Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021-2027 (AMIF) - Unionsmaßnahmen
Auf Initiative der Europäischen Kommission können Mittel des AMIF 2021-2027 dazu verwendet werden, länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden "Unionsmaßnahmen"), und zu den Zielen des AMIF 2021-2027 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1147 beitragen.
Im Rahmen des politischen Ziels des Artikels 3, Absatz 1 wird aus dem AMIF 2021-2027 insbesondere Folgendes unterstützt:
- Konzeption und Weiterentwicklung nationaler, regionaler und lokaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr und irreguläre Migration gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union
- Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik-Systemen, sowie Schulung von Personal, u.a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen dezentralen Agenturen;
- die Einrichtung von Kontaktstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die potenziellen Begünstigten und förderfähigen Stellen unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte dieses Fonds bieten;
- Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren, einschließlich Erhebung, Austausch und Analyse von Informationen und Daten, der Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz; und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen;
- Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;
- Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung erbracht werden und dem Status und den Bedürfnissen der betreffenden Personen — insbesondere von schutzbedürftigen Personen — Rechnung tragen;
- Maßnahmen zum wirksamen Schutz minderjähriger Migranten, einschließlich der Durchführung von Beurteilungen des Kindeswohls und der Stärkung der Vormundschaftssysteme sowie der Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren zum Schutz von Kindern;
- Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr, wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist.
Nähere Informationen zu Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Ziele des Artikels 3 unterstützt finden Sie im Anhang III der Verordnung 2021/1147 (L251/36 – L251/39)
Für den Inhalt, die Programmplanung, die Auswahl sowie die Förderung der Gemeinschaftsmaßnahmen ist die Europäische Kommission verantwortlich. Die Förderungen der Unionsmaßnahmen werden daher von der Europäischen Kommission vergeben. Grundlage dafür sind Jahresarbeitsprogramme der Europäischen Kommission.
Projektaufrufe der Europäischen Kommission: Projektaufrufe Europäischen Kommission für Unionsmaßnahmen erfolgen laufend.
Für mehr Information: Webseite der Europäischen Kommission zum AMIF
Kontaktstelle im BMI für die Unionsmaßnahmen:
Bundesministerium für Inneres (BMI), Referat V/A/4/b
E-Mail: BMI-V-A-4-b@bmi.gv.at
Telefon: +43 1 53 126- 2785
EU-Finanzierungsinstrumente 2021-2027
ASYL-, MIGRATIONS- UND INTEGRATIONSFONDS (AMIF) 2021-2027
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2014-2020