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Rechtsstaat und Menschenrechte

Empfehlungen 2007

  • 2007/07 - Empfehlung zum Dringlichkeitsbericht Allam YASIN
  • 2007/07 - Empfehlungen zum Fremden- und Asylrecht
  • 2007/03 - Empfehlung zum Einsatz des Taser X26
  • 2007/02 - Gesundheitsversorgung in Schubhaft
  • 2007/01 - Misshandlungsvorwürfe gegen Organe der Sicherheitsexekutive

2007/07 - Empfehlung zum Dringlichkeitsbericht Allam YASIN

Empfehlung Nr. 326:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Fall des sudanesischen Staatsangehörigen Allem YASIN, die Souveränitätsklausel der Dublin II-VO in Anspruch zu nehmen und den Antrag des Allem YASIN auf internationalen Schutz von den österreichischen Asylbehörde prüfen zu lassen.

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2007/07 - Empfehlungen zum Fremden- und Asylrecht

Empfehlung Nr. 316:
(1.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, auf der Grundlage des Fremdenrechtspakets 2005 im Vollzugsbereich der Fremdenpolizei- und Aufenthaltsbehörden bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der Entscheidung und ihrer Begründung die grundrechtlich gebotene Beachtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) der Bescheidadressaten durch praktikable Dienstanweisungen und entsprechende Fachaufsicht sicherzustellen;

Empfehlung Nr. 317:
(2.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, auf der Grundlage des Fremdenrechtspakets 2005 Organwaltern der Asyl-, Fremdenpolizei- und Aufenthaltsbehörden 1. Instanz die Judikatur des VfGH und VwGH laufend aufzubereiten und in regelmäßigen Schulungen die Implementierung der von den Höchstgerichten entwickelten Standards in deren Spruchpraxis sicherzustellen;

Empfehlung Nr. 318:
(3.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, auf der Grundlage des Fremdenrechtspakets 2005 in Fällen, in denen die Verhängung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen oder ihre Durchsetzung eine Grundrechtsverletzung verwirklichen würde, einer Anregung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung durch die sachlich und örtlich zuständige Aufenthaltsbehörde die Zustimmung zu erteilen;

Empfehlung Nr. 319:
(4.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, auf der Grundlage des Fremdenrechtspakets 2005 Kriterien festzulegen, in welchen die Asylbehörden über die humanitäre Klausel des Artikel 15 Dublin II-VO hinaus angewiesen werden, einen Antrag auf internationalen Schutz trotz formaler und materieller Unzuständigkeit Österreichs inhaltlich zu prüfen;

Empfehlung Nr. 320:
(5.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, auf der Grundlage des Fremdenrechtspakets 2005 Schubhaft von Asylwerbern durch Ausbau der Möglichkeiten der Unterbringung im gelinderen Mittel zu vermeiden und die Betreuung von Asylwerbern im gelinderen Mittel zu verstärken.

Empfehlung Nr. 321:
(6.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Bereich des Fremdenrechts die legistische Vorbereitungen dafür zu treffen, dass durch die Regelung von Schnittstellen zwischen Asyl- und Niederlassungsrecht, die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) von integrierten Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist;

Empfehlung Nr. 322:
(7.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Bereich des Fremdenrechts die legistische Vorbereitungen dafür zu treffen, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß § 66 Abs. 2 FPG auf alle Fälle der Ausweisung, insbesondere auch auf die Fälle des § 53 FPG, explizit ausgeweitet wird;

Empfehlung Nr. 323:
(8.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Bereich des Fremdenrechts die legistische Vorbereitungen dafür zu treffen, dass die Inlandsantragstellung nach dem NAG für drittstaatsangehörige Ehegatten von österreichischen StaatsbürgerInnen, EWR-BürgerInnnen und Schweizer BürgerInnen i.S.d § 47 Abs. 1 NAG unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Fremden im Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen wird (diesbezügliche Rückkehr zur Regelung des FRG 1997);

Empfehlung Nr. 324:
(9.)    Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Bereich des Fremdenrechts die legistische Vorbereitungen dafür zu treffen, dass die Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FPG ersatzlos entfallen;

Empfehlung Nr. 325:
(10.)  Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im Bereich des Fremdenrechts die legistische Vorbereitungen dafür zu treffen, dass für den Freiheitsentzug durch Anhaltung in Schubhaft ein obligatorisches Haftprüfungsverfahren durch die UVS (1. Haftprüfung nach 14 Tagen) eingerichtet wird.

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2007/03 - Empfehlung zum Einsatz des Taser X26

Empfehlung Nr. 313:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die Erprobungsphase für die Einführung der Elektroschockwaffe Taser X26 bei den Sondereinheiten (EKO Cobra, WEGA, EGS) und durch geschulte Beamte in den PAZ um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern, wobei die Berichtspflicht über jeden Abschuss der Waffe an das BM.I uneingeschränkt aufrecht bleibt;

Empfehlung Nr. 314:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die Taser bis zum Ende der verlängerten Erprobungsphase keinen weiteren Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen;

Empfehlung Nr. 315:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, in die Ergebnisse der Evaluierung des BM.I insbesondere auch die rechtliche Qualität der Argumentation der Dienstvorgesetzten für die Rechtfertigung der Waffeneinsätze, insbesondere der Verwendung als Kontaktwaffe, miteinzubeziehen und die Ergebnisse dem Beirat mitzuteilen.

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2007/02 - Gesundheitsversorgung in Schubhaft

Empfehlung Nr. 304:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen dass die Dienstaufsicht über PolizeiamtsärztInnen und SanitäterInnen verstärkt wahrgenommen wird;

Empfehlung Nr. 305:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt,

  • sicherzustellen, dass eine Dokumentations- und Berichtsstruktur geschaffen wird, die durchgängige und nachvollziehbare Krankengeschichten gewährleisten kann;
  • sicherzustellen, dass eine Dokumentations- und Berichtsstruktur geschaffen wird, bei der jede Untersuchung eindeutig einem Arzt/einer Ärztin zugeordnet werden kann;
  • sicherzustellen, dass Schubhäftlingen eine dem Sozialversicherungssystem Österreichs entsprechende Heilbehandlung zukommt;

Empfehlung Nr. 306:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass PolizeiamtsärztInnen und SanitäterInnen sowie als Verwaltungshelfer einschreitenden ÄrztInnen die rechtlichen Grundlagen für ihr Einschreiten gegenüber in Schubhaft angehaltenen Personen – wie sie im vorliegenden Bericht des MRB in den einzelnen Abschnitten dargelegt werden - kennen;

Empfehlung Nr. 307:
(4.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass die Krankengeschichte eines Schubhäftlings immer an dessen tatsächlichem Aufenthaltsort vollständig verfügbar ist, wobei in den Fällen der Anschlussschubhaft bezüglich der in Justizanstalten angelegten Krankengeschichten das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz hergestellt werden möge;

Empfehlung Nr. 308:
(5.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass bei der medizinischen Betreuung von Schubhäftlingen eine personelle Trennung der AmtsärztInnen dahingehend erfolgt, dass einem Teil ausschließlich kurative dem anderen ausschließlich begutachtende Tätigkeiten zukommt (vgl. auch Empfehlung Nr. 165);

Empfehlung Nr. 309:
(6.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass Schubhäftlinge, bei denen die Voraussetzungen für die Überstellung in die medizinische Einrichtung des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien (§ 78 Abs. 6 FPG) nicht vorliegen oder die sich einer Untersuchung, Behandlung oder Ernährung verweigern, vor Eintritt einer zu befürchtenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigung aus der Haft entlassen werden und die Nachbetreuung behördlich gewährleistet ist;

Empfehlung Nr. 310:
(7.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, zu veranlassen, dass die Förderungsverträge über die Durchführung des Projektes Schubhaftbetreuung dahingehend adaptiert werden, dass die Schubhaftbet-reuerInnen gegenüber den Kommissionen des Beirates über die von ihnen im Einzelfall erbrachten Betreuungsleistungen auskunftspflichtig sind;

Empfehlung Nr. 311:
(8.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt,

  • sicherzustellen, dass Förderungsverträge über die Durchführung des Projektes Schubhaftbetreuung nur mit Institutionen abgeschlossen werden, die nachweislich über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche, insbesondere sozialarbeiterische und psychologische Expertise verfügen;
  • sicherzustellen, dass der Schubhaftbetreuung ausreichende finanzielle Mittel für eine fachgerechte Betreuung zur Verfügung gestellt werden;

Empfehlung Nr. 312:
(9.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass der amtsärztliche Dienst von allen Fällen der Verbringung eines Schubhäftlings in eine Sicherungszelle unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser seinen Verpflichtungen gemäß § 5b Abs. 3 AnhO wahrnehmen kann.

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2007/01 - Misshandlungsvorwürfe gegen Organe der Sicherheitsexekutive

Empfehlung Nr. 303:
(1.) Der Beirat empfiehlt, im Fall von Misshandlungsvorwürfen gegen Organe der Sicherheitsexekutive, eine Kopie des – laut Erlass des BMI 64.000/231-II/20/00 vom 10. November 2000 – an die Staatsanwaltschaft bzw. an das BIA zu übermittelnden Berichtes gleichzeitig auch an die örtlich zuständige Kommission des Menschenrechtsbeirates zu übersenden.

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Achtung

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft   ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.


Letzte Aktualisierung: 22. Oktober 2024

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