Rechtsstaat und Menschenrechte

Der Menschenrechtsbeirat
(Juni 1999 - Juni 2012)

Evaluierung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates endete nicht mit der Erstattung einer Empfehlung an den Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres. Gerade das follow-up zu den Verbesserungsvorschlägen stellte einen wichtigen Beitrag zur Präventionsarbeit dar, weshalb der Beirat eine eigene Arbeitsgruppe "Evaluierung" damit betraut hatte, die erstatteten Empfehlungen nach einem gewissen Zeitraum auf ihre Umsetzung in der Praxis hin zu durchleuchten.

Methodik und Bewertung: Die Arbeitsgruppe legte im Voraus quartalsmäßig ein oder mehrere Schwerpunkthemen – so z.B. spezifische medizinische Problemlagen (insbesondere Hungerstreik), Problemabschiebungen und Minderjährige in Schubhaft – und die dazugehörenden Empfehlungen fest. Diese "Schwerpunktempfehlungen" wurden dem BMI mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der dazu erfolgten Umsetzungsmaßnahmen bis zum Quartalsende bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden die "Schwerpunktempfehlungen" zu Beginn jedes Quartals an die Kommissionen mit dem Auftrag übermittelt, ihre Umsetzung in der Praxis zu erheben und ebenfalls darüber zu berichten. Zusätzliche Informationen über die Auswirkungen der Empfehlungen in der Praxis wurden auch im Wege der Zusammenarbeit mit den Schubhaftbetreuungsorganisationen eingeholt. Auf Grundlage dieser und weiterer von der Geschäftsstelle eingeholter Informationen (Gesetze, Erlässe, internationale Standards und Empfehlungen, Einsicht in die Berichte der Kommissionen etc.) erarbeitete die Arbeitsgruppe einen Bewertungsvorschlag, die abschließende Bewertung erfolgte durch Beschluss des Beirates.

Seiner Bewertung des Umsetzungsstandes legte der Menschenrechtsbeirat vier Kategorien zu Grunde:

  • Umgesetzt:
    aus der Sicht des Beirates wurden seitens des BMI die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung gesetzt und finden auch in der Praxis Berücksichtigung.
  • Überwiegend umgesetzt:
    aus der Sicht des MRB wurden seitens des BMI die erforderlichen Maßnahmen zum überwiegenden Teil gesetzt, in der Praxis beispielsweise wurden allerdings noch Umsetzungsmängel geortet.
  • Überwiegend nicht umgesetzt:
    aus der Sicht des MRB wurden seitens des BMI die erforderlichen Maßnahmen lediglich zu einem geringen Teil gesetzt.
  • Nicht umgesetzt:
    aus der Sicht des MRB wurden seitens des BMI nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung gesetzt.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die vorliegende Bewertung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Erhebungen und auf Basis der der Arbeitsgruppe vorliegenden Informationen darstellte und daher weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Endgültigkeit erhob. Es ist daher möglich, dass seitdem Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen wurden und in der Bewertung keinen Niederschlag gefunden haben.

Viel mehr als die statistische Erfassung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen sollte nach Ansicht des Beirates das Follow-up, also die Begleitung des Umsetzungsprozesses im Vordergrund stehen. Aufgabe der Arbeitsgruppe „Evaluierung“ war es daher, aufgrund der vorhandenen Ergebnisse jene Schwerpunkte zu definieren und herauszugreifen, bezüglich derer mit den für die Umsetzung verantwortlichen Stellen im BMI der Dialog – beispielsweise im Rahmen von Round-Table Gesprächen – verstärkt werden sollte.

Bis Ende des Jahres 2004 wurden sämtliche vom Menschenrechtsbeirat bis zum 31. Dezember 2002 erstatteten Empfehlungen evaluiert. Die Ergebnisse im Detail finden Sie nachstehend als pdf-files zum Herunterladen. Die Ergebnisse der Evaluierung wurden auch jährlich als Beiheft zum Tätigkeitsbericht veröffentlicht.


2008/03 - Anhaltung von Frauen in Schubhaft

Zweite Evaluierung des Themenkomplexes "Anhaltung von Frauen in Schubhaft" nach 2004.

Gesamter Bericht (315 KB) 

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2007/03 - Einzelempfehlungen

Evaluierungsbericht von 19 bisher noch nicht evaluierten Empfehlungen. Diese Empfehlungen waren teils das Ergebnis von Arbeitsgruppen des MRB, meist jedoch Reaktionen auf Dringlichkeitsberichte der Kommissionen.

Gesamter Bericht (481,4 KB) 

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2006/04 - Prävention und Reaktion

Evaluierungsbericht zum Thema Prävention und Reaktion (Empfehlungen aus den Berichten des Menschenrechtsbeirates "Einsatz polizeilicher Zwangsgewalt - Risikominimierung in Problemsituationen" und "Reaktion auf behauptete Menschenrechtsverletzungen")

Gesamter Bericht (150,4 KB) 

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2005/04 - Sprachgebrauch in der Sicherheitsexekutive

Zusammenfassung

Der MRB hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit dem Thema Sprachgebrauch in der Sicherheitsexekutive befasst. Um die Überlegungen durch eine entsprechende wissenschaftliche Aufbereitung zu verbreitern, wurde das Internationale Zentrum für Kulturen und Sprachen damit beauftragt, eine diskursanalytische Studie durchzuführen. 2004 wurden schließlich die Ergebnisse dieser Studie gemeinsam mit darauf aufbauenden Vorschlägen zur Verbesserung vorgelegt.

Nach nunmehr fast zwei Jahren untersucht nun die AG Evaluierung, in wie weit die damals ausgearbeiteten Empfehlungen umgesetzt und in das System integriert werden konnten. Die Recherchen beschränken sich diesmal auf Anfragen der zuständigen Fachabteilungen, insbesondere der SIAK.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem Thema Sprachgebrauch insgesamt mehr Beachtung geschenkt wird, ihm aber noch nicht der in den Empfehlungen beabsichtigte Stellenwert eingeräumt wird. Insbesondere die weitgehende fehlende TrainerInnenschulung auf diesem Gebiet wird als struktureller Mangel angesehen, da ohne eine grundlegende Sensibilisierung der TrainerInnen zum Thema Sprachgebrauch davon auszugehen ist, dass auch die BeamtInnen nicht erreicht werden können. Die SIAK hat die Aus- und Fortbildung im Sinne eines Gesamtkonzepts weiterentwickelt, was zu begrüßen ist, auch wenn es nicht dem Wortlaut der Empfehlungen (vergleiche vor allem Empfehlung 246 – Die Konzeption eines eigenen Moduls) des MRB entspricht. Primär von Bedeutung erscheint, der Zielsetzung, nämlich das Bewusstsein für den sensiblen Bereich des Sprachgebrauchs zu stärken, näher zu treten.

Abschließend wird angemerkt, dass es sich bei der Evaluierung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen um eine Momentaufnahme handelt und die derzeit in Planung befindlichen Projekte (wie z.B. der angedachte Ausbau der ADL-Trainings um das Thema Sprachgebrauch) lediglich im Rahmen der Anmerkungen berücksichtigt wurden, in die Bewertung des Umsetzungsstandes jedoch noch keinen Eingang gefunden hat. Der Beirat, insbesondere seine Arbeitsgruppe Evaluierung, wird aber weiterhin den Prozess der Umsetzung begleitend beobachten und etwaige Entwicklungen dieses mittel- bis langfristigen Maßnahmenpakets aufgreifen.

Evaluierung der einzelnen Empfehlungen (303 KB) 

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2005/04 - Anhalteordnung

Zusammenfassung

Der Menschenrechtsbeirat begrüßt die nunmehr erfolgte Neufassung der Anhalteordnung (AnhO). Dies umso mehr, als eine Überarbeitung unter Bedachtnahme bestehender menschenrechtlicher Standards in der Vergangenheit in verschiedenen Empfehlungen angeregt worden war. Positiv zu hervorzuheben ist überdies die bereits im Vorfeld erfolgte Einbindung der AG Haftstandards in den Überarbeitungsprozess, was ein Einbringen der Vorschläge des Beirates bereits in einem frühen Stadium des Entwurfs ermöglichte.

Ingesamt weist die Verordnung des BMI, mit der die Anhalteordnung geändert wird (im folgenden AnhO neu), neben einer einheitlichen Regelung der vormals unterschiedlichen Bereiche von Polizei und Gendarmerie ein klares Bekenntnis in Richtung offenem Vollzug auf. Bisher waren die sog. offenen Stationen lediglich als Pilotprojekt geführt und nicht im Regelungswerk verankert. Dasselbe gilt für die Einrichtung der Schubhaftbetreuung, die nun eine Verankerung in der AnhO erfahren hat.

Auch zu begrüßen ist überdies das Abgehen von Regelungen, die in Fällen von Hungerstreik disziplinäre Maßnahmen inklusive dem Verhängen der Einzelhaft vorgesehen haben. Auch bei Fällen von Selbstgefährdung, Selbstverletzung und Suizidgefahr besteht durch die Aufnahme von Regelungen zur medizinischen Betreuung in der AnhO-neu eine flexiblere Vollzugsmöglichkeit, deren Ausgestaltung durch Richtlinien im Erlasswege zu ergänzen sein wird, was bereits Gegenstand einer Arbeitsgruppe ist.

Bedauert wird, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um Schutzbestimmungen für die Anhaltung von Minderjährigen in Schubhaft hinreichend Rechnung zu tragen. Trotz eigener, für unbegleitete Minderjährige AsylwerberInnen bestehender Einrichtungen, wird die Schubhaft an Minderjährigen nach wie vor in PAZ vollzogen, die keine altersgemäße Ausstattung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten aufweisen. Dazu kommt, dass – auf Grund des Prinzips der getrennten Anhaltung von Minderjährigen und Erwachsenen – fallweise Minderjährige in Einzelhaft angehalten werden, da sich keine minderjährigen Mitangehaltenen im PAZ befinden. Dieser faktischen Schlechterstellung von Minderjährigen ist jedenfalls zu begegnen.

Auch kritisch hinterfragt werden muss die fehlende Möglichkeit der gemeinsamen Anhaltung von Ehegatten bzw. Familienangehörigen. Als reine Sicherheitsmaßnahme ist die Schubhaft unter möglichster Schonung der Person und weitestgehender Wahrung der Rechte der Betroffenen zu vollziehen. Es wird bedauert, dass gemäß § 79 (1) Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Anhaltung in Schubhaft auf § 53c (1) VStG verwiesen wird und somit „männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten“ sind. Die empfohlene gemeinsame Anhaltung von Ehegatten u.ä. konnte daher keinen Eingang in die AnhO neu finden. Der MRB ist der Meinung, dass eine gemeinsame Anhaltung zur Entspannung der Anhaltesituation beitragen würde. Es wird angeregt, dieses Konzept bei der Schaffung der in Aussicht gestellten Schubhaftzentren einfließen zu lassen.

Schließlich wird betont, dass die vorgesehenen Regelungen nur dann zu einer Verbesserung der Anhaltebedingungen beitragen werden können, wenn deren Umsetzung im Vollzug unter entsprechender Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Menschenwürde erfolgen. Der MRB wird diesen Umsetzungsprozess im Wege der Evaluierung der Umsetzung seiner Empfehlungen weiterhin begleitend beobachten.

