Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt Drittstaatsangehörige zur Niederlassung in Österreich und gewährt unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie berechtigt zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, die nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Arbeitgeberin beschränkt ist.

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird in der Regel für zwölf Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten?

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ kann in unterschiedlichen Konstellationen erteilt werden:

In Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder der „Blauen Karte EU“

  • an Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.
  • an Inhaber einer „Blauen Karte EU“, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.

An Familienangehörige

  • von Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“
  • von bereits dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Inhaber eines „Daueraufenthalt – EU“), wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
  • von bestimmten Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (die vorher eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innegehabt haben)
  • von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung“, bestimmter Fälle der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • von Asylberechtigten, denen kein abgeleitetes Asyl nach dem Asylgesetz gewährt werden kann, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
  • von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
  • von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.

Familienangehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

In folgenden weiteren Fällen

  • an Forscher und Forscherinnen, die mindestens zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ innehatten.
  • an Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung“ oder „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, sofern der Antragsteller
    • bereits seit zwei Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen und fortgeschritten integriert ist (bereits beschäftigt war oder die Zulassung zu einer Beschäftigung aufgrund seiner besonderen sozialen und familiären Verankerung in Österreich geboten ist) oder
    • im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins ist.
  • an Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt haben, der wegen zu langen Aufenthalts außerhalb von Österreich oder außerhalb des EWR-Raumes erloschen ist.
  • an Inhaber eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz, wenn sie bereits 12 Monate den humanitären Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz besitzen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und mit diesem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
  • an unbegleitete minderjährige Fremden, die sich auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befinden.

Wann wird eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.