einführung des Tasers als Dienstwaffe sei über Initiativen des Vereins erfolgt, ebenso das mittlerweile zum Standard gewordene Mitführen eines ballistischen Schildes im Streifenwagen. Der Verein verstehe sich als Korrektiv zu einer die Tätigkeit der Exekutive mitunter verzerrt wiedergebenden medialen Berichterstattung.
Heike Hoffmann, Vizepräsidentin des hessischen Landtags, wies in ihrer Ansprache auf die steigende Anzahl von Angriffen auf Rettungskräfte und Polizeibeamte hin. In Hessen seien 2022 in 566 Fällen Angriffe auf Polizeibedienstete erfolgt. Neben einer effektiven Strafverfolgung mit schnellen und harten Sanktionen müsse auch eine gesellschaftliche Ächtung derartiger Angriffe erfolgen.
Gefahrenabwehr.
„Vom Grundsätzlichen her ist die Aufgabe der Polizei die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Der Feuerwehr obliegen Menschenrettung, Sach- und Umweltschutz, und dem Rettungsdienst die medizinische Rettung“, umriss Karl-Heinz Frank von der Berufsfeuerwehr Frankfurt die Aufgabengebiete von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Wünschenswert wäre, vorhandene Synergien zu bündeln. Dem stünden jedoch regionale Zersplitterung, uneinheitliche Dienstvorschriften, unterschiedliche Nomenklatur und Standards entgegen. Zwar würden Routine-Abläufe des gemeinsamen Einsatz-Alltags in der Regel beherrscht, doch würden selten oder bisher nicht aufgetretene Szenarien meist nur organisationsintern geplant und geübt. Die jeweiligen Leitstellen seien räumlich und systemisch voneinander getrennt, was ein einheitliches Lagebild erschwere. Dies durch Verbindungsbeamte auszugleichen, bringe immer noch erheblichen Zeitverzug mit sich. Am besten funktionierten immer noch persönliche Kontakte zwischen den Ansprechpartnern der jeweiligen Organisationen nach dem 3-K-Prinzip: „In Krisen Köpfe kennen“, doch sei dies bei unklaren Lagen stark vom Einzelfall und den handelnden Personen abhängig. Als Lösung stellte Frank die Regionalleitstelle Den Haag (Niederlande) vor, bei der sämtliche Leitstellen räumlich zusammengefasst sind und von einem Supervisor geleitet werden, der bei Bedarf entsprechende Lagebilder aufschaltet. Zum Thema Amtshilfe, etwa bei Demonstrationen, führte Frank aus, die Feuerwehr müsse strikt neutral bleiben und vermeiden, in polizeiliches Amtshandeln verwickelt zu werden.
Gewalt gegen Einsatzkräfte.
Heini Schmitt vom Deutschen Beamtenbund (dbb) Hessen, führte etliche, bis zur Ermordung reichende Fälle von Angriffen auf Polizeibedienstete, Einsatzkräfte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst wie etwa Gerichtsvollzieher an, wobei die Darstellung in den Medien nur die „Spitze des Eisbergs“ zeige. Die öffentliche Betroffenheit dauere nur kurze Zeit, wogegen die Folgen für Betroffene und Opfer oft schwerwiegend und langwierig seien. Im Mai 2017 sei durch den neu geschaffenen Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 dStGB) der Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften verstärkt worden.
Seit 2018 wird das „Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte“ auch für Feuerwehr und sonstige Rettungskräfte erstellt. Demnach wurden in Deutschland 2021 39.649 Fälle von Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte registriert, darunter 30 versuchte Tötungsdelikte. Um 55 % zugenommen hat die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, unter anderem Hass und Hetze im Netz.