Evaluierung der einzelnen Empfehlungen (28,8 KB) 

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2004/04 - Allgemeine Empfehlungen zur Schubhaft

Zusammenfassung

Evaluierungsschwerpunkt des vierten Quartals 2004 waren allgemeine Empfehlungen des MRB zur Schubhaft sowie jene, die aus Anlass der Behandlung des Themenkreises „Schubhaft in Justizanstalten“ und verabschiedet wurden.

Zur Erhebung der Praxis wurden - wie in den Quartalen davor - auch diesmal Fragebögen an die Kommissionen und Schubhaftorganisationen versendet sowie an das BMI eine Anfrage zu den konkreten Umsetzungsmaßnahmen gerichtet. Die Detailergebnisse finden sich in den beiden nachstehenden Kapiteln.

Die Tendenz des gesamten Jahres fortsetzend stellt sich auch in diesem Quartal der Stand der Umsetzung der Empfehlungen aus Sicht des MRB als nicht befriedigend dar. Anzumerken sei, dass der Großteil der in diesem Quartal evaluierten Empfehlungen, auf die Setzung von Ressortübergreifenden (Empfehlungen zur Schubhaft in JA), teilweise auch Länderübergreifenden (Empfehlungen zu Dublin II) Kooperationen abzielt bzw. eine gute Vernetzung innerstaatlicher Behörden (Fremdenpolizei- und Asylbehörden) mit den Schubhaftbetreuungsorganisationen und PAZ zum Ziel hat. Diese Empfehlungen orten also strukturelle Defizite in den Rahmenbedingungen. Derartig komplexe Maßnahmen könnten daher nur mit hohem Aufwand und einer gezielten und koordinierten Vorgehensweise umgesetzt werden. Positiv hervorzuheben ist, dass einfach durchzuführende Umsetzungsmaßnahmen, wie das Erstellen von DolmetscherInnenlisten oder Listen der Schubhaftbetreuungsorganisationen überwiegend erfolgt sind.
Die AG begrüßt den kontinuierlichen Ausbau der „Offenen Station“ und des „Vollzugs mit Zellenöffnung“ in den PAZ, obgleich mangels ausreichender finanzieller Mittel, die Durchführung etwas schleppend erfolgt. Darüber hinaus sollte eine strukturelle Absicherung des Konzepts des gelockerten Haftregimes im Rahmen einer neu zu fassenden Anhalteordnung erfolgen.

Weiters sind zwei der AG besonders vordringlich erscheinende Punkte hervorzuheben: die Unterbringung von Ehegatten und Familienangehörigen sowie das zeitliche Ausmaß bzw. die Flexibilität in der Gestaltung der Schubhaftbetreuung.
Art. 8 EMRK legt den Anspruch auf Achtung des Familienlebens fest und sieht Eingriffe nur aus einem der in Abs 2 aufgezählten Gründe als gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs 4 PersFrG sind Festgenommene oder Angehaltene unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung zu behandeln. Sie dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung am Ort der Anhaltung notwendig sind. Auch seitens des CPT werden Initiativen zur gemeinsamen Unterbringung von Ehegatten, denen gemeinsam die Freiheit entzogen ist und die Möglichkeit eines gewissen Maßes an gemeinsamem Umgang begrüßt.

Die vom MRB empfohlene Umwidmung von Hafträumen und Einrichtung von Gemeinschaftszellen ist weder im PAZ Rossauer Lände noch in einem der anderen PAZ zum Gegenstand einer Prüfung genommen worden, auch existiert keine zentrale Regelung über den Umgang von Familienangehörigen untereinander. Vielmehr ist dies der Praxis der einzelnen PAZ überlassen, welche sich als höchst unterschiedlich erwiesen hat. Positive Einzelinitiativen, wie die einer – auch täglichen – Kontaktmöglichkeit von 2 bis 3 Stunden oder von gemeinsamen Spaziergängen im Hof stehen Besuche von ¼ Stunde täglich, sowie die Unmöglichkeit einer gemeinsamen Essenseinnahme oder eines gemeinsamen Spaziergangs gegenüber.
Vor allem auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Schubhaft um eine reine Sicherungsmaßnahme – und nicht um Strafhaft – handelt und den Angehaltenen zudem in aller Regel auch sonst kaum Beschäftigungsmöglichkeiten offen stehen, erachtet der MRB eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens, die faktisch einer gänzlichen Trennung gleichkommt, für unverhältnismäßig. Stehen auf Grund baulicher Voraussetzungen bzw. mangelnder finanzieller Mittel dies zu ändern, keine Räumlichkeiten zur gemeinsamen Unterbringung zur Verfügung, so sollte – wie in der Empfehlung angeregt – von zentraler Stelle jedenfalls ein Konzept erarbeitet werden, wie Ehepartnern und sonstigen Angehörigen im Tagesablauf der PAZ dennoch ein Höchstmaß an Kontaktmöglichkeit gewährt werden kann. Derzeit bestehen nur Initiativen einzelner PAZ zur großzügigeren Handhabung von Kontaktmöglichkeiten der in Schubhaft angehaltenen EhegattInnen.

Erinnert wird in diesem Zusammenhang an die Empfehlung des MRB zur Schaffung eigener Schubhaftzentren, wodurch das Problem der gemeinsamen Anhaltung von Familienangehörigen im Sinne der Achtung und Gewährleistung des Rechts auf Familienleben grundsätzlich gelöst werden könnte.

