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Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher

Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft und Ihren Hauptwohnsitz im Ausland oder Sie ziehen gerade ins Ausland? Sie wollen aber an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren in Österreich teilnehmen?

Dann müssen Sie sich in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eintragen lassen. Dazu müssen Sie im Jahr der Eintragung 15 Jahre alt werden oder bereits sein.

Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in ein eigenes Register, das ist die Europa-Wählerevidenz, eintragen lassen.

Was müssen Sie als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher tun, um in die Wählerevidenz oder in die Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden?

Es gibt ein Formular, mit dem Sie einen Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen können.
Sie können das Formular selbst als ausfüllbare und speicherbare PDF-Datei (801,1 KB) herunterladen.
Dazu gibt es eine Ausfüllanleitung. Die Ausfüllanleitung gibt es auch mit Erklärungen in leichter Sprache.

Sie müssen auf dem Formular mit dem langen Namen: "Antrag auf Eintragung in die, bzw. Verbleib in der, Wählerevidenz Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben" nur das richtige Kästchen ankreuzen.

Wie können Sie bei Europawahlen mitwählen?
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können Sie:

  • entweder die Mitglieder des Europäischen Parlaments Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder
  • die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

wählen.

Wenn Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen möchten, dann kreuzen Sie bitte das richtige Kästchen auf dem Formular an. Das Formular können Sie mit der Post, Telefax oder E-Mail direkt an Ihre österreichische Gemeinde schicken. Wenn Sie ein E-Mail schreiben wollen, müssen Sie dazu das Formular einscannen.

Es ist nur eine österreichische Gemeinde zuständig. Sie müssen einen Anknüpfungspunkt zu dieser Gemeinde haben.

Dieser Anknüpfungspunkt ist gesetzlich bestimmt.
Das ist Ihre Lebensbeziehung oder Verbindung zu Österreich. Das kann zum Beispiel auch Ihr Dienstgeber sein.

Die Gemeinde trägt Sie für 10 Jahre in die Wählerevidenz oder in die Europa-Wählerevidenz ein.
Falls die Gemeinde Sie nicht eintragen kann, informiert Sie die Gemeinde schriftlich.

Sie brauchen eine Wahlkarte!

Aus dem Ausland können Sie mit Briefwahl an einer Wahl teilnehmen.

Dazu brauchen Sie eine Wahlkarte.

Sie möchten die automatische Zusendung von Wahlkarten beantragen?
Dazu müssen Sie das richtige Kästchen auf dem Formular ankreuzen.

Wenn Ihre aktuelle Adresse im Ausland bekannt ist, schickt Ihnen Ihre österreichische Gemeinde 10 Jahre lang automatisch für alle

  • österreichweiten Wahlen,
  • Volksabstimmungen und
  • Volksbefragungen

eine Wahlkarte.

Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für jede Wahl selbst eine Wahlkarte anfordern.

Die Gemeinde verständigt Sie über jede Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung in Österreich.

Spätestens 3 Monate vor der Streichung informiert Sie Ihre österreichische Gemeinde darüber, dass die 10 Jahresfrist abläuft.

Sie haben dann die Möglichkeit, die weitere Eintragung in den Evidenzen zu beantragen.

Bitte beachten Sie besonders:

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen und in den Evidenzen eingetragen bleiben möchten, dann

  • müssen Sie dies der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz abmelden, schriftlich mitteilen und dabei
  • Ihre Adresse im Ausland bekanntgeben (allenfalls auch eine E-Mail-Adresse).

Wenn der Hauptwohnsitz bereits abgemeldet wurde und Sie daher nicht mehr in den beiden Wählerevidenzen eingetragen sind:

  • müssen Sie jedenfalls einen Antrag auf Eintragung stellen (siehe oben).

Wenn Sie schon in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen sind:

  • können Sie sich in der gleichen österreichischen Gemeinde in die jeweils andere Evidenz eintragen lassen und
  • im Formular beide Wählerevidenzen ankreuzen.
    Dann beginnt die 10-Jahresfrist für beide Evidenzen neu.

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