Vermutet wird ein hohes Dunkelfeld insofern, als eine Anzeigeerstattung durch die Betroffenen aus Unsicherheit, Resignation oder Befürchtung der Verharmlosung durch Kollegen, Vorgesetzte, Staatsanwaltschaft oder Gericht unterbleibt („Das ist im Preis mit drin“, „Augen auf bei der Berufswahl“ oder „Ist doch nicht viel passiert“). Auch spiele die Furcht vor Repressalien durch den Täter, vor allem in Richtung Privatsphäre, mit; die Einschätzung, der Täter könne ohnehin nicht ermittelt werden oder die Befürchtung, Polizei oder Staat könnten den Betroffenen nicht schützen.
Nach einer am 24. Juni 2022 in Berlin vorgestellten, auf einer Online-Befragung von 10.674 Beschäftigten des öffentlichen Dienstes beruhenden Studie des deutschen Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung (FÖV), über die Schmitt berichtete, war knapp jeder vierte Befragte einmal oder mehrfach Opfer von Gewalt, bei Feuerwehren und Rettungskräften zu 80 %. 56 % der Befragten waren der Auffassung, eine Meldung würde an der Situation nichts ändern. Es könne von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die Mittel des Rechtsstaates müssten gegenüber dem Täter ausgeschöpft werden, unter anderem durch Nebenklage und Adhäsionsverfahren.
Stichverletzungen.
Bei Schnittverletzungen, wie sie durch scharfkantige Gegenstände wie Messer, aber auch durch Glasscherben oder Bleche, verursacht werden, sind die Folgen am Körper meist unmittelbar sichtbar, führte Prof. Dr. Markus Rothschild, Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, aus. Anders verhält es sich bei Stichverletzungen, wobei neben Messern auch andere spitze Gegenstände wie Schraubendreher, Nadeln, Nägel, Spieße, Scheren, in Betracht kommen. Die von außen sichtbare Wunde mag unbedeutend erscheinen, kann aber zu einer lebensgefährlichen Verletzung geführt haben. Rothschild berichtete über den Fall eines 19-Jährigen, der im Zuge einer Auseinandersetzung einen 14-Jährigen in den „Schwitzkasten“ genommen hatte. Der 14-Jährige stach mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 4,5 cm gegen den Brustkorb des Älteren, der dadurch eine Herzbeuteltamponade erlitt, an der er verstarb. In anderen Fällen kann es durch das Eindringen von Luft in den Brustraum zum Zusammenfall eines Lungenflügels (Pneumothorax) kommen oder zum Verbluten, wenn große Blutgefäße eröffnet werden. Bei einem aufrecht stehenden Menschen herrscht in den Venen oberhalb des Herzens Unterdruck. Werden hier Blutgefäße eröffnet, kann durch Ansaugen von Luft eine lebensgefährliche Luftembolie die Folge sein.
Man kann nie genau abschätzen, welche Folgen das Eindringen eines spitzen Gegenstandes in den Körper nach sich zieht, führte der Referent aus, und wies darauf hin, dass selbst bei bloßen Injektionen durch kurzes Zurückziehen des Kolbens der Spritze geprüft werde, ob nicht ein Blutgefäß getroffen wurde. Punktionen würden nur unter begleitender Kontrolle mit Ultraschall durchgeführt. Mit einem Messer zuzustechen, bedeute, eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf zu nehmen. Als fast sicher kann von einer solchen ausgegangen werden, wenn Stiche oder Schnitte gegen den Hals geführt werden. Lebenswichtige Blutgefäße (Halsschlagader, Drosselvene) liegen hier beiderseits knapp nebeneinander, dazwischen Rückenmark und Luftröhre. Erhält jemand mit einer Glasflasche einen Schlag auf den Kopf, kommen zu der Wucht des Schlages noch die spitzen Glasscherben der zerbrechenden Flasche hinzu, mit vom Täter nicht mehr steuerbaren Stich- und Schnittwirkungen im Gesichts- und Halsbereich.
Schusswaffengebrauch.
Insbesondere bei Messerattacken wird der Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei in der Medienberichterstattung kritisch gesehen, wie Ralf Schmidt an Hand zahlreicher Beispiele berichtete. Schnell ist hier die Rede, dass es sich bei dem Angreifer doch um einen Jugendlichen gehandelt habe oder um einen psychisch Kranken, der eher Hilfe gebraucht hätte. Experten melden sich zu Wort, die von vornherein von unangemessener Polizeigewalt ausgehen.
