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Passgesetzt

Das Fenster, das zwei rote Streifen erkennen lässt, ändert diese Farben bei Erwärmung über 33 Grad Celsius.
Das Fenster, das zwei rote Streifen erkennen lässt, ändert diese Farben bei Erwärmung über 33 Grad Celsius.
© OeSD/Wilke

Sichere Reisedokumente

Mit der Passgesetz-Novelle 2021 wurde eine Grundlage für die weitere Verbesserung von Sicherheitsmerkmalen bei österreichischen Reisedokumenten geschaffen.

Die österreichischen Personalausweise und Reisepässe gehören zu den sichersten Identitätsdokumenten weltweit. Um diesen Standard aufrecht zu erhalten und um Angriffen von Fälschern standzuhalten, werden die Sicherheitsmerkmale der österreichischen Reisedokumente laufend in Zusammenarbeit mit Dokumentenexperten überarbeitet.

Elektronischer Chip.

Betreffend die Sicherheitsmerkmale von Personalausweisen gilt seit 2. August 2021 die Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern. Diese sieht neben erhöhten europäischen Mindestsicherheitsstandards für Personalausweise die Aufnahme biometrischer Daten (Fingerabdruck) in einen Chip vor, der bereits 2006 für die österreichischen Reisepässe eingeführt wurde. Neben der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben wurden die Sicherheitsmerkmale der Personalausweise auf den aktuellsten Stand gebracht.

Mithilfe eines QR-Codes wird eine einfache und verlässliche Echtheitsprüfung des Dokuments durch Private ermöglicht.
Mithilfe eines QR-Codes wird eine einfache und verlässliche Echtheitsprüfung des Dokuments durch Private ermöglicht.
© OeSD/Wilke

Identitätsnachweis.

Da Reisepässe und Personalausweise im In- und Ausland häufig als Identitätsnachweis – insbesondere in der Privatwirtschaft beim Abschluss von Verträgen – dienen, wird mithilfe eines QR-Codes eine einfache und verlässliche Echtheitsprüfung des Dokuments durch Private ermöglicht. In diesen Fällen werden die Daten am Reisepass am mobilen Endgerät mit Hilfe der App Check-AT angezeigt: das Foto, die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments. Um eine rasche Identitätsüberprüfung durch eine Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu gewährleisten, wird künftig auf Reisepässen und Personalausweisen die Card-Access-Number (CAN) als sechsstellige Zugangsnummer zu den am Chip gespeicherten Daten abgedruckt. Beide Möglichkeiten zur Überprüfung sind für Personalausweise sowie ab 2023 auch für Reisepässe, Dienst-/Diplomatenpässe sowie Fremden- und Konventionspässe, jedoch nicht für den Notpass vorgesehen.

Die Card-Access-Number (CAN) wird als sechsstellige Zugangsnummer zu den am Chip gespeicherten Daten abgedruckt.
Die Card-Access-Number (CAN) wird als sechsstellige Zugangsnummer zu den am Chip gespeicherten Daten abgedruckt.
© OeSD/Wilke

Höchste Sicherheitsstandards.

Die Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Reisepässen und Personalausweisen wurden in der Passverordnung (PassV) angepasst und die neuen Layouts in den Anlagen abgebildet. Die Personaldatenseite des Reisepasses wird künftig statt aus einer mit Plastikfolie (Laminat) überzogenen Papierseite aus einem speziellen Kunststoff (Polycarbonat) bestehen. Darüber hinaus werden sowohl auf der Personaldatenseite als auch bei den amtlichen Vermerken Sekundärlichtbilder als weitere optische Sicherheitsmerkmale eingebracht. Bei Sekundärlichtbildern soll das vom Passwerber beigebrachte Lichtbild zumindest ein zweites Mal in das Dokument eingebracht werden, um den Aufwand für Fälscher im Falle der Manipulation der Dokumente zu erhöhen.

Diese Neuerungen

Diese Neuerungen sind für Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe sowie Fremden- und Konventionspässe vorgesehen, jedoch nicht für Notpässe mit eingeschränkter Gültigkeitsdauer. Die neuen Reisepässe werden voraussichtlich ab 1. Juli 2023 ausgegeben, die neuen Notpässe bereits ab 1. April 2022. Restbestände können von der Passbehörde noch jeweils ein Jahr weiterverwendet werden.

Gleichbleibende Pauschalgebühr.

Die durch die zusätzlichen Sicherheitsmerkmale entstehenden Mehrkosten werden durch eine Änderung des Gebührengesetzes 1957 zur Hälfte zwischen dem Bund und den ausstellenden Passbehörden aufgeteilt, sodass die vorzuschreibende Pauschalgebühr, die im Zuge der Antragstellung zu entrichten ist, für den Bürger bzw. die Bürgerin unverändert bleibt.

Denise Ortner


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2021

 Druckversion des Artikels (pdf, 261 kB)

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