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Stellung (Musterung) Zivildiensterklärung Zuweisung Aufschub und befristete Befreiung Widerruf der Zivildiensterklärung  

    

Zivildiensterklärung

Mit der Zivildiensterklärung gibt der Antragsteller bekannt, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können. Die zu unterzeichnende Erklärung lautet:

"Ich kann die Wehrpflicht nicht erfüllen, weil ich es - von den Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten."

Weiters sind Angaben zum Lebenslauf anzugeben. Eine inhaltliche Darlegung der Gewissensgründe und die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung sind nicht erforderlich. Falls bereits Teile des Grundwehrdienstes geleistet wurden, werden diese in den Zivildienst eingerechnet.
 

Illustration Formular

Wichtig: Abgabe zum richtigen Zeitpunkt

Das Antragsformular ist bei der Stellungskommission erhältlich oder kann unter Zivildiensterklärung heruntergeladen werden. Es ist gewissenhaft und vollständig auszufüllen und entweder direkt bei der Stellungskommission abzugeben oder an das zuständige Militärkommando zu senden. Es wird empfohlen, eine Kopie aufzubewahren und das Original eingeschrieben abzusenden. Bei einer persönlichen Abgabe beim Militärkommando sollte man sich die Übergabe bestätigen lassen.

Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben besteht:

  • innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung
  • und darüber hinaus bis VOR dem 2. Tag vor einer Einberufung zum Grundwehrdienst (Zustellung des Einberufungsbefehles)

Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist nicht möglich:

  • vom 2. Tag VOR einer Einberufung zum Grundwehrdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles. (D.h. Nach Erhalt eines Einberufungsbefehles und während der Leistung des Grundwehrdienstes ist die Einbringung einer Zivildiensterklärung jedenfalls ausgeschlossen).
  • nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für drei Jahre, gerechnet von dem Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war;
  • wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
  • bei Zugehörigkeit zu einem Wachkörper;
  • für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung; 

Bescheid über die Zivildienstpflicht

Die Zivildiensterklärung wird nach formalen Gesichtspunkten geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird dem Antragsteller im Regelfall rund sechs Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung in Form des Bescheides über die Feststellung der Zivildienstpflicht mitgeteilt.

Tipp: Informieren Sie sich bereits bei Zustellung des Bescheides über Finanzielles.

Achtung: Waffenverbot für 15 Jahre

Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist dem Zivildienstpflichtigen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt. Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Sicherheitsdirektionen in begründeten Fällen Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Sicherheitsdirektion einzubringen.

Auslandsaufenthalt über 6 Monate vor Beginn des Zivildienstes

Falls ein Zivildienstpflichtiger vor Beginn des Zivildienstes für sechs Monate oder länger ins Ausland reist oder sich dort aufhält, hat er dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde bekannt zu geben, damit er für diesen Zeitraum nicht zugewiesen wird. Entsprechende Beweismittel (z.B. Mietvertrag der Wohnung im Ausland, Arbeitsvertrag o.dgl.) sind beizulegen. Die Rückverlegung des Wohnsitzes ins Inland ist binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden.

Ein Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht mehr zu melden, wenn der Zivildienst vollständig abgeleistet wurde.

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  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0