Dem ist im Sinn einer Gefahrenabwehr für sich oder andere die potenziell tödliche Gefährlichkeit eines Messerangriffs entgegenzuhalten, die im Einzelfall zu prüfen ist. Ein Messer könne, so Schmidt, auch in der Hand eines „blindwütigen“ Ungeübten, die Kräfteverhältnisse plötzlich auf den Kopf stellen. Das Verletzungsrisiko liege beim Angegriffenen für die Extremitäten bei fast 100 %. Solange sich ein Messer in der Hand des Angreifers befindet, ist es beliebig lange einsatzfähig. Nur im Film gelingt es, dem Angreifer das Messer mit Selbstverteidigungstechniken zu entwinden oder es ihm aus der Hand zu schießen. Schusstreffer im Körper werden nicht sofort sichtbar – Blut spritzt dabei nur im Film. Und auch nur im Film wird der von einem Schuss Getroffene zurück- oder zu Boden geworfen.
Keine Rede ist davon, so Schmidt, dass für den betroffenen Beamten und sein Umfeld ein dramatischer Einsatz immer eine schwere psychische Belastung bedeutet. Die kriminalistischen Ermittlungen dauern meist Wochen, wenn nicht Monate. Schwere posttraumatische Erkrankungen und Dienstunfähigkeit sind dabei keine Seltenheit.
In der Öffentlichkeit auftauchende Videos über die erfolgte Fixierung von Personen bieten ebenfalls Anlass zu kritischer Berichterstattung, über die, zusammen mit Hinweisen zum praktischen Vorgehen, Eckhard Niebergall referierte.
Putativnotwehr.
„Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen für Notwehr annimmt, also entweder glaubt, dass ein Angriff vorliege, oder dass dieser rechtswidrig sei“, führte Polizeidirektor Helgo Martens, Leiter der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Hamburg zur Rechtslage aus. Der Täter nimmt irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt an, weshalb er wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden kann (§ 16 Abs 1 dStGB, § 8 öStGB).
Als Beispiel führte Martens einen Vorfall vom 18. August 1995 in Hanerau-Hademarschen, Schleswig-Holstein, an. Im Zuge einer Fahndung nach einem Einbruchsversuch hält eine Zivilstreife mit der Winkerkelle ein Fahrzeug mit zwei polnischen Staatsangehörigen an. Diese flüchten nach einer Verfolgungsfahrt zu Fuß, werden aber gestellt und leisten gegen die Festnahme erheblichen Widerstand. Einem der Fahrzeuginsassen gelingt es, sich in den Besitz der Schusswaffe eines der Beamten zu setzen. Er schießt auf diesen und trifft ihn tödlich. Sein Kollege schießt zurück und trifft den Schützen ebenfalls tödlich. Die beiden polnischen Staatsangehörigen hatten, nach Erfahrungen aus ihrem Land, tatsächlich an einen Überfall geglaubt. Ziel ihrer Einreise war eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft gewesen. Mit dem Einbruchsversuch hatten sie nichts zu tun.
Keinen Erfolg hatte die Berufung auf Putativnotwehr im Fall des Polizistenmordes an Roland Krüger im April 2003 in Berlin. Im Milieu rivalisierender libanesisch-kurdischer Clans sollte ein Haftbefehl gegen einen erheblich vorbestraften Gewalttäter vollstreckt werden. Dieser behauptete, einen Racheakt befürchtet zu haben, und schoss auf die einschreitenden Beamten des SEK. Einen davon, Roland Krüger, traf er tödlich in den Kopf. Im Verfahren vor dem LG Berlin konnte durch Zeugen nachgewiesen werden, dass die Beamten „Polizei“ gerufen hatten, das verwendete Schild die Aufschrift „Polizei“ trug und der Täter Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte. Er wollte sich offenbar seiner Festnahme widersetzen.