Der zweite Aspekt, der anlässlich dieser Evaluierungsrunde herausgegriffen werden soll ist jener des zeitlichen Umfangs und der Flexibilität in der Gestaltung der Schubhaftbetreuung. An sich zielt Empfehlung 157, in welcher die Ermöglichung ausreichender und flexibler Besuchszeiten für die Schubhaftbetreuung betont wird, nur auf das PAZ Wien ab. Hier scheinen die Besuchszeiten idR ausreichend bemessen, Flexibilität und Bedarfsorientiertheit aufgrund der Einbindung in den Tagesablauf des PAZ jedoch schwierig zu handhaben. Aus Anlass dieser Empfehlung erhob die AG die diesbezügliche Situation in sämtlichen österreichischen PAZ, mit dem Ergebnis, dass vor allem für Kärnten ein – gemessen an der Zahl der zu betreuenden Personen – völlig unzureichendes Stundenausmaß für die Schubhaftbetreuung besteht. Die Tatsache, dass im Fall von Urlauben, Krankenständen etc. keine Vertretungsmöglichkeit besteht und daher oft wochenlang weder Betreuung noch Information der Angehaltenen stattfindet, ist aus menschenrechtlicher Sicht äußerst bedenklich.

Insgesamt hat sich im Rahmen der Evaluierung des Standes der Umsetzung auch in diesem Quartal gezeigt, dass Umsetzungsmaßnahmen eher durch Einzelinitiativen gesetzt werden, bzw. auf Grund ohnehin bestehender Vorgehensweisen (unabhängig von der Kenntnis der Empfehlungen des MRB) durchgeführt werden.

Zu einer tatsächlichen Verbesserung struktureller menschenrechtlicher Defizite kann nur ein zentral gesteuertes und koordiniertes Vorgehen führen. Derzeit fehlt dazu einmal mehr die dafür zuständige Stelle innerhalb des BM.I.

Gesamter Bericht (84,9 KB) 

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2004/03 - Medizinische Betreuung von Angehaltenen

Zusammenfassung

Evaluierungsschwerpunkt des 3. Quartals 2004 waren die im Jahr 2002 zum Themenkreis „Medizinische Betreuung von angehaltenen Personen“ ergangenen Empfehlungen.

Zu Beginn des Quartals wurden von der AG Evaluierung sowohl an die Kommissionen als auch an die Schubhaftbetreuungsorganisationen Fragebögen übermittelt, in denen sie ersucht wurden, über ihre Beobachtungen zum genannten Themenbereich zu berichten. Ziel dieser Erhebung war es, flächendeckende Informationen über die Situation an allen in Bezug auf die Problemstellung relevanten Anhalteorten in Österreich zu erlangen. Ein eigener Fragebogen erging weiters an alle polizeiärztliche Dienste. Dem BMI letztendlich wurden unter Koordinierung der Abt. III/2 die Schwerpunktempfehlungen und entsprechende Fragen zu den gesetzten Umsetzungsschritten übermittelt.

Die Erhebungen haben gezeigt, dass die Hälfte der Empfehlungen des MRB zur medizinischen Betreuung von Angehaltenen in die Kategorien „umgesetzt“ bzw. „überwiegend umgesetzt“ fällt, während die andere Hälfte als „nicht“ bzw „überwiegend nicht“ umgesetzt zu betrachten ist.

Positive Entwicklungen sind vor allem in Bezug auf die Heranziehung von SicherheitswachbeamtInnen als ausgebildete SanitäterInnen sowie die Ausstattung der Ärztezimmer entsprechend dem Standard der Ordination eines praktischen Arztes zu verzeichnen. Auch Ausführungen in die umliegenden Krankenanstalten im Falle notwendiger Behandlungen werden größtenteils flächendeckend durchgeführt.

Bezüglich des Erfordernisses der Ausübung kurativer Tätigkeit nach Art einer hausärztlichen Versorgung in den PAZ und der personellen Trennung zwischen gutachterlichen und kurativen Aufgaben besteht offenbar eine unterschiedliche Auffassung zwischen Beirat und BMI. Vor allem im Hinblick auf länger dauernde Anhaltungen erachtet der Beirat die Doppelfunktion „amtliche/r GutachterIn“ und „arztliche/r BehandlerIn“ als problematisch. Eine Aufteilung dieser unterschiedlichen Funktionen sowie eine entsprechende erlassmäßige Klarstellung wird daher als notwendig erachtet.

Zweiter großer Themenbereich der Empfehlungen ist die Gewährleistung eines medizinischen Standards zum fachgerechten und würdevollen Umgang mit den PatientInnen. Dies betrifft sowohl die Erstellung eines Kompendiums, welches alle maßgeblichen Regelungen enthält, als auch die ausreichende Versorgung mit Sanitäts- und diplomiertem Krankenpflegepersonal, die Ausstattung der ärztlichen Räumlichkeiten, die sprachliche Verständigung, die Wahrung der Privatsphäre und die gynäkologische Betreuung weiblicher Angehaltener. Auch hier zeigt sich, dass der Beirat von höheren Standards als den derzeitig umgesetzten ausgeht.

