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Rechtsstaat und Menschenrechte

Kommissionen - Aufgabenbereich

Mandat

Die Kommissionen des Menschenrechtsbeirates waren ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu besuchen. Ihnen oblag auch die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive (§ 15c Abs. 1 SPG).

Aufgabe der Kommissionen des Menschenrechtsbeirates war dabei die Wahrnehmung einer unabhängigen Kontrolle der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive, sowie die Beobachtung der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt insbesondere bei Großveranstaltungen, Demonstrationen und Razzien. Besuche und Beobachtungen der Kommissionen erfolgten einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits aufgrund bekannt gewordener aktueller Ereignisse. Besuche mussten nicht angekündigt werden.

Die Kommissionsmitglieder waren nicht verpflichtet, die Identität von Auskunftspersonen preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen. Ebenso wie der Beirat waren auch die Kommissionen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

Organisation / Zuständigkeit

Die Kommissionen waren insgesamt sechs Kommissionen nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet wurde (§ 15c Abs. 1 SPG), wobei für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland drei Kommissionen, für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg je eine Kommission zuständig war. Die Zuständigkeitsaufteilung entsprach jener der Sprengel für die Oberlandesgerichte Wien, Linz, Innsbruck und Graz.

Eine Kommission bestand aus Expertinnen und Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im Voraus oder aus bestimmtem Anlass benannt worden sind. Expertinnen / Experten, die der Sicherheitsexekutive angehörten, waren als Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen sollten, an denen Menschen angehalten werden können (§ 15c Abs 2 SPG).

Jede Kommission bestand aus dem Leiter / der Leiterin sowie mindestens fünf und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Die  Mitglieder der Kommissionen (pdf, 20 KB)  waren Expertinnen und Experten aus den Fachgebieten der Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Sozialarbeit, Vollzugskunde sowie der Verwaltungs- und Rechtswissenschaften.

Die Leiterinnen / Leiter und Mitglieder wurden von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Inneres auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, eine Wiederbestellung war zulässig. Mittels eines Rotationssystems, nach dem alle zwei Jahre die Hälfte der Kommissionsmitglieder neu zu bestellen waren, sollte einerseits die personelle Kontinuität gesichert, andererseits aber auch die Erneuerung innerhalb der Kommission garantiert werden. Die Bestellung endete durch Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Tod, sowie durch schriftlichen und begründeten Widerruf der Bestellung auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates. Für den Fall des Ausscheidens eines Leiters/einer Leiterin oder Mitgliedes einer Kommission war eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

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Achtung

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft   ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.


Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2024

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