Anders wurde, letztlich durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 2.11.2011, Zl. 2 StR 375/11) im Fall des Polizistenmordes Anhausen hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags dem als gewaltbereit bekannten Täter Putativnotwehr zugebilligt. Er war „Sergeant of Arms“ bei den „Hells Angels“. Es gab Gerüchte, dass die verfeindeten „Bandidos“ Racheakte verüben wollten. Als Beamte eines Spezialeinsatzkommandos in den Morgenstunden des 17. März 2010 einen Durchsuchungsbeschluss wegen Nötigung und Erpressung durchsetzen und zu diesen Zweck mit hydraulischem Gerät die Haustür aufbrechen wollten, schoss der Täter mit einer legal besessenen Faustfeuerwaffe zweimal durch die geschlossene Tür und traf einen der Beamten tödlich. Die Beamten hätten, so der BGH, sich rechtzeitig zu erkennen geben müssen. Kritisch merkte Martens an, dass die Besonderheiten im Rockermilieu, wo Gewalt als legitimes Mittel der Machtdurchsetzung gilt, nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Vollstreckung eines Haftbefehls wegen gefährlicher Körperverletzung wird am 12. Februar 2016 in Lutheran, Mecklenburg-Vorpommern, durch ein mobiles Einsatzkommando nach Observation ein Fahrzeug mit zwei Insassen angehalten. Der Beifahrer weist Ähnlichkeit mit dem Gesuchten auf, ist es aber nicht. Die Beamten stürmen auf das Fahrzeug mit gezogener Waffe. Nur ein Beamter ist als Polizist gekennzeichnet. Der Fahrer rammt das Polizeifahrzeug und trotz Warnschüssen ein zweites Mal. Ein Beamter feuert auf die Arme des Fahrers, trifft ihn aber am Kopf. Der Fahrer überlebt mit schweren Verletzungen. Von der Anklage wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird er vom AG Ludwigslust mit der Begründung freigesprochen, es habe ein desolater und unprofessioneller Einsatz stattgefunden.
Um, insbesondere bei zivilen Fahrzeugkontrollen, zu verhindern, dass sich ein Verdächtiger über die Amtsträgereigenschaft der Polizeikräfte tatsächlich irrt (echte Putativnotwehr), schlägt Martens vor, schon bei der Lagebeurteilung die Perspektive des Adressaten und die geringere Akzeptanz beim Einschreiten in bürgerlicher Kleidung zu berücksichtigen. Die taktische Erforderlichkeit eines Zivileinsatzes sei kritisch zu überprüfen und das Risiko durch spezifisches Training zu vermindern. Es müssten Möglichkeiten zur sofortigen Legitimation im Einsatz geschaffen werden sowie eine Unterstützung oder die Zuführung uniformierter Einsatzkräfte vorzukehren. Die Beamten sollten mit ballistischer Unterziehweste sowie einer Signalweste mit der Aufschrift „Polizei“ ausgestattet sein. Die Dienstfahrzeuge sollten über elektronische Anhaltevorrichtungen, Magnetblaulichter, Blaulichtblitze im Kühlergrill, samt Schutzweste Kl. 2 und ballistischem Schutzschild Kl. 1 im Kfz verfügen
Der Putativnotwehr als Schutzbehauptung zu begegnen, bringt steigende Anforderungen an die Dokumentation eines Einsatzes mit sich, einschließlich Video- und Tonaufnahmen. Mit einer Zunahme der Schutzbehauptung „Putativirrtum“ müsse gerechnet werden, meinte Martens.
Polizeitechnik.