Als weiterhin nicht optimal erweist sich die Situation in Bezug auf die sprachliche Verständigung der Angehaltenen mit den AmtsärztInnen. Das BM.I teilt mit, dass es den PolizeiärztInnen jederzeit freistehe, erforderlichenfalls einen Dolmetscher/eine DolmetscherIn anzufordern, entsprechende Listen von DolmetscherInnen wurden angefertigt, in Verwendung sind diese jedoch selten. Die Beiziehung amtlicher DolmetscherInnen zu Untersuchungen erfolgt den Erhebungen zufolge äußerst selten, manchmal übersetzen sprachkundige SchubhaftbetreuerInnen, vielfach jedoch wird bei Verständigungen auf sprachkundige Mithäftlinge zurückgegriffen. Wie der MRB bereits in seinem Bericht aus dem Jahre 2002 betont hat, ist die Verständigung gerade in der medizinischen Betreuung von großer Bedeutung, sowohl in präventiver Hinsicht, als auch bei der Behandlung von Krankheiten selbst. Die Beiziehung sprachkundiger Mithäftlinge wird in bestimmten Fällen zwar als durchaus gangbare Möglichkeit erachtet. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Sprachkenntnisse der ÜbersetzerInnen oft nicht ausreichend sind, um medizinische Fragestellungen in zufrieden stellender Weise transportieren zu können. Die Privatsphäre kann zudem verletzt werden, wenn Mithäftlinge beigezogen werden, zu denen kein ausreichendes Vertrauensverhältnis besteht. Daher sollte eine Beziehung eines sprachkundigen Mithäftlings jedenfalls nicht gegen den Willen des/der Betroffenen erfolgen. Der Beirat regt daher eine verstärkte Bewusstseinsbildung unter den AmtsärztInnen für die Notwendigkeit der ausreichenden sprachlichen Verständigung an. Die Beachtung einer ausreichenden Wahrung der Intimsphäre während der ärztlichen Untersuchung gilt auch in Bezug auf die Anwesenheit von nicht zum Sanitätspersonal gehörenden SWB.

Da sich die medizinische Betreuung angehaltener Personen als einer der Kernpunkte der Kommissionstätigkeit herauskristallisiert hat, regt die AG Evaluierung an, die Umsetzung der zu der Thematik ergangenen Empfehlungen auch weiterhin zum Gegenstand der Evaluierung bzw. eines begleitenden follow-up Prozesses zu machen.

Gesamter Bericht (162,7 KB) 

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2004/02 - Information von Angehaltenen und Dokumentation der Anhaltung

Zusammenfassung

Der Umsetzungsstand der Empfehlungen zum Themenkreis Information und Dokumentation zeigt deutlich, dass zwei Jahre nach Erstellung des Berichts zur Information von angehaltenen Personen ein Großteil der nun evaluierten Empfehlungen noch nicht bzw überwiegend nicht umgesetzt ist.

Der MRB begrüßt daher die nun anlaufende Projektarbeit zur Überarbeitung des Haftberichts und der Informationsblätter und hofft, dass dies wesentliche Verbesserungen in der Information von angehaltenen Personen bringen wird. Da manche Informationsblätter bzw. die notwendigen Übersetzungen zT nicht zur Verfügung stehen betrachtet es der MRB als vorrangig, alle zentral ausgegebenen Informationsblätter in allen zur Verfügung stehenden Sprachvarianten ins BAKS einzuspeisen bzw sie sonst überall elektronisch verfügbar zu halten. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass die Informationsblätter unmittelbar nach der Festnahme ausgeteilt werden und die Belehrung nicht bloß mündlich oder mittels Einsichtnahme erfolgt, damit sich die festgenommene Person in Ruhe damit auseinandersetzen kann und die Möglichkeit hat, den Informationsgehalt des Schreibens auch tatsächlich aufzunehmen.

Gleichzeitig ist aber auch auf die Grenzen der Vermittlung bestimmter Informationen im Wege von Merkblättern hinzuweisen, setzen diese doch idR ein bestimmtes Bildungsniveau voraus. Auch bei Aufgriffen größerer Personengruppen kann diese Art der Informationsvermittlung an ihre Grenzen stoßen. In diesem Zusammenhang ist auf eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe "SprachenRechte" (ein Zusammenschluss von Sprach- und RechtswissenschafterInnen im Einsatz um die Anerkennung des Rechts jedes Menschen auf Sprachen; siehe dazu näher unter  http://www.sprachenrechte.at/  ) zu den Informationsblättern des BAA entsprechend den §§ 24 Abs 3 und 26 AsylG zu verweisen. In dieser wird festgehalten, dass das Medium eines schriftlichen Informationsblattes kultur- und schichtspezifisch überhaupt nur für bestimmte Menschengruppen geeignet ist. Der MRB verweist daher nochmals auf seine Empfehlung zur Entwicklung alternativer Informationsmethoden, wie Video- oder Tonaufnahmen, aber auch bildlicher Darstellungen.

Bei der im Rahmen der Projektarbeit geplanten Überarbeitung der Informationsblätter wird weiters besonderer Wert auf deren Verständlichkeit für die Zielgruppe – d.h. Verwendung einer weniger juristischen Ausdrucksweise sowie Berücksichtigung von kulturellen und sprachspezifischen Besonderheiten - zu legen sein. Diesbezüglich erscheint dem MRB nicht nur die Einbeziehung von native speakers, sondern insbesondere auch von Fachleuten aus den Gebieten der Sprachwissenschaft, der Ethnologie, sowie der Psychologie (siehe dazu wieder die – sehr kritischen – fachlichen Stellungnahmen zu den Informationsblättern nach dem AsylG unter http://www.sprachenrechte.at/  ) als wünschenswert.

Ohne die Qualität der Übersetzungen bewerten zu können ist in Bezug auf die Informationsblätter des BAA positiv zu bewerten, dass diese in 39 Sprachen vorliegen, was über § 1 AsylG-Durchführungsverordnung hinausgeht.

Was die laufende Projektarbeit betrifft, weist der MRB nochmals auf seine Empfehlungen zur Entwicklung

  • eines einheitlichen fremdenpolizeilichen Informationsblattes über die Schubhaft,
  • eines Informationsblattes über den Stand des Verfahrens sowie
  • einer Auflistung der in den PAZ zwischen Personal und Angehaltenen am häufigsten verwendeten Ausdrücke.

Festgestellt werden musste, dass der Schubhaftbetreuung in manchen PAZ keine für ihre Tätigkeit geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Da dies jedoch eine wesentliche Komponente für die Qualität der Betreuung darstellt, dringt der MRB auf eine rasche Umsetzung dieser Empfehlung in allen PAZ.

Die Recherche hat zudem gezeigt, dass es in den einzelnen PAZ in Bezug auf die Information von Angehaltenen durchaus unterschiedliche Ansätze und Praktiken gibt. Mancherorts sind Initiativen, Anregungen etc. zur Verbesserung der Informationslage der Betroffenen zu verzeichnen, welche als „best practice - Modelle“ nach Ansicht des MRB auf breiterer Ebene zur Anwendung gelangen sollten. Angeregt wird daher ein verstärkter Austausch zwischen den einzelnen PAZ zur Identifizierung von „best practices“ und die Förderung ihrer Verbreitung an den anderen Anhalteorten.

Im medizinischen Bereich sind zwar die von den Kommissionen festgestellten Verbesserungen bei der Dokumentation positiv hervorzuheben. Gleichzeitig zeigen die Erhebungen jedoch, dass trotz der Möglichkeit zur Beiziehung von DolmetscherInnen von einer eher unzureichenden Information der Angehaltenen über maßgebliche Fragen der Behandlung in einer ihnen verständlichen Sprache auszugehen ist. Nach Ansicht des Beirats sollten PatientInnen in Haftanstalten alle wesentlichen Informationen über ihren Gesundheitszustand, den Verlauf der Behandlung und die vorgeschriebene Medikation in einer für sie verständlichen Sprache erhalten.

Abschließend sei angemerkt, dass die in diesem Bericht dargelegt Evaluierung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen lediglich eine Momentaufnahme unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Endgültigkeit erhebt. Viel mehr ist die quartalsweise Evaluierung als Beitrag zum gesamten follow-up Prozess der Arbeit des MRB zu verstehen, der auf begleitende Weiterentwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Angeregt wird daher, die im Zuge dieser Evaluierung gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des laufenden Projekts zur Überarbeitung und Neugestaltung der Informationsblätter zu berücksichtigen.

Gesamter Bericht (121,7 KB) 

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2004/01 - Anhaltung von Frauen & Schulungen

Zusammenfassung

Anhaltung von Frauen

Aufgrund der sehr verschiedenartigen Verhältnisse an den einzelnen Anhalteorten erscheint dem Beirat eine Gesamtbewertung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen zum Themenkreis Anhaltung von Frauen nach dem gewohnten Schema „nicht umgesetzt – überwiegend nicht umgesetzt – überwiegend umgesetzt – umgesetzt“ als nicht hinreichend aussagekräftig. „Good practices“ stehen nach wie vor vorhandenen groben Mängeln gegenüber, auch regional sind starke Unterschiede zu bemerken, allgemeine Trends lassen sich nur schwer ausmachen. Eine Gesamtbewertung würde dies außer Acht lassen, weshalb dem MRB in diesem Fall ein Abgehen vom Bewertungsschema als angebracht erscheint.

Die Empfehlungen des MRB stellen vor allem auf die langfristige Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Anhalteorten, die aufgrund ihrer personellen und baulichen Ausstattung für die Unterbringung von Frauen geeignet sind, ab.

Festzuhalten ist, dass punktuelle Verbesserungen zu verzeichnen sind. So begrüßt der MRB ausdrücklich, dass an den PAZ Leoben und Steyr Frauen nun generell nicht mehr zugeteilt werden. Auch hinsichtlich der Empfehlung, angehaltenen Frauen in ausreichendem Maße die Möglichkeit eines warmen Brausebades einzuräumen, geht die Entwicklung nach Auffassung des Beirats in die richtige Richtung. Gleichzeitig bestehen nach wie vor beträchtliche (regionale) Unterschiede bei der Unterbringung und existieren zurzeit scheinbar keine längerfristigen Pläne zur ausreichenden personellen und baulichen Ausstattung einer ausreichenden Anzahl von für die Anhaltung von Frauen geeigneten Plätzen.

Bemühungen des Ressorts sind zwar durchaus erkennbar, das Tempo der Umsetzung seiner Empfehlungen erscheint dem Beirat jedoch als nicht befriedigend. Als zentral erscheint dem MRB dabei – wie bereits festgestellt – das Fehlen eines Personal- und Bauentwicklungsplans, wodurch eine regional gleichmäßigere und auch strategischere Umsetzung der Empfehlungen erreicht werden könnte.

Als in zeitlicher Hinsicht prioritär erachtet der MRB jedenfalls jene Empfehlungen, deren Umsetzung nicht von baulichen Voraussetzungen oder gravierenden Änderungen im personellen Bereich abhängig ist, wozu insbesondere die Empfehlungen zur hygienischen Versorgung zu zählen sind.
Der MRB möchte die Ergebnisse der Evaluierung als Anlass dazu nehmen, die Abhaltung eines runden Tisches zum Thema Anhaltung von Frauen vorzuschlagen um diejenigen Bereiche, in denen eine Stagnation zu verzeichnen ist, wieder in Gang bringen zu können.

Schulungen

Der Menschenrechtsbeirat weist darauf hin, dass es sich bei der Evaluierung des Standes der Umsetzung um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Erhebung handelt. Es wurde versucht, bestehende Planungsarbeiten in die die Bewertung begleitenden Anmerkungen einzubeziehen.

Die Integrierung von den seitens des Beirates vorgeschlagenen Schulungsmaßnahmen in bestehende Ausbildungskonzepte stellt auf Grund der punktuellen Ansätze eine gewisse Schwierigkeit in der Umsetzung dar. Die Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates zielen auf Grund ihrer Erstattung im thematischen Zusammenhang (z.B. Minderjährige in Schubhaft,
Information der Angehaltenen, Medizinische Betreuung von Angehaltenen etc.) größtenteils auf Spezialschulungen ab, die – im Gegensatz zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der SIAK – keiner zentralen Koordination obliegen.

Betont wird die Wichtigkeit der in den Empfehlungen aufgegriffenen Trainingsmaßnahmen für SicherheitswachebeamtInnen, um diese BeamtInnen besser in ihrer Arbeit in den PAZ – insbesondere die schwierige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schubhaft - zu unterstützen. Alle vernetzenden Maßnahmen zwischen den BeamtInnen, dem amtsärztlichen Dienst und der Schubhaftbetreuung sind besonders zu forcieren, da diese wesentlich zu einem menschenrechtskonformen Vollzug im PAZ beitragen.

Gesamter Bericht (121,1 KB) 

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2003/04 - Problemabschiebungen und Minderjährige in Schubhaft

Zusammenfassung

Sowohl der Themenkomplex „Problemabschiebungen“ als auch „Minderjährige in Schubhaft“ war bereits im Jahr 2002 teilweise Gegenstand einer Evaluierung zum Stand der Umsetzung. Nach den nunmehr vorliegenden Ergebnissen fällt auf, dass die meisten der angekündigten Maßnahmen (mit Ausnahme des Abschlusses sog. „Monitoring Verträge“ zur Einholung von Informationen über die abgeschobene Person im Zielland) nicht bzw. nicht in der in Aussicht gestellten Form gesetzt wurden; es konnte gegenüber dem vorherigen Ergebnis kein wesentlicher Fortschritt wahrgenommen werden. Die in den letzten Quartalen festgestellte Stagnation der Umsetzung der Empfehlungen des MRB betrifft besonders den Themenbereich „Minderjährige in Schubhaft.“ Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass ein Defizit in der fehlenden zentralen und systematischen Aufarbeitung der Arbeitsergebnisse des MRB geortet wird, insofern als der Einrichtung des Beirates und seiner Kommissionen kein ausreichend ausgestatteter Apparat innerhalb des Ministeriums gegenübersteht.

Im Zuge der Recherche wurde auch festgestellt, dass die seitens des BM.I zur Verfügung gestellten Informationen zu den getroffenen Umsetzungsmaßnahmen nicht in dem benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden und die für die Umsetzung verantwortliche Stellen teilweise nicht ausgemacht werden können, was wiederum auf einen organisationsimmanent Mangel hindeutet.

Weiters wurde der Eindruck gewonnen, dass entsprechende Maßnahmen im Anschluss an die Erstattung der Empfehlungen angeordnet, seither aber weder weiterentwickelt noch überzeugend in das Gesamtsystem integriert wurden, so dass eine Veränderung in der Praxis nur sehr zögerlich erfolgt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Problem hingewiesen, dass erlassmäßige Anordnungen seitens der durchführenden BeamtInnen nicht ausreichend gekannt bzw. angewendet werden.

Der Themenkomplex Problemabschiebungen weist, wie auch schon im Rahmen der Evaluierung 2002 festgestellt, mit 76% umgesetzter bzw. überwiegend umgesetzter Empfehlungen die höchste Umsetzungsquote aller vom MRB behandelten Themenbereiche auf. Ein weiterer Fortschritt auf diesem Gebiet erfolgte nun mit dem Abschluss von sog. Monitoring Verträgen, deren Auswirkungen auf die künftige Praxis weiter zu beobachten sein wird. Angesichts der Erstattung der Empfehlungen im Jahr 1999 wird angeregt, die Gründe für die mangelnde Umsetzung der verbleibenden Empfehlungen abzuklären und einer Lösung zuzuführen.

Mehr als die Hälfte (56%) der evaluierten Empfehlungen zum Themenkreis „Minderjährige in Schubhaft“ werden als nicht umgesetzt bzw. überwiegend nicht umgesetzt erachtet. Darin enthalten sind 9 Empfehlungen, die auf eine Änderung im FrG abzielen und bei der Novelle des FrG 2003 trotz vorgelegter Stellungnahme des MRB keine Berücksichtigung fanden. Der MRB bedauert, dass die Chance, die Empfehlungen legistisch umzusetzen, weitgehend nicht genützt wurde.

In Reaktion auf den Bericht des MRB im Jahr 2000 wurden die zuständigen Behörden über die empfohlene Vorgangsweise betreffend die Feststellung des Alters von Personen, die ohne im Besitz von Dokumenten angeben minderjährig zu sein, informiert. Die Erhebung der Praxis zeigt jedoch, dass zur Klärung dieser schwierigen Frage oftmals nicht die notwendige Sorgfalt angewendet wird. Trotz des oben erwähnten Versäumnisses der Verankerung entsprechender Regelungen im Gesetz wäre auch unter den gegebenen gesetzlichen Vorraussetzung eine über die Augenscheinsbeurteilung der/des Fremdenreferentin/en hinausgehende Entscheidungsfindung möglich und geboten. Es wird auf die Heranziehung aller tauglichen und rechtlich zulässigen Beweismittel, insbesondere die Einbindung von ExpertInnen, unter Berücksichtigung der Bandbreite der Altersschätzungen und der Zweifelsregel verwiesen.

Begrüßt wird die Einrichtung von Unterbringungs- und Betreuungsstellen speziell für UMA. Der MRB zeigt sich jedoch besorgt, dass mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle am 1.5.2004 hinter bestehende Standards zurückgetreten wird. Bislang sind keine Konzepte bekannt, die bestehenden bzw. adäquate Einrichtungen in das neue Asylverfahren zu integrieren. Minderjährigen im Asyl- und Fremdenrechtlichen Verfahren sollten ungeachtet wünschenswerter Verfahrensbeschleunigungen jedenfalls besondere Betreuung- und Unterbringungsmaßnahmen zukommen.

Vor dem Hintergrund dass in keinem der PAZ eine dem Alter- und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung von Minderjährigen gewährleistet ist, wird weiterhin die dortige Anhaltung von Minderjährigen als besorgniserregend eingestuft. Insbesondere im Hinblick auf berichtete Fälle, wonach der Vollzug der Schubhaft an Minderjährigen in Einzelhaft erfolgt, erscheint mit dem Hinweis auf internationale Standards sowie auf die Empfehlungen des MRB als nicht vertretbar . Minderjährige gelten als Angehörige einer sog. „vulnerable group“ als besonderes schutzbedürftig. Der Umstand, dass Jugendliche in der Regel nicht gemeinsam mit Erwachsenen anzuhalten sind, darf nicht zu einer de-facto Verschlechterung der Anhaltebedingungen für die Jugendlichen führen.

Der MRB ruft weiters in Erinnerung, dass die Verhängung der Schubhaft gegen Minderjährige nur in bestimmten begründeten Fällen, in denen der Zweck der Schubhaft im gelinderen Mittel nicht erreicht werden kann, erfolgen sollte. Nach den Statistiken für das Jahr 2003 wurde gegen Minderjährige in mehr Fällen die Schubhaft als das gelindere Mittel verhängt.

Abschließend sei angemerkt, dass die in diesem Bericht dargelegte Evaluierung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen lediglich eine Momentaufnahme unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Endgültigkeit erhebt. In diesem Sinne versteht die AG die Quartalsevaluierung als einen Beitrag zum gesamten Follow-Up Prozess der Arbeit des MRB, der auf Nachhaltigkeit und begleitende Weiterentwicklung ausgerichtet ist. Es wird angeregt, die im Wege des Evaluierungsprozesses gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen von Arbeitsgesprächen zu diskutieren und für eine Weiterbehandlung des Themas aufzugreifen.

Gesamter Bericht (84,9 KB) 

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2003/03 - Spezifische medizinische Problemlagen

Zusammenfassung

Etwas mehr als Hälfte der Empfehlungen zum Themenkreis "Spezifische medizinische Problemlagen" werden als "nicht umgesetzt" bzw. "überwiegend nicht umgesetzt" erachtet. Ein Teil dieser Empfehlungen wurde bereits im Rahmen der Evaluierung 2002 überprüft, wobei sich der Umsetzungsstand im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig verändert hat.

Bei der Implementierung der Empfehlungen zum Thema Hungerstreik fällt auf, dass eine Vielzahl der Empfehlungen aus dem Grund als (überwiegend) nicht umgesetzt erachtet wird, da kein einheitliches Grundkonzept für den Umgang mit Hungerstreikenden vorliegt. Einzelne PAZ haben diesbezüglich positive Ansätze entwickelt, die auch auf andere Anhaltezentren ausgedehnt werden sollen. Die Unterschiedlichkeit im Umgang mit Hungerstreik manifestiert sich auch in der Registrierung von Hungerstreikfällen. Werden in einzelnen PAZ genaue Statistiken geführt, fehlen andernorts gänzlich diesbezügliche Aufzeichnungen.

In Bezug auf empfohlene Betreuungsmaßnahmen werden vor allem bei der Heranziehung von externen Kapazitäten (z.B.PsychologInnen, DolmetscherInnen, ExpertInnen im Umgang mit Traumatisierten oder Suchtmittelabhängigen) wenig Initiativen zur Umsetzung gesetzt, was auch auf mangelnde Ressourcen zurückzuführen ist. Weiters werden Defizite in Bezug auf die Betreuung seitens der AmtsärztInnen geortet, deren Funktion sich in vielen Fällen auf die reine Behandlung akuter gesundheitlicher Probleme beschränkt. Darüber hinaus wird insbesondere bei psychisch auffälligen Personen oder Hungerstreikenden kein Handlungsbedarf gesehen, was nicht dem Rollenverständnis entspricht, das in den Empfehlungen angeregt wird. Es wird wiederum der Eindruck gewonnen, dass eine zentrale Forcierung von Umsetzungsmaßnahmen fehlt, insbesondere wenn es sich um komplexe Durchführungsbestimmungen handelt.

Positiv hervorzuheben sind die Eigeninitiativen einzelner PAZ sowie die Einführung einheitlicher Standards für die medizinische Betreuung von Hungerstreikenden. Erneut wird auf die Problematik hingewiesen, dass Erlässe, die zur Umsetzung von Empfehlungen ergangen sind, von den BeamtInnen nicht hinreichend gekannt oder angewendet werden.
Wie bereits im letzten Quartal festgestellt wird tendenziell auf Grund der derzeit vorliegenden Recherche eine Stagnation der Umsetzung der Empfehlungen verzeichnet. Ein Defizit wird in diesem Zusammenhang in der fehlenden zentralen und systematischen Aufarbeitung der Arbeitsergebnisse des MRB geortet; der Einrichtung des Beirates und seiner Kommissionen steht kein ausreichend ausgestatteter Apparat innerhalb des Ministeriums gegenüber.

Schließlich sei zu beachten, dass die vorliegende Bewertung des Umsetzungsstandes eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Erhebung darstellt. Ein begleitender Follow-up Prozess der erstatteten Empfehlungen ist von essentieller Bedeutung um einen nachhaltigen Prozess struktureller menschenrechtlicher Verbesserungen zu erzielen. Der MRB regt daher an, die im Wege des Evaluierungsprozesses gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen von Arbeitsgesprächen zu diskutieren und für eine Weiterbehandlung des Themas aufzugreifen.

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Achtung:

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft  ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.