LL_Text.png

Wählen mit Wahlkarte

Sie haben Anspruch auf die Ausstellung einer Wahlkarte, wenn Sie Ihr Wahllokal am Wahltag nicht erreichen können, weil Sie zum Beispiel:

  • verreist sind,
  • krank oder bettlägerig sind,
  • nicht zu Ihrem Wahllokal gehen können,
  • in Haft sitzen oder
  • in einer Anstalt leben.

Wie können Sie mit der Wahlkarte wählen?

Im Inland:

  • in Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen.
    Es gibt zumindest ein Wahllokal für Wahlkarten pro Gemeinde.
  • beim Besuch durch eine fliegende Wahlbehörde
  • mit Briefwahl, also ohne Wahlbehörde.

Wenn Sie im Ausland sind, ist nur die Briefwahl möglich!

Informationen zur Briefwahl: Link.

Wie bekommen Sie eine Wahlkarte?

Ab dem Tag der Ausschreibung der Wahl können Sie eine Wahlkarte beantragen.

Die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, ist dafür zuständig.

Der Antrag muss:

  • mit der Post, per E-Mail oder per Telefax bis zum 4. Tag vor dem Wahltag
  • über die Internetseite der Gemeinde, bis zum 4. Tag vor dem Wahltag, oder
  • persönlich, bis zum 2. Tag vor dem Wahltag

gestellt werden.

Per Telefon können Sie keine Wahlkarte beantragen!

Beim Antrag müssen Sie einen Grund nennen, warum Sie nicht in Ihr Wahllokal gehen können.
Das ist zum Beispiel ein Auslandsaufenthalt oder weil Sie krank sind.

Beim Bundesministerium für Inneres bekommen Sie keine Wahlkarte!

Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert.
In der Wahlkarte finden Sie den amtlichen Stimmzettel und ein selbstklebendes Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl.

Sind Sie nicht in der Lage Ihr Wahlkokal zu besuchen, da Sie zum Beispiel nicht gut gehen können oder krank im Bett liegen und möchten Sie trotzdem vor einer Wahlbehörde wählen?
Dann muss eine Wahlkarte beantragt werden. Gleichzeitig muss der Besuch durch eine fliegende Wahlbehörde angefordert werden. Dabei muss der Grund angegeben werden, warum man nicht in das Wahllokal kommen kann.

Die fliegende Wahlbehörde ist eine besondere Wahlbehörde.
Sie besucht Sie an dem Ort, an dem Sie am Wahltag sind. Sie können dann dort Ihre Stimme abgeben.

Zuständig ist die Gemeinde, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Zurück zur Seite