E-Government
Das zentrale Verwaltungsregister
Das polizeiliche Meldewesen bildet die Grundlage für nahezu alle Verwaltungsvorgänge in Österreich. Am 1. März 2002 nahm das Zentrale Melderegister (ZMR) den Betrieb auf, als automationsunterstützte Datenverarbeitung der Meldedaten.
Seit der Bundes-Verfassungsgesetz Novelle 1925 obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung des Meldewesens als Teil der sogenannten Sicherheitsverwaltung dem Bund. Ein bundeseinheitliches Meldegesetz wurde aber erst im Jahr 1945 erlassen.
Am 1. März 2002 nahm das Zentrale Melderegister (ZMR), wie wir es heute kennen, den Betrieb auf, als automationsunterstützte Datenverarbeitung der Meldedaten – Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse der Unterkunft, die den Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz darstellt, und löste die bis dahin in Papierform bestehenden „Meldekarteien“ ab. Zeitgleich vollzog sich damals endgültig der Wechsel in der behördlichen Zuständigkeit von der Polizei zu den Bürgermeistern – den heutigen Meldebehörden.
Hauptwohnsitz.
Der im ZMR verarbeitete „Hauptwohnsitz“ ist der zentrale örtliche Anknüpfungspunkt für die österreichische Verwaltung. Ursprünglich diente das Meldewesen polizeilichen Zwecken, vor allem der Kontrolle von Einzelpersonen und Bevölkerungsbewegungen, insbesondere jener von Fremden und als Auskunftsmittel zur Verfolgung von Straftätern. Im Lauf der Jahre sind viele weitere staatliche, aber auch private Interessen an der Verwendung der Meldedaten hinzugekommen, wie beispielsweise statistische Erhebungen oder die Aktualisierung von Kundendaten.
Basis für Verwaltungsprozesse.
Das ZMR bildet auch die Basis für zahlreiche Verwaltungsprozesse, wie etwa den Finanzausgleich oder die Volkszählung. Die Bereitstellung von Funktionen für die öffentliche Verwaltung sind vielfältig, wie beispielsweise die Abfrage der zur Stellung einzuberufenden Rekruten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung oder die gemäß Bundesabgabenordnung vorgesehene Bereitstellung aktueller Personen- und Wohnsitzdaten an das Bundesministerium für Finanzen.
Neben einer Vielzahl an österreichischen Behörden sind etwa 6.200 Unternehmen, Banken, Versicherungen oder Fahrschulen an das Zentrale Melderegister (ZMR) angebunden. Die Erteilung von Auskünften ist jedoch nicht auf staatliche oder wirtschaftliche Interessen beschränkt, denn das Melderegister ist heute hinsichtlich der Beauskunftung des Hauptwohnsitzes ein öffentliches Register und kann von jeder Bürgerin und jedem Bürger gegen Entrichtung der erforderlichen Verwaltungsabgabe in Anspruch genommen werden.
Der Bundesminister für Inneres
Der Bundesminister für Inneres betreibt als sogenannter Auftragsverarbeiter das ZMR für die Meldebehörden (gemeinsam Verantwortliche nach der DSGVO). Im BMI kommt der Abteilung IV/9 (Register und Registerservices) die Aufgabe der Planung und Koordinierung aller Personenkern- und sonstigen zentralen Register des BMI und damit zusammenhängender E-Governmentservices zu.
„Die Arbeit der IV/9 beginnt, wenn eine Vorschrift erlassen werden soll, die den Einsatz eines Registers vorsieht, denn alle Rechtsvorschriften, die die rechtliche Grundlage für den Einsatz eines Registers bilden, müssen zuerst in die Sprache der Technik übersetzt werden, indem ein technisches Pflichtenheft erstellt wird“, erklärt der Leiter der Abteilung IV/9, DI (FH) Markus Blank.
Dies geschieht im Zusammenwirken mit den jeweiligen Fachorganisationen, den Bedarfsträgern. Für das Meldewesen handelt es sich um die Abteilung für Sicherheitsverwaltung in der Sektion III (Recht).