Oberst Hermann Zwanzinger, BA, vom österreichischen Innenministerium berichtete, welche Einheiten der österreichischen Polizei hinsichtlich ihrer Dienstpistolen bereits mit Laser-Lichtmodulen oder Lichtmodulen ausgerüstet sind, über ihre Vor- und Nachteile, zu beachtende Rahmenbedingungen, konkrete Einsatzbedarfe und die bisher gewonnenen Einsatzerfahrungen. Seines Erachtens ist die allgemeine Ausstattung von Dienstpistolen mit Lichtmodulen und den dazu passenden Holstern notwendig. Laser-Licht-Module haben sich bei Sondereinheiten bewährt. Für eine darüber hinausgehende Ausstattung wollte er sich nicht aussprechen.
Die Automotive IT, dass also immer komplexere IT-Systeme in (Dienst-)Kraftfahrzeuge eingebaut werden, bringt Chancen, aber auch Risiken für polizeiliche Einsätze mit sich, zeigte Nils Böcher auf. Mechanische Lösungen (Antriebs-, Lenk-, Bremssysteme) werden zu digitalen transformiert. Es ergeben sich zunehmend Schnittstellen nach außen, die für polizeiliche Zwecke genützt werden können. Andererseits müssten die eigenen Fahrzeuge vor elektronischer Ausspähung abgeschirmt und im Fahrzeug vorhandene Daten vor Zugriff gesichert werden.
„Alles, was mit bloßem Auge oder einem Fernglas nicht auf den ersten Blick sichtbar ist, kann mit der Wärmebildtechnik praktisch sofort erkannt werden, bei Tag und bei Nacht, weitgehend unabhängig von den Sicht- und Wetterverhältnissen“, führte Ralph Wilhelm, Fa. Vected, an Hand von entsprechenden Beispielfotos aus. So wird etwa der Einbrecher sichtbar, der sich hinter einem Gebüsch versteckt hält; ein vermisstes Kind, das am Boden kauert; ein Amokschütze bei Dämmerung oder ein Wilderer bei Nacht. Alle heben sie sich durch die von ihnen ausgehende Wärmestrahlung deutlich von der Umgebung ab. Bei einem in Betrieb gewesenen Kraftfahrzeug kühlen die Bremsen und der Motorbereich nur langsam ab – die Standzeit kann abgeschätzt werden. Durch hinterlassene Wärmespuren und unter Einsatz von KI könnte es möglich werden, anormales Verhalten präventiv zu erkennen.
Christian Schäfers vom Unternehmen Faro stellte die vielfältigen Möglichkeiten vor, die sich durch den Einsatz von Laser-Scannern ergeben, etwa bei Tatort- oder Unfallaufnahmen, dem Ausmessen vom Räumlichkeiten oder der Schaffung einer virtuellen Umgebung, innerhalb der Augmented (AR) oder Virtual Reality (VR) eingesetzt werden kann. Den Einsatz von VR bei der Schießausbildung erläuterte Leif Arne Petersen von der Firma HGXR. Zwei Trainingsflächen waren in einer Halle aufgebaut.
Den Abschluss des ersten Veranstaltungstages bildete eine Videoschaltung zu James Moss in den USA, der den Ablauf verschiedener School-Shootings hinsichtlich des taktischen Verhaltens der Einsatzkräfte analysierte.
Der 2. Konferenztag war dem praktischen Training gewidmet, das in der Halle 5 der Messe Frankfurt stattfand. 112 Law-Enforcement-Angehörige waren zugelassen. Ferner nahmen acht Angehörige der Berufsfeuerwehr Frankfurt als Beobachter teil. Auf drei Stationen mit insgesamt acht Unterstationen wurde unter anderem die Abwehr von Messerangriffen, die Ausbildung zu Erster Hilfe, der taktische Einsatz von Wärmebildtechnik als Teil der Eigensicherung sowie der Einsatz von AR und VR zur Optimierung des Einsatztrainings trainiert.
Die Europäische Polizeitrainer-Konferenz fand am 26. und 27. April 2023 im Rahmen und zeitgleich mit der GPEC digital im Kongress-Center in Frankfurt zum nunmehr 26. Mal statt, veranstaltet vom Verein Polizeitrainer in Deutschland e.V. (www.polizeitrainer.de ).
Kurt Hickisch
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2023
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