Niederlassungsbewilligung

Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die „Niederlassungsbewilligung“ wird in der Regel für zwölf Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine "Niederlassungsbewilligung" erhalten?

Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in unterschiedlichen Konstellationen erteilt werden

In Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“

  • an Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbständige, wenn in den letzten zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt werden soll.
  • an Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Start-Up-Gründer, wenn das gegründete Unternehmen weiter geführt werden soll.
  • an Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für unselbständig Beschäftigte, wenn die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nicht in Betracht kommt.

An Familienangehörige

  • von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung"
  • von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
  • von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (es sei denn der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 lit. I AuslBG zu Grunde)
  • von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.

Familienangehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

In folgenden weiteren Fällen

  • an Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen, sofern ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
    Inhaber und Inhaberinnen eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates müssen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise nach Österreich stellen.
  • an Inhaber eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz, wenn sie bereits 12 Monate den humanitären Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz besitzen und weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden ist noch zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und mit diesem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden.
  • an Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern

Wann wird eine „Niederlassungsbewilligung“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstiteln erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im jeweiligen Antragsformular.