Volksbegehren
Aktuelles
Folgende Volksbegehren können im Eintragungszeitraum von 18. bis 25. Jänner 2021, unterschrieben werden:
Zur Online-Eintragung der Volksbegehren im Eintragungszeitraum.
Stimmberechtigte, denen der Besuch eines Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, können auf Wunsch von einer „mobilen Eintragungsbehörde“ besucht werden, um vor dieser die Eintragung zu tätigen. Wenden Sie sich bitte gegebenenfalls an die Gemeinde, in der der Besuch der „mobilen Eintragungsbehörde“ gewünscht wird. Die Gemeinde wird mit Ihnen einen Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes festlegen, zu dem Sie aufgesucht werden.
Bitte beachten Sie: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben haben, können keine Eintragung mehr vornehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung gilt!
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher), können für die oben genannten Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgeben. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist in jeder österreichischen Gemeinde zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) oder online (mittels „Bürgerkartenumgebung“, insbesondere per „Handysignatur“) möglich.
Zu technischen sowie zu organisatorischen Fragen betreffend Eintragungen für die erwähnten Volksbegehren wird unter der Nummer 0800 20 22 20 (gebührenfrei) während des Eintragungszeitraumes (18. bis einschließlich 25. Jänner 2021) von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Bürgerinnen und Bürger eine Hotline zur Verfügung stehen. Aus dem Ausland kann die Hotline unter der Nummer +43 1 53126 2700 erreicht werden. Außerhalb der Betriebszeiten der Hotline steht ein Tonbanddienst zur Verfügung.
Am 25. Jänner 2021 wird nach Ende des Eintragungszeitraumes um 20.15 Uhr an dieser Stelle das vorläufige Ergebnis des Volksbegehrens bekannt gegeben.
Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden:
Zur Online-Unterstützung von Volksbegehren
Wie kommt es zu einem Volksbegehren?
Damit ein Volksbegehren zur Eintragung aufgelegt werden kann (Eintragungsverfahren), ist ein gesetzlich genau vorgeschriebenes Procedere erforderlich.
1. Anmeldung eines Volksbegehrens
Der erste Schritt ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres. Diese hat zu enthalten:
- den Text des Volksbegehrens (in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung; für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ist ein Beiblatt oder sind mehrere Beiblätter anzuschließen);
- eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte)
- die Bezeichnung einer oder eines Bevollmächtigten sowie ihres oder seines Stellvertreters bzw. ihrer oder seiner Stellvertreterin (Familienname, Vorname,Beruf, Adresse)
- die Unterschriften des (der) Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters (der Stellvertreterin);
- die Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von 500,- Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres
- allenfalls eine E-Mail-Adresse der oder des Bevollmächtigten
Der Text des Volksbegehrens kann in Form eines Gesetzesantrages oder als Anregung formuliert werden. Jedenfalls muss er eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Anregung nicht eine Aufforderung an die Verwaltung darzustellen hat oder dass eine Anregung nur durch Änderung landesgesetzlicher Normbestimmungen bewirkt werden könnte. Die Anmeldung hat mit einem gesetzlich vorgegebenem Formular ( 75,6 KB) zu erfolgen. Kontaktdaten siehe unten.
Innerhalb von zwei Wochen wird vom Bundesminister für Inneres entschieden, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen. Wird die Anmeldung zugelassen, so wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) registriert.
2. Sammlung von Unterstützungserklärungen („Einleitungsverfahren“)
Ab der erfolgten Registrierung können Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren getätigt werden – und zwar (neu ab 2018) unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder via Internet.
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Abgabe von Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren:
Eine rechtsgültige Unterstützung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von mindestens 8.401 Personen (die Zahl richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung) unterstützt sein muss und die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.
Das „Mitbringen“ eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt.
Das Formular einer Unterstützungserklärung enthält die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, den Namen der oder des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der die unterstützungswillige Person in der Wählerevidenz eingetragen ist und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird. Der oder dem Unterstützungswilligen wird nach der Unterfertigung eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen oder Proponenten mehr.
Unterstützungserklärungen werden im Eintragungsverfahren den für eine spätere parlamentarische Behandlung erforderlichen 100.000 Unterschriften (näheres siehe unten) angerechnet.
3. Vorlage eines Einleitungsantrages
Wurde eine ausreichende Zahl an Unterstützungserklärungen (zumindest 8.401) getätigt, so können die Proponentinnen und Proponenten eines Volksbegehrens jederzeit einen Einleitungsantrag beim Bundesminister für Inneres einbringen. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat mit einem gesetzlich vorgegebenem Formular ( 77,1 KB) zu erfolgen.
Der Einleitungsantrag hat zu enthalten:
- den Text des Volksbegehrens (ident mit jenem in der Anmeldung);
- die Kurzbezeichnung (ident mit jener in der Anmeldung);
- die Bezeichnung eines (einer) Bevollmächtigten sowie seines oder ihres Stellvertreters bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin sowie von drei weiteren Stellvertretern (Stellvertreterinnen) (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der (die) Bevollmächtigte an der Ausübung seiner (ihrer) Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner (Unterzeichnerinnen) des Einleitungsantrages zu vertreten.
Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
- die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
- der Nachweis darüber, dass der (die) Bevollmächtigte und seine (ihre) Stellvertreter (Stellvertreterinnen) zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
- allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt;
Hat der (die) Bevollmächtigte oder einer seiner (ihrer) Stellvertreter (Stellvertreterinnen) den Antrag nicht unterstützt, so ist allenfalls die Bestätigung, der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er (sie) in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist.
Innerhalb von drei Wochen nach Einreichung wird vom Bundesminister für Inneres über einen Einleitungsantrag entschieden.
Achtung
Bis zur Einbringung eines Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres jederzeit zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung eingebracht wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen.
4. Eintragungsverfahren
Wird dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vom Bundesminister für Inneres stattgegeben, so ist ein Eintragungszeitraum im Ausmaß von acht aufeinanderfolgenden Tagen festzusetzen und auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
Letzte Hürde für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Eintragungsverfahrens ist, dass der (die) Bevollmächtigte innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung einen Druckkostenbeitrag in der Höhe von 2.250 Euro an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen hat. Dieser Beitrag wird ebenso wie der im Zuge der Anmeldung geleistete Beitrag, sofern ein Volksbegehren in der Folge erfolgreich ist, in der fünffachen Höhe rückvergütet.
Beim Eintragungsverfahren ist stimmberechtigt, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist und dem Nationalrat zur Behandlung weitergeleitet werden kann, sind 100.000 Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) erforderlich.
Die Anmeldung und die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren sind im Volksbegehrengesetz 2018 genau geregelt. Wenn Sie die Absicht haben, die Anmeldung und in weiterer Folge die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren vorzunehmen, so nehmen Sie bitte vorher mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt auf:
Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 531 26-905203.
E-Mail: wahl@bmi.gv.at
Rechtsquelle für die Durchführung eines Volksbegehrens ist das Volksbegehrengesetz 2018 .
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Wie kann man für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben?
Als Stimmberechtigte oder Stimmberechtigter können Sie innerhalb des Eintragungszeitraumes Ihre Zustimmung zu einem Volksbegehren wie folgt geben:
Auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können mit einer Bürgerkarten-Funktion nunmehr für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben.
Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Zustimmung geben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.
Die Beantragung einer Stimmkarte ist nicht mehr vorgesehen, da ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren in jeder beliebigen Gemeinde und online unterschrieben werden kann.
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Wie können Auslandsösterreicherinnen
und Auslandsösterreicher unterstützen?
Seit 1. Jänner 2018 können auch Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ein registriertes Volksbegehren unterstützen oder im Eintragungsverfahren für ein Volksbegehren unterschreiben.
Dazu müssen Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde erfasst sein. Sie haben sodann zwei Möglichkeiten, ein Volksbegehren zu unterstützen bzw. für ein solches im Eintragungszeitraum zu unterschreiben:
- Online von jedem internetfähigen Gerät aus, mit einer österreichischen „Bürgerkartenumgebung“ (d.h. einer „Handysignatur“, die einem österreichischen Mobiltelefon zugeordnet ist, oder einer Bürgerkartenfunktion auf einer Chip-Karte – zumeist der österreichische Sozialversicherungskarte „E-Card“)
- Im Rahmen eines Aufenthalts im Bundesgebiet in jeder beliebigen Gemeinde – nicht nur der Gemeinde des Anknüpfungspunktes – während der Öffnungszeiten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer Unterstützungserklärung auf einer österreichischen Vertretungsbehörde ist nicht vorgesehen.
