Funktion
Eine Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildienstleistenden einer Einrichtung (Einsatzstelle) gegenüber dem Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger zu wahren und zu fördern, soweit diese den Dienstbetrieb betreffen. Die Vertrauensperson hat das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten. |
Sofern bei einer Einrichtung mindestens fünf Zivildienstleistende zugewiesen sind, sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter nach den Bestimmungen der Vertrauenspersonen-Wahlordnung zu wählen. Ab 20 Zivildienstleistenden sind eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen. Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Einsatzstellen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. Eine gemeinsame Vertretung für die bei der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht vorgesehen.
Die Wahl der Vertrauensperson ist von der jeweiligen Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Zu wählen ist immer dann, wenn weder eine Vertrauensperson, noch ein Stellvertreter vorhanden ist. Die näheren Bestimmungen für die Wahl sind in der Vertrauenspersonen-Wahlordnung-VP-WO, BGBl. II 440/2005 (Datei siehe unten) geregelt.
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Formulare zur Wahl der Vertrauensperson
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