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Stellung (Musterung) Zivildiensterklärung Zuweisung Aufschub und befristete Befreiung Widerruf der Zivildiensterklärung  
 

Zuweisung zum Zivildienst

Nach der rechtskräftigen Feststellung der Zivildienstpflicht (mit Bescheid) erfolgt die Zuweisung zu einer behördlich anerkannten Zivildiensteinrichtung. Der Zivildienstpflichtige wird dabei von der Zivildienstserviceagentur zum nächstmöglichen Termin und nach vorhandenen Plätzen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes zugewiesen. Die Termine werden im Platzangebot veröffentlicht.

Tipp: Geben Sie einen Zuweisungswunsch ab und kontaktieren Sie Ihre Wunscheinrichtung bis spätestens 4 Monate vor dem Wunschtermin, um sich anfordern zu lassen!

Ein Zuweisungswunsch kann abgegeben werden:

  • im Formular Zivildiensterklärung
  • oder im Platzangebot (ab Erhalt des Bescheides über die Feststellung der Zivildienstpflicht)
  • Geben Sie Ihren Zuweisungswunsch jedenfalls so früh wie möglich (mehrere Monate!) vor dem gewünschten Termin bekannt.

Selbst Einrichtung kontaktieren und anfordern lassen:

  • Zusätzlich sollten Sie sich bis spätestens vier Monate vor dem Wunschtermin bei Ihrer Wunscheinrichtung vorstellen und sich von dieser anfordern lassen. Dadurch haben Sie eine hohe Chance, zu dieser zugewiesen zu werden. Außerdem können Sie Fragen zu Hilfstätigkeiten oder Dienstzeiten direkt vor Ort klären. Für die Anforderung geben Sie der Einrichtung bitte Ihre Zivildienstzahl bekannt. Diese Zahl finden Sie im Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht oberhalb des Betreffs.
  • Nach Dienstantritt kann eine Einrichtung einen Zivildienstleistenden (z.B. durch Weisung des Vorgesetzten) zu einer Einsatzstelle weiter zuteilen. Informieren Sie sich deshalb auch über allfällige Einsatzstellen (z.B. kleinere Werkstätten, Bezirksstellen)!

Achtung: Die Möglichkeit, einen Zuweisungswunsch abzugeben oder sich von einer Einrichtung anfordern zu lassen, endet mit Zustellung des Zuweisungsbescheides! Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung! Ein Zuweisungswunsch kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ein freier Platz vorhanden ist, der Zivildienstpflichtige zur vorgesehenen Dienstleistung geeignet ist und sofern Erfordernisse des Zivildienstes dem Wunsch nicht entgegenstehen.

Sollten Sie noch in Ausbildung sein und das Ende dieser Ausbildung in Kürze bevorstehen, geben Sie bitte einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt. Informationen zu einem etwaigen Aufschub des Zivildienstes erhalten Sie unter Aufschub und befristete Befreiung.

Zuweisungsbescheid

Ausschnitt eines Zuweisungsbescheides

Der Zuweisungsbescheid wird grundsätzlich rund sechs Monate bis sechs Wochen vor Dienstantritt zugestellt. Folgende Informationen sind darin enthalten:

  • Name und Anschrift der Einrichtung, bei der der Zivildienst zu leisten ist
  • Art der Dienstleistung
  • Beginn und Ende des Zivildienstes
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Dienstantritts
     

Es wird empfohlen, bereits vor Dienstantritt mit der Einrichtung Kontakt aufzunehmen, um etwaige offene Fragen klären zu können. Die Kontaktdaten sind dem Platzangebot zu entnehmen. Informationen zu finanziellen Beihilfen (z.B. Wohnkostenbeihilfe, Familienunterhalt) können unter Finanzielles aufgerufen werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Arbeitnehmer, die zum Zivildienst zugewiesen wurden, genießen Kündigungs- und Entlassungsschutz unter der Vorraussetzung, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich über die Zuweisung informiert wurde. Bei Bezug von Arbeitslosengeld ist das AMS unverzüglich über die Zuweisung zu verständigen.

Tipp: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin schriftlich bestätigen, dass Sie ihm bzw. ihr den Zuweisungsbescheid unverzüglich nach der Zustellung vorgelegt und ihn bzw. sie somit über die Zuweisung zum Zivildienst informiert haben.

Bei einer Zivildienstleistung von neun Monaten beträgt der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Monat. Wenn der Zivildienst kürzer als zwei Monate geleistet wurde, umfasst dieser einen Zeitraum von der halben Dauer des geleisteten Zivildienstes (Beispiel: Eine Zivildienstleistung in der Dauer von vier Wochen bedeutet Kündigungs- und Entlassungsschutz für zwei Wochen).

Achtung: Im Falle einer "Verlängerung durch Vereinbarung" (geförderte Weiterbeschäftigung beim Rechtsträger im unmittelbaren Anschluss an den Zivildienst) entfällt der Kündigungsschutz bei einem früheren Arbeitgeber!

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  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0