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Staatsbürgerschaftsrecht

Weitere Erleichterungen

Karl Nehammer überreichte in seiner Funktion als Innenminister bei einem Israel-Besuch im November 2021 Staatsbürgerschaften an Schoah-Überlebende bzw. an deren Angehörige.
Karl Nehammer überreichte in seiner Funktion als Innenminister bei einem Israel-Besuch im November 2021 Staatsbürgerschaften an Schoah-Überlebende bzw. an deren Angehörige.
© Jürgen Markowecz

Mit einer Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wurde der Erwerb der Staatsbürgerschaft für NS-Opfer und deren Nachkommen weiter erleichtert.

Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit sieht § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) seit geraumer Zeit den erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb und die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft für ehemalige österreichische Staatsbürger vor, die das Bundesgebiet aufgrund erlittener oder zu befürchtender Verfolgung durch das NS-Regime verlassen mussten.
Dieser Sondererwerbstatbestand wurde im Oktober 2019 mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 96/2019) auf die Nachkommen der Opfer in direkter absteigender Linie erstreckt. Zudem wurde der Anspruchsberechtigtenkreis der Verfolgten selbst auf Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und Staatenlose, jeweils mit damaligem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, erweitert. Da sich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in der Vollziehung berücksichtigungswürdige Fälle zeigten, die vom Wortlaut des § 58c StbG noch nicht erfasst waren, wurde der Sondererwerbstatbestand für NS-Opfer und deren Nachkommen mit einer Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (BGBl. I Nr. 48/2022) nochmals erweitert. Die neuen Bestimmungen traten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

NS-Opfer.

Zunächst wurde der Anwendungsbereich des § 58c StbG auf jene Personen erweitert, die österreichische Staatsbürger waren und zwischen der Machtergreifung Adolf Hitlers in Deutschland am 30. Jänner 1933 und dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 nicht nach Österreich zurückkehren konnten, weil sie andernfalls Verfolgungen durch das NS-Regime zu befürchten gehabt hätten. Weiters können künftig ehemalige österreichische Staatsbürger die Staatsbürgerschaft unter den begünstigten Bedingungen des § 58c StbG erwerben, wenn sie von Organen des NS-Regimes ins Ausland deportiert wurden. Dies gilt gleichermaßen für Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österrei-chisch-ungarischen Monarchie und Staatenlose, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Deportation über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben. Jene ehemaligen österreichischen Staatsbürger, die zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Österreich vor dem NS-Regime nicht mehr im Besitz der Staatsbürgerschaft waren und sich daher bisher nicht auf den geltenden § 58c Abs. 1 stützen konnten, werden unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Anwendungsbereich des erleichterten Erwerbstatbestandes aufgenommen: Dazu müssen sie die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise verloren haben, weil sie – insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen – aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsange-hörigkeit erworben haben.

Nachkommen von NS-Opfern.

Der erleichterte Erwerb der Staatsbürgerschaft inklusive der Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft für Nachkommen in direkter absteigender Linie wird künftig auch für Fremde gelten, deren Vorfahren österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bzw. Staatenlose mit damaligem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet waren und aufgrund von Verfolgungen durch das NS-Regime vor dem 9. Mai 1945 ums Leben gekommen sind. Damit sollen insbesondere jene Nachkommen umfasst werden, deren Vorfahren von Organen des NS-Regimes ermordet wurden. Nicht auf den begünstigten Tatbestand des § 58c StbG können sich allerdings Nachkommen stützen, die schon einmal im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft waren, diese aber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beispielsweise aufgrund der bewuss­ten Willensentscheidung, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, verloren haben.                

Carina Royer


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2022

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