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Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

Jede österreichische Gemeinde muss eine ständige Wählerevidenz führen.
Eine Evidenz ist ein besonderes Verzeichnis.

Die Gemeinde legt vor einer Wahl Listen an, in denen alle Wählerinnen und Wähler stehen.
Diese Listen nennt man Wählerverzeichnisse. Die Wählerevidenz ist die Grundlage für die Verzeichnisse.

Die Wählerverzeichnisse gibt es für Wahlen des Bundespräsidenten, des Nationalrates sowie für Europawahlen.
Verzeichnisse gibt es auch für

  • Volksbegehren
  • Volksabstimmungen und
  • Volksbefragungen.

In die ständige Wählerevidenz muss die Gemeinde alle Personen eintragen, die:

  • österreichische Staatsbürger sind
  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • den Nationalrat wählen dürfen und
  • in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Für Europawahlen gibt es in jeder österreichischen Gemeinde eine eigene ständige Wählerevidenz.
Sie heißt Europa-Wählerevidenz.

In die Europa-Wählerevidenz muss die Gemeinde alle österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eintragen, die:

  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • das Europäische Parlament wählen dürfen und
  • in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten können in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen werden, wenn sie:

  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und
  • erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen möchten.

Wenn jemand in Haft ist oder angehalten wird, gibt es besondere Regeln für die Wählerevidenz.

Eine Person in Haft steht nicht in der Gemeinde in der Wählerevidenz, wo sie in Haft ist und den Hauptwohnsitz hat.

Es ist die Gemeinde zuständig, in der der letzte Hauptwohnsitz vor der Haft war.

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ins Ausland gehen um dort zu leben, können in der Wählerevidenz oder in der Europa-Wählerevidenz bleiben.
Auch wenn sie dann keinen Hauptwohnsitz in Österreich mehr haben.
Sie müssen das der Gemeinde bei der Übersiedlung (Abmeldung des Hauptwohnsitzes) schriftlich mitteilen. Dabei ist es erforderlich, die Adresse im Ausland bekannt zu geben (allenfalls auch eine E-Mail-Adresse).
Es gilt für 10 Jahre.
Auch nach einer Übersiedlung kann eine Eintragung beantragt werden. Nach 10 Jahren ist jedenfalls ein Antrag zu stellen. Informationen dazu unter:

Hier gelangen Sie zum Wählerevidenz-Gesetz 2018.
Die Abkürzung dafür ist WEviG

Hier gelangen Sie zum Europa-Wählerevidenz-Gesetz.
Die Abkürzung dafür ist EuWEG.

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