Aus dem Gesetzestext müssen, „Use-Cases“ abgeleitet werden, also alle denkbaren Anwendungsfälle, die bei der Vollziehung eines Gesetzes auftreten können und im Register für die Anwender abgebildet werden sollen.
Die „Use-Cases“ werden dann in der Applikationsentwicklung (Abteilung IV/2) technisch umgesetzt. Use-Cases im ZMR sind etwa die Vornahme der Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung des Hauptwohnsitzes.
Die rechtlichen Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur technischen Umsetzung von Registern finden sich nicht nur in den jeweiligen Materiengesetzen – also Meldegesetz für das ZMR, Waffengesetz für das Zentrale Waffenregister oder Vereinsgesetz für das Zentrale Vereinsregister, sondern auch im E-Governmentgesetz. Das E-Governmentgesetz schreibt die Verwendung des so genannten „bPK-Konzepts“ vor.
Das bereichsspezifische Personenkennzeichen „bPK“ stellt sicher, dass der Datenaustausch zwischen verschiedenen Registern unter Einhaltung des Datenschutzes abläuft.
Dieses Konzept verhindert, dass in den voneinander unabhängigen Verwaltungsverfahren eine Verknüpfung von Daten der jeweils selben Personen stattfindet, die Person also „gerastert“ werden kann und die jeweiligen Behörden nur die Informationen erlangen, die sie für ihre Verwaltungsvorgänge benötigen.
Basisregister
Basisregister zur Errechnung des bPK ist das ZMR für jene Menschen, die in Österreich einen aufrechten Hauptwohnsitz haben, die Identifikation dieser erfolgt über die Stammzahl. Alle anderen Menschen, die in Österreich aufhältig, aber nicht gemeldet sind, können sich in einem sogenannten Ergänzungsregister natürlicher Personen (ERnP) registrieren lassen bzw. werden dort eingetragen, wenn sie mit einer österreichischen Behörde in Kontakt kommen. Die Zuordnung erfolgt anhand einer Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters. Ein typisches Beispiel für eine Eintragung im ERnP ist der ausländische Skiurlauber, der sich auf der Piste verletzt und in Österreich behandelt wird – denn er benötigt einen österreichischen Sozialversicherungsträger.
Das bPK wird von der Abteilung IV/9 für jede einzelne eingetragene Person bei Bedarf für insgesamt 35 Verwaltungsbereiche errechnet. Solche Bereiche sind zum Beispiel das bPK ZP („zur Person“), das bPK SA („Steuern und Abgaben) oder das bPK GH (Gesundheit), diese werden aus der Stammzahl (Ordnungszahl) der betroffenen natürlichen Person und dem jeweiligen Verfahrensbereich gebildet. Für diese mathematische Berechnung werden kryptografische Verfahren angewendet, die nicht umkehrbar sind – ein bPK kann nicht mehr auf die Stammzahl einer Person zurückgerechnet werden.
E-Government Services
E-Government Services, die von der Abteilung IV/9 bereitgestellt werden, sind etwa die Ausstellung einer Meldebestätigung, einer Strafregister-Auskunft, oder von Urkunden aus dem ZPR z. B. Geburtsurkunde online mittels Einsatz der Bürgerkarte oder zuletzt die Ab- oder Ummeldung des Hauptwohnsitzes über die APP „Digitales Amt“.
Datenpflege.
Eine wesentliche Aufgabe der Abteilung IV/9 ist auch die Pflege der Daten in den Registern, um deren Qualität sicherzustellen. Derzeit sind fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Clearingstelle tätig.
„Während der Pandemie trat das Problem auf, dass medizinische Labore Personen irrtümlich doppelt oder sogar dreifach im ERnP angelegt haben, oder Phantasienamen verwendeten. So fanden wir ,James Bond‘ wie auch ,Daniel Craig‘ vor“, sagt der Abteilungsleiter über die speziellen Herausforderungen der Clearingstelle während der Pandemie. Solche „Clearing-Fälle“ werden dann in Zusammenarbeit mit den Meldebehörden bereinigt, um die Datenqualität in den Registern zu gewährleiten, „denn wir sind die „Datenwächter“ des ZMR und ERnP“, erklärt Markus Blank.
