Aufschub der Zivildienstleistung aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung
Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin nach der bescheidmäßigen Feststellung der Zivildienstpflicht zu einer Einrichtung zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Dazu zählen:
- Verlust von Studien-, Schüler- oder Heimbeihilfe oder des Studienzuschusses
- Verlust eines Mobilitätsstipendiums oder Auslandsjahres im Rahmen des ERASMUS/ SOKRATES-Programmes; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gewährt!
- Verlust des Studenten-, Schülerheim- oder Internatsplatzes
- Unterbrechung der Bakkalaureatsarbeit, der Diplomarbeit oder Dissertation
- Verlust eines Praktikum- oder Laborplatzes, welcher im Studien- bzw. Lehrplan vorgesehen ist und für dessen Erhalt mit längeren Anmeldezeiten zu rechnen ist; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer der Inanspruchnahme des Praktikum- oder Laborplatzes gewährt!
- Unterbrechung einer Lehrveranstaltung, die nur in mehrjährigem Abstand angeboten wird; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer dieser Lehrveranstaltung gewährt!
- Verlust der Halb- oder Vollwaisenpension
- Ein Aufschub für die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung kann nur dann gewährt werden, wenn dem Zivildienstleistenden keine Dienstfreistellung für diese erteilt werden kann.
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in welchem der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.
Ein etwaiger Antrag auf Aufschub wegen einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung ist mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Lehrvertrag, Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Studienblatt, Studienbeihilfenbescheid, oder dgl.) an die Zivildienstserviceagentur zu senden.
Im Falle eines Aufschubes wird empfohlen, rechtzeitig (rund 8 Monate!) vor Ende der Ausbildung einen Zuweisungswunsch abzugeben, um zu einem der nächstfolgenden Termine nach Ausbildungsabschluss zugewiesen werden zu können.
Beurlaubung vom Studium
Für Studierende von Universitäten besteht gemäß § 67 des Universitätsgesetzes 2002 die Möglichkeit, sich vom Studium für höchstens zwei Semester beurlauben zu lassen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Universitäten.
Befristete Befreiung der Zivildienstleistung aufgrund unvorhersehbarer wirtschaftlicher oder familiärer Interessen
Insoweit es unvorhergesehene besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung erteilt werden. Ein entsprechend begründeter Antrag ist mit geeigneten Nachweisen schriftlich an die Zivildienstserviceagentur zu stellen.
Dabei ist zu beachten, dass einem derartigen Antrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn der Zivildienstpflichtige nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen hat. Diese sieht vor, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis des noch vor ihm liegenden Zivildienstes alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände derart einzurichten hat, dass er seinen bevorstehenden Zivildienst ungehindert leisten kann.
Achtung: Eine von der Zivildienstleistung befreite Person hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur.
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