Bundespräsidentenwahl

FPÖ mit ihrer Klage auf Entschädigung auch in zweiter Instanz nicht erfolgreich

Auch in zweiter Instanz scheiterte die FPÖ mit ihrer Klage auf Entschädigung für Aufhebung und Verschiebung der Stichwahl zur Bundespräsidentenwahl 2016.

Die FPÖ und alle ihre Landesparteiorganisationen forderten von der Republik Österreich in dem in Wien anhängigen Zivilprozess 3,4 Millionen Euro Schadenersatz aus angeblich frustrierten Wahlkampfkosten für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Stichwahl vom 22. Mai 2016 und für die am 2. Oktober 2016 angesetzte Wiederholung der Stichwahl, die wegen schadhafter Wahlkarten verschoben werden musste. Die Republik Österreich wird in diesem Verfahren von der Finanzprokuratur anwaltlich vertreten.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Wien der Berufung der FPÖ gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Ansprüche der FPÖ bereits in der ersten Tagsatzung abgewiesen wurden, nicht stattgegeben. Dabei ist es der Argumentation des Bundesministeriums für Inneres gefolgt.

Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Werbemaßnahmen für einen Kandidaten und die unterstützende Partei durch die Wahlaufhebung/Verschiebung keinesfalls "zwecklos" und auf einen Schlag gelöscht werden, sondern der mit dem Werbeaufwand angestrebte Nutzen bestehen bleibt. Ein ersatzfähiger Schaden liegt daher nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Darüber hinaus bezwecken die verletzten Wahlvorschriften, die die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl gewährleisten sollen, nicht (auch) den Schutz von Vermögensinteressen politischer Parteien, die einen Kandidaten bei der engeren Wahl zum österreichischen Bundespräsidenten 2016 unterstützten.

Es bleibt abzuwarten, ob die FPÖ auch noch den Obersten Gerichtshof befassen wird.

Artikel Nr: 17292 vom Mittwoch, 18. September 2019, 12:48 Uhr
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