Michaela Jana Löff
Register und Registerservices
Neun Register
Die Abteilung IV/9 (Register und Registerservices) im Bundesministerium für Inneres betreut folgende Applikationen:
- Zentrales Melderegister (ZMR): Das ZMR ist seit 1. März 2002 in Produktion. Im Laufe des Jahres 2021 wurden im ZMR mehr als 413 Millionen Transaktionen durchgeführt.
- Zentrales Personenstandsregister (ZPR): Das ZPR ist seit 1. November 2014 in Betrieb und beinhaltet alle Personenstandsfälle (Geburt, Ehe/Eingetragene Partnerschaft, Namensänderungen, Adoptionen sowie Staatsbürgerschaftsverfahren).
- Zentrales Waffenregister (ZWR): Seit 2012 erfolgt die Vollziehung des Waffengesetzes bei allen Waffenbehörden (LPDs und BHs) automationsunterstützt an das ZWR.
- Zentrales Vereinsregister (ZVR): Seit 1. Jänner 2006 können über das ZVR gebührenfrei Online-Einzelabfragen zu einem bestimmten Verein durchgeführt werden.
- Identitätsdokumentenregister (IDR): Das IDR ist ein Register zur Verwaltung österreichischer Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis, Notpass, Dienstpass und Diplomatenpass).
- Städte-Meldewesen (SMI): Das SMI Service übermittelt für Gemeinden und Städte, die dieses kostenpflichtige Service in Anspruch nehmen, die relevanten Personen- und/oder Meldedaten aus dem ZMR in die lokalen Melderegister.
Die Abteilung IV/9 ist Dienstleister für die Stammzahlenregisterbehörde (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft) für das
- Stammzahlenregister (SZR): Das SZR enthält alle zur eindeutigen Identifikation von Personen erforderlichen Stammzahlen.
- Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP): Das ERnP ist ein Verwaltungsregister, in dem Identitäts- und Wohnsitzdaten von Menschen gespeichert sind, die einen Bezug zu, jedoch keinen Wohnsitz in Österreich haben.
Der Hauptwohnsitz
Geld und Rechte
Zentraler örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verwaltung ist der „Hauptwohnsitz“, der mit der polizeilichen Meldung im Zentralen Melderegister gespeichert und allen österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt wird.
Abgesehen davon, dass es eine Verwaltungsübertretung darstellt, Unterkunft zu nehmen und keinen (Haupt)-Wohnsitz zu melden oder sich von einer Unterkunft abzumelden, ohne diese aufzugeben, um sich dadurch vermeintlich einem Behördenhandeln zu entziehen, wie man beispielsweise vor Inkrafttreten des Impfpflichtgesetzes der medialen Berichterstattung entnehmen konnte, kann dies in der Lebensrealität zu weit schlimmeren Konsequenzen als einer Verwaltungsstrafe führen.
Grundsätzliche alle Bereiche, in denen es um rechtliche und/oder finanzielle Ansprüche gegenüber dem Staat geht, erfordern einen Hauptwohnsitz in Österreich. Aber auch viele private Lebensbereiche erfordern in den meisten Fällen einen aufrechten Hauptwohnsitz, sei es der Abschluss einer Versicherung, eines Mobilfunk-Vertrages oder Aufnahme eines Kredites. So knüpfen an einen aufrechten Hauptwohnsitz die Auszahlung der Mindestsicherung und Sozialhilfe, der Kinderbeihilfe und des Familienbonus, des Pflegegeldes, der Pendlerpauschale oder von Arbeitslosengeld.
Förderungen des Bundes und von Gemeinden, wie Mietbeihilfen, Heizkostenzuschüsse oder geförderte Darlehen oder der Anspruch auf eine Gemeindewohnung hängen vom Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde ab, man kann kein Kraftfahrzeug zulassen und bekommt kein Parkpickerl in Wien.
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2022
Druckversion des Artikels (PDF 466 kB)