Eine „Handysignatur“ kann im Ausland derzeit an acht Handysignatur-Hotspots - mit ausgewählten ausländischen Mobilfunkbetreibern - beantragt werden (Berlin, Bern, Brüssel, London, Madrid, Mailand, München, Stockholm). Nähere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Das Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung enthält den Arbeitsauftrag, die Bürgerkarte, insbesondere die „Handysignatur“, im Rahmen des Vorhabens „Sicheres Identitätsmanagement“ (IDA – Identity Austria) weiterzuentwickeln. Die behördliche Registrierung soll demgemäß in Zukunft unter anderem bei allen Passbehörden weltweit erfolgen können. Nach parlamentarischer Beschlussfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch eine E-Government-Gesetzesnovelle im Jahr 2017 läuft nunmehr die Phase der legistischen, technischen und organisatorischen Umsetzung.
Link zum Online-Portal (Unterstützung/Unterschrift mit „Bürgerkartenumgebung“).
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Wie kommt es zu einem Volksbegehren?
1. Anmeldung eines Volksbegehrens
Der erste Schritt ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres.
In der Anmeldung muss enthalten sein:
- der Text des Volksbegehrens
- eine Kurzbezeichnung mit höchstens 3 Worten
- der Name, Beruf und die Adresse einer Bevollmächtigten oder eines Bevollmächtigten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters
- die Unterschriften der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
- die Bestätigung über die Einzahlung von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres
- die E-Mail-Adresse der Bevollmächtigen oder des Bevollmächtigten
wenn sie oder er eine hat.
Beim Volksbegehren muss es um eine Angelegenheit gehen, die in einem Bundesgesetz geregelt wird.
Es darf keine Anregung an die Verwaltung sein und auch keine Angelegenheit betreffen, die in einem Landesgesetz geregelt wird.
Die Anmeldung muss durch das gesetzlich vorgegebene Formular (75,6 KB) passieren.
Die Bundesministerin für Inneres oder der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von 2 Wochen entschieden, ob alle notwendigen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen.
Wird die Anmeldung zugelassen, so wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister registriert.
2. Sammlung von Unterstützungs-Erklärungen
oder Einleitungs-Verfahren
Ab dem Zeitpunkt der Registrierung kann man Unterstützungs-Erklärungen abgeben.
Wie kann man eine Unterstützungs-Erklärungen für ein Volksbegehren abgeben?
- persönlich in einer Gemeinde mit einer Unterschrift auf einem Formular oder
- im Internet mit einer Handy-Signatur oder einer Bürgerkarte.
Auch Auslands-Österreicherinnen und Auslands-Österreicher können mit einer Bürgerkarte eine Unterstützungs-Erklärung abgeben.
8.401 Personen müssen den Antrag unterschreiben, damit die Unterstützung rechtsgültig ist.
Wer darf eine Unterstützungs-Erklärung abgeben?
Die Person, die die Erklärung abgeben will,
- muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger sein,
- muss am Tag der Unterstützung mindestens 16 Jahre alt sein
- darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
- darf noch keine Unterstützungs-Erklärung für das Volksbegehren abgegeben haben.
Das Formular für die Unterstützungs-Erklärung und eine Bestätigung bekommen Sie bei der Gemeinde als Papierausdruck.
Diese Unterstützungs-Erklärungen werden für die notwendigen 100.000 Unterschriften angerechnet.
100.000 Unterschriften sind notwendig, damit sich das Parlament damit befasst.
3. Vorlage eines Einleitungs-Antrages bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres
Wenn genug Menschen die Unterstützungs-Erklärung unterschrieben haben, können die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Einleitungs-Antrag bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Inneres vorlegen.
Dazu müssen Sie dieses Formular (77,1 KB) verwenden.
Der Einleitungs-Antrag muss enthalten:
- den Text des Volksbegehrens so wie in der Anmeldung
- die Kurzbezeichnung so wie in der Anmeldung,
- den Namen, Beruf und die Adresse von einer Bevollmächtigten oder einem Bevollmächtigten und
von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und
von 3 weiteren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
Ein Einleitungs-Antrag muss außerdem enthalten:
- die Begründung des Volksbegehrens
- ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens mehr als 500 Zeichen hat.
Bei der Antrag-Stellung muss man auch ein Konto bekanntgeben.
Für das Konto gibt es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten.
Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte muss nachweisen, dass sie oder er nur gemeinsam mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gemeinsam zeichnungsberechtigt ist.
Zeichnungsberechtigt heißt, dass man von diesem Konto abheben, einzahlen und überweisen darf.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von 3 Wochen über einen Einleitungs-Antrag entscheiden.
Achtung
Bis zur Einbringung eines Einleitungs-Antrags können die Antragstellerinnen oder die Antragsteller die Anmeldung eines Volksbegehrens jederzeit zurückziehen.Sie müssen das durch Erklärung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres tun. Alle Daten zu diesem Volksbegehren müssen in diesem Fall gelöscht werden.
4. Eintragungs-Verfahren
Wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres den Antrag auf Einleitung zulässt, wird ein Eintragungs-Zeitraum festgesetzt.Der Eintragungs-Zeitraum dauert 8 Tage. Das ist der Zeitraum, in dem man das Volksbegehren unterschreiben kann. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragung müssen mindestens 8 Wochen liegen.
Der Eintragungs-Zeitraum wird auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet verlautbart.
Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte muss 2.250 Euro für Druckkosten an das Bundesministerium für Inneres überweisen.
Dafür hat sie oder er 14 Tage Zeit, ab der Verlautbarung.
Wenn das Volksbegehren erfolgreich ist, bekommt die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte den Druckkosten-Beitrag und die Kosten für die Anmeldung 5fach zurück.
Das heißt, 5x500 Euro und 5x2.250 Euro.
Wer darf das Volksbegehren unterschreiben?
Die Person, die das Volksbegehren unterschreiben will,
- muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger sein,
- muss am letzten Tag des Eintragungs-Zeitraums mindestens 16 Jahre alt sein,
- darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
- muss zu einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres festgesetzten Stichtag in der Wähler-Evidenz einer Gemeinde eingetragen sein.
Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist, sind 100.000 Unterschriften notwendig. Unterstützungs-Erklärungen werden dazugezählt.
Mit 100.000 Unterschriften muss das Volksbegehren im Nationalrat behandelt werden.
Die genauen Regeln finden Sie im Volksbegehren-Gesetz 2018.
Wenn Sie ein Volksbegehren anmelden wollen, melden Sie sich bitte vorher beim Bundesministerium für Inneres:
Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 531 26-905203
E-Mail: wahl@bmi.gv.at
Wie kann man für ein Volksbegehren im Eintragungs-Verfahren unterschreiben?
- Mit einer Unterschrift vor einer Gemeinde oder
- über Internet mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte.
Auch Auslands-Österreicherinnen und Auslands-Österreicher können mit einer Bürgerkarte ein Volksbegehren im Eintragungs-Verfahren unterschreiben.
Wenn Sie vor einer Gemeinde unterschreiben möchten, brauchen Sie einen Lichtbild-Ausweis.
Wie können Auslands-Österreicherinnen und Auslands-Österreicher ein Volksbegehren unterstützen?
Auch Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland können ein Volksbegehren unterstützen oder im Eintragungs-Verfahren für ein Volksbegehren unterschreiben.
Dazu müssen diese Personen in der Wähler-Evidenz einer österreichischen Gemeinde erfasst sein.
Sie haben 2 Möglichkeiten, ein Volksbegehren zu unterstützen oder ein Volksbegehren zu unterschreiben:
- Online mit der Bürgerkarte oder einer Handy-Signatur.
Dazu braucht man ein österreichisches Mobiltelefon oder zum Beispiel eine österreichische Sozialversicherung-Karte, wie die E-Card.
- Bei einer österreichischen Gemeinde während der Öffnungszeiten.
Im Eintragungs-Verfahren gibt es längere Öffnungszeiten.
Achtung: Sie können Ihre Unterstützungs-Erklärung nicht in einer österreichischen Vertretungs-Behörde abgeben!
Sie können die Handy-Signatur im Ausland derzeit an 8 Handy-Signatur Hotspots beantragen.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.
Link zum Online-Portal für die Unterstützung und Unterschrift mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte.