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Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender

Die Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“ berechtigt zur Ausübung eines nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegenden Dienstes bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation.

Die Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“ wird für maximal 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“ erhalten?

Dieser Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fremde einen Dienst bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation leisten wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt. Der Dienst darf keine Erwerbszwecke verfolgen und muss Aus- oder Fortbildungscharakter haben.

Die Organisation muss eine Haftungserklärung vorlegen.

Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens oder eines Verlängerungsverfahrens ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Anschluss der Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" beantragt wird. In diesem Fall ist eine Zweckänderung zulässig.

Ebenso wenig darf Inhabern einer anderen Aufenthaltsbewilligung oder eines anderen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende erteilt werden. Die antragstellende Person darf auch in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“ innegehabt haben.

Wann wird eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.

Was ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“ zu beachten?

Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Sozialdienstleistender“ ist nicht möglich.

Können Familienangehörige in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten?

Familienangehörige können in Österreich keinen abgeleiteten Aufenthaltstitel erhalten.


Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2022

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