Volksbefragung

Überblick

In der österreichischen Rechtsordnung sind zwei Formen des Referendums verankert: die Volksabstimmung und die Volksbefragung. Nicht zu verwechseln mit diesen Formen des Plebiszits darf ein weiteres, in der Bundesverfassung verankertes Element der direkten Demokratie, das Volksbegehren, werden, welches rechtssystematisch eher als eine qualifizierte Form einer Petition an den Nationalrat eingeordnet werden kann.

Eine Gemeinsamkeit der Volksabstimmung und der Volksbefragung ist, dass sie auf Bundesebene mit einem einer geheimen Wahl vergleichbaren Prozedere durchgeführt werden. Administrativ bestehen zu bundesweiten Wahlen wenig Unterschiede, insbesondere werden die gleichen Wahlbehörden, das sind die seit der letzten Nationalratswahl im Amt befindlichen Wahlbehörden, tätig.

Die Gemeinsamkeiten sowie die Unterschiede zwischen Volksabstimmung und Volksbefragung werden anhand nachstehender Tabelle dargestellt:

Volksabstimmung Volksbefragung
Volksabstimmung und Volksbefragung werden durch Entschließung des Bundespräsidenten angeordnet; den Tag der Volksabstimmung/ befragung sowie den Stichtag bestimmt die Bundesregierung durch Verordnung. Es können zwei oder mehrere Volksabstimmungen/ befragungen angeordnet werden. siehe Volksabstimmung
Gegenstand der Volksabstimmung ist ein vom Parlament beschlossenes Gesetz oder die von der Bundesversammlung (das ist ein Gremium bestehend aus Nationalrat und Bundesrat) gestellte Frage nach der Absetzung des Bundespräsidenten. Bei einer Volksbefragung wird die Haltung der österreichischen Bevölkerung zu einer Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung erforscht.
Der Ausgang der Volksabstimmung ist bindend. Der Ausgang der Volksbefragung ist nicht bindend.
Gefragt wird, ob ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates Gesetzeskraft erlangen soll, oder ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll; die Frage wird mit Ankreuzen eines Ja-Feldes oder eines Nein-Feldes beantwortet. Es wird eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage gestellt, oder es werden zwei alternative Lösungsvorschläge zur Auswahl vorgegeben.
Auslandsösterreicher(innen) können an der Volksabstimmung teilnehmen. siehe Volksabstimmung

Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.

Wird eine Volksbefragung angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muss, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen.

Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.

Die Verordnung, mit der die Volksbefragung vorgenommen wird, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Die Kundmachung hat zu enthalten:

  • den Tag der Befragung,
  • die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung,
  • den Stichtag.

Das aktive Wahlrecht zu einer Volksbefragung erlangt man, wenn man am Tag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet hat (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Befragungstag ihren 16. Geburtstag feiern) und das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

Bei der Durchführung einer Volksbefragung werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Bei einer Volksbefragung gibt es - wie bei Wahlen - auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde und insbesondere auch für Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde. Die Öffnungszeiten für die Abgabe der Stimme werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch spätestens bis 17.00 Uhr schließen. Auch die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen.

In der Folge wird das Ergebnis der Volksbefragung durch die Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart. Sofern eine Volksbefragung nicht erfolgreich angefochten wird, wird das Ergebnis der Befragung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.