Gemeinde Wien
E-Leih-Scooter – neue Regeln
Seit 1. Juli 2023 gelten in Wien neue Regeln für stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller. Sie müssen ein Nummernschild haben und dürfen nur mehr auf eigenen Abstellflächen abgestellt werden.
Das Anbieten von stationslosen Mietfahrrädern und elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern – E-Scooter – wird seit 1. Juli 2023 in Wien durch eine ortspolizeiliche Verordnung geregelt. E-Scooter müssen in gekennzeichneten Zonen oder auf dem Autoparkstreifen abgestellt werden. Gehsteige als Abstellort sind nicht erlaubt. Jeder Scooter wird künftig mit einem Nummernschild ausgestattet sein – außerdem mit Blinker und zwei Bremsen. Das Nummernschild vereinfacht eine genaue Zuordenbarkeit bei Beschwerden. Wenn jemand etwa einen falsch abgestellten Scooter per „Sag's-Wien-App“ mit einem Foto des Nummernschildes meldet, kann der Standort des Scooters sofort überprüft werden. Beschwerden können so rascher bearbeitet werden.
Sorgloser Umgang.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass mit E-Leih-Scootern deutlich weniger sorgsam umgegangen wird als mit eigenen Fahrrädern und Rollern. Sie werden oft an Orten abgestellt, an denen es zu einer Störung des Gemeinschaftslebens (Störung von Gehrelationen, Gehsteigverengungen, …) und zu Verkehrsbehinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer kommen kann – etwa auf Grund des Verstellens von Blindenleitsystemen durch abgestellte bzw. umgefallene Roller und Fahrräder. Falsch abgestellte Roller müssen aufgrund der Verordnung der Stadt Wien von den Betreibern unverzüglich entfernt werden. Sie müssen mit eigenen „Ordnerdiensten“ für sachgemäß abgestellte Roller sorgen. Wenn sie nicht darauf achten, drohen den Betreibern Strafen, außerdem können die Scooter auf Kosten der Betreiber abgeschleppt werden.
Zur besseren Kontrolle kommt ein digitales Dashboard zum Einsatz: Dieses zeigt die Standorte jedes einzelnen Scooters zu jeder Zeit per GPS an. Das ermöglicht eine digitale Kontrolle in Echtzeit und die Ermittlung von Standorten zu jeder Zeit – auch rückwirkend. In solchen Fällen werden die Strafen an die Betreiber ausgestellt, die Konsequenzen bei ihren Nutzerinnen und Nutzern setzen können. Bei mehrmaligen Vergehen verlieren die Betreiber ihre erforderliche „Verlässlichkeit“ und müssen mit einer Vertragsauflösung rechnen. Es liegt also in der Verantwortung der Betreiber, dafür zu sorgen, dass keine Roller mehr herumliegen. Kontrolliert werden die neuen Regelungen für das Abstellen von den Ordnerdiensten der Betreiber, den Parkraumüberwachungsorganen und der Polizei.
Mehr fixe Abstellflächen.
Scooter-Stationen werden im ganzen Stadtgebiet ausgebaut – besonders an problematischen „Hotspots“. Ein Abstellen innerhalb von 100 Metern um die Stationen ist nicht erlaubt. Bis zum Jahresende sollen 200 der fixen Scooter-Areale eingerichtet werden. Auch Sperr- und Langsamfahrzonen etwa in Parks und bei Spitälern wurden eingerichtet. In der Inneren Stadt sind künftig maximal 500 Scooter erlaubt, statt wie bisher bis zu 2.500. In den Bezirken 2 bis 9 und 20 gibt es eine Beschränkung auf insgesamt 1.500 Scooter (statt vorher bis zu 2.500). In den Gebieten stadtauswärts, an den äußeren Rändern der Stadt, ist das Angebot dagegen oft nicht ausreichend und wird verbessert – etwa an den Endhaltestellen von U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen.
S. L.
E-Scooter
Maßnahmen
Mit der neuen Verordnung werden folgende Missstände genauer betrachtet und neu reguliert:
- Schaffung eigener Abstellflächen
- Festlegung der Abstellmöglichkeiten außerhalb der neuen Abstellflächen
- Regulierung der Betreiber durch Ausschreibung
- Bestimmung von Einsatzgebieten inklusive einer jeweiligen Höchst anzahl der zu betreibenden Scooter pro Anbieter
- Festlegung weiterer Regulierungen mit den Betreibern durch Abschluss von Dienstleistungskonzessionsverträgen
- Verkürzung der Reaktionszeit für die Betreiber bei falsch abgestellten elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2023
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