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E-Government

Elektronischer Rechtsverkehr

Das Innen- und das Justizministerium tauschen im Wege des „elektronischen Rechtsverkehrs“ straf- und verwaltungsrechtliche Informationen aus. Der „elektronische Rechtsverkehr“ wird auch breiter genutzt.

Das Bundesministerium für Inneres (BMI) beteiligt sich seit 2005 am elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom Bundesrechenzentrum (BRZ) umgesetzt wird. Eingaben, Beilagen und Erledigungen können direkt über eine Übermittlungsstelle wie Finanz-Online, Justiz-Online oder über E-Mails übermittelt werden. An jede dieser Übermittlungsarten sind Bedingungen geknüpft, die in der ERV-Verordnung festgelegt sind.

Teilnahme am ERV.

Will man zum Beispiel am ERV als Übermittlungsstelle teilnehmen, so muss man sich als solche qualifizieren. Eine Übermittlungsstelle erhält vom BMJ nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession, die öffentlich kundgemacht wird.
Die Übermittlungsstelle muss die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Personen und das ordnungsgemäße Bestehen der teilnehmenden juristischen Personen anhand öffentlicher Register prüfen. Eingaben und Beilagen sind entgegenzunehmen und an das Bundesrechenzentrum weiterzuleiten. Erledigungen werden von der Übermittlungsstelle übernommen und an den Teilnehmer weitergeleitet. Die jeweiligen Übermittlungszeitpunkte müssen protokolliert werden.

Koordination.

Diese Aufgaben werden im BMI von der Abteilung IV/DDS/11 (IKT-Anwendungen) – als Übermittlungsstelle – im zentralen elektronischen Rechtsverkehr (ZRV) für alle nachgeordneten Dienststellen übernommen, die als Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis des BRZ geführt werden.
Teilnehmer am ERV sind die Exekutive, die im strafrechtlichen Bereich Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen in Form von Berichten an die Justiz übermittelt und die Verwaltung – z. B. Exekutionsanträge, die von Verwaltungsbehörden eingebracht werden. Vom Zentralen Personenstandsregis­ter und vom Strafregister werden Obsorge-Mitteilungen und Todesmitteilungen über den ERV abgewickelt – seit Dezember 2022 auch Anfragen aus dem Europä­ischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS). Dadurch ist es für die Justiz nicht mehr notwendig, die Abfrageergebnisse über die Web-Anwendung Elektronische-Publikation (E-Pub) abzuholen. Auch die Kommunikation mit dem zentralen Verwahrstellenregister (VWS) erfolgt über den ERV.
Künftig wird den Rechtsanwälten ermöglicht, elektronisch Akteneinsicht via ERV anzufordern. Um dies rechtlich zu ermöglichen, muss das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) um die entsprechende Passage erweitert werden. Es gibt bereits einen Gesetzesentwurf. Eine Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten ist nicht ausgeschlossen. Das Arbeitsmarktservice nutzt diese Kommunikationsschiene im Zusammenhang mit Drittschuldnererklärungen bereits.

Änderungen.

Der ERV ist keine fixe technische Übermittlungsmöglichkeit zwischen dem BMI und dem BMJ. Allein das BRZ veröffentlicht pro Quartal Änderungen, die jedes Mal Auswirkungen auf den ZRV und oft auch auf die angebundenen Systeme wie z. B. das polizeiliche Protokollierungssystem (PAD) oder das Verwaltungsstrafverfahren (VSTV) haben. Solche Änderungen ergeben sich beispielsweise durch das Inkrafttreten von Gesetzen.
So hat z. B. eine Gesetzesänderung bewirkt, dass kontradiktorische Vernehmungen von Jugendlichen in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen, wenn für die jugendliche Person keine Vertrauensperson verfügbar ist. Diese Vernehmung wird über den ERV an die Justiz übermittelt. Das stellt die Technik vor große Herausforderungen, da die Datensicherheit oberste Priorität hat und das Übermitteln derart großer Datenmengen nicht dem technischen Alltag entspricht. Hier muss investiert werden, um diesen Transport von den Behörden sicherstellen zu können.

Regeln.

Auch der Inhalt der jeweiligen Berichte unterliegt einem Regelwerk, das immer wieder angepasst werden muss. Wenn eine Nachricht im ERV einlangt, wird diese zuerst in der Service-Schicht auf deren korrekten Aufbau geprüft. Dabei greifen über 50 verschiedene technische Regeln. Weiters müssen für die Übermittlung der Nachrichten über 70 Regeln befolgt werden. Sind diese Regeln überwunden, kommt es zu Validierungsregeln, die innerhalb einer Nachricht geprüft werden. Im Fall eines Berichts (Anfalls-, Anlass-, Zwischen- und Abschlussbericht) nach der StPO betrifft das über 80 Regeln. Und wenn es sich um Eingaben oder Folgeeingaben handelt, sind es über 220 Validierungsregeln, die bei Nichtbefolgung zu einer technischen Ablehnung des Berichts oder der Eingabe führen. Die Berücksichtigung dieser Regeln stellt auch für Softwareentwicklungs-Firmen eine Herausforderung dar. In den letzten Jahren wurden allein in der Anwendung Verfahrensautomation Justiz (VJ) über 30 Änderungen umgesetzt, die in den jeweiligen Quell-Sys­temen nachgezogen werden mussten.

Verwaltungsvereinfachung.

In Anbetracht der täglich zu übermittelnden Mengen an Informationen, kann man davon ausgehen, dass der ERV eine Verwaltungsvereinfachung darstellt. Viele der zuvor erwähnten Regeln können durch Softwareprodukte geprüft bzw. abgefangen werden. Tonnenweise Papier und Transportkosten werden gespart.
Im Beispiel von PAD ergibt sich innerhalb der letzten fünf Jahre eine Summe von 2,5 Millionen Berichte, die an die Justiz ergangen sind. Das sind im Schnitt pro Tag 1.500 bis 2.000 Berichte. VSTV verwendet den ERV derzeit mit sieben Instanzen. Das Strafregister und das zentrale Personenstandsregister sind ebenfalls in den ERV eingestiegen und werden aller Voraussicht nach nicht die letzten sein, die innerhalb des Bundesministeriums für Inneres den ERV nutzen werden.

Michael Hosch


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2023

 Druckversion des Artikels (PDF 45 kB)

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