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Widerruf der Zivildiensterklärung, zurück zum Wehrdienst
Die Zivildiensterklärung kann widerrufen werden, wenn erklärt wird, dass keine Gewissensgründe mehr gegen die Leistung des Wehrdienstes bestehen. Die Widerrufserklärung kann schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht werden:
- bis maximal 14 Tage nach Zustellung des Zuweisungsbescheides
- sowie nach einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes.
Mit dem Tag der Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung erlischt die Zivildienstpflicht. Daraus folgt, dass der Antragsteller wieder wehrpflichtig ist und Grundwehrdienst zu leisten hat.
Zu beachten ist, dass innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer Widerrufserklärung keine neuerliche Zivildiensterklärung eingebracht werden kann. Nach der vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist das Recht, eine Widerrufserklärung abzugeben, ebenfalls ausgeschossen.
Den Antrag finden Sie unter Widerruf der Zivildiensterklärung
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Erlöschen der Zivildienstpflicht, um im öffentlichen Dienst Schusswaffen führen zu können
Personen, die den Zivildienst bereits vollständig geleistet haben, können einmalig das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst ausüben zu können als:
- Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG)
- Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005 zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist
- Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört
- Angehöriger eines Wachkörpers (nicht jedoch eines privaten Sicherheitsdienstes)
- Sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist;
Voraussetzungen:
- Bewerbung bei der gewünschten Stelle (z.B. bei Polizei)
- Bestätigung der jeweils personalführenden Stelle über die Eignung zum angestrebten Dienst („positiver Aufnahmetest“); Eine solche Erklärung ist jedoch nicht nötig, wenn ein Dienst als Soldat angestrebt wird.
- Antrag an die Zivildienstserviceagentur auf Erlöschen der Zivildienstpflicht (inkl. positiver Aufnahmebestätigung und Erklärung, dass man es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden)
- bei mängelfreiem Antrag erlässt die Zivildienstserviceagentur einen (vorerst für ein Jahr befristeten) Bescheid über das Erlöschen der Zivildienstpflicht
- Betroffener wird wehrpflichtig, hat jedoch keinen Grundwehrdienst mehr zu leisten
- Nachweis über die tatsächliche Aufnahme in den öffentlichen Dienst (z.B. bei der Polizei) innerhalb 1 Jahres; ohne Nachweis wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig (ggf. Fristverlängerung um 1 Jahr möglich)
Der Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpficht kann erst dann gestellt werden, wenn der Bewerber bereits eine Erklärung über die Eignung zum angestrebten Dienst (einen positiven "Aufnahmetest“) vorweisen kann! Eine solche Erklärung ist jedoch nicht nötig, wenn ein Dienst als Soldat angestrebt wird.
Download Infoblatt zum Erlöschen der Zivildienstpflicht
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Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9, 1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0
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