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2 Wochen Dienstfreistellung ("Urlaub")

Zivildienstleistende haben das Recht auf zwei Wochen Dienstfreistellung („Urlaub“), das sind zwölf Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche, zehn Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Weiters haben sie das Recht, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

Über Zeitpunkt und Zeitraum der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen Vorgesetztem und Zivildienstleistendem zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, gebühren dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats der Zivildienstleistung.

Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung dann nicht auf den Gesamtanspruch anzurechen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß und zeitgerecht gemeldet wurde.
  

Zivildienstleistender bei Wasserrettung; Foto: Stephan Bauer

Dienstfreistellung für Berufsvorbereitungen oder Ausbildungszwecke

Zusätzlich zu den zwei Wochen hat der Zivildienstleistende Anspruch auf eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, und zwar aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung (z.B. Vorstellungsgespräch, Lehrabschlussprüfung, Aufnahmeprüfung auf einer Universität). Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten von einem solchen Termin mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und eine entsprechende Bestätigung darüber vorzulegen.

Sonderdienstfreistellung

In dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, KANN der Vorgesetzte dem Zivildienstleistenden eine Sonderdienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche bewilligen – und zwar zusätzlich zum „Urlaub“. Auf diese Sonderdienstfreistellung hat der Zivildienstleistende jedoch keinen Rechtsanspruch, sie ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich

Auslandsreise im Urlaub

Zivildienstleistende dürfen während ihrer dienstfreien Zeit ins Ausland reisen. Die Einholung einer Genehmigung der Zivildienstserviceagentur ist dafