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Grundsätzliches - Das gemeinsame Interesse - Der Vereinszweck

Wollen Sie sich mit anderen Personen zusammenschließen?
Soll dieser Zusammenschluss organisiert und rechtsfähig sein?
Es gibt verschiedene Organisations-Typen, und an die müssen Sie sich halten.
Das steht im Vereinsgesetz.

Es gibt auch andere Organisations-Typen, wie zum Beispiel:

  • Genossenschaften
  • Aktien-Gesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Das sind keine Vereine nach dem Vereinsgesetz.

Einen Verein im Sinne des Vereins-Gesetzes 2002  kann man nur zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines ideellen Zweckes gründen. Ideeller Zweck heißt, dass der Verein nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

Ein Verein darf aber wirtschaftlich tätig sein.

Der Zweck des Vereins muss auch im Gesetz erlaubt sein.

Im Gesetz steht auch,

  • ob der Verein eine bestimmte Rechtsform haben muss oder
  • sich die Rechtsform aussuchen darf.

Das hängt vom Ziel des Vereins und von den Tätigkeiten ab, die vorgesehen sind.

Wenn sich Personen

  • nicht fest organisieren möchten,
  • nicht auf Dauer und
  • ohne fixe innere Ordnung

zusammen finden, fallen sie nicht unter das Vereinsgesetz.
Das ist kein ideeller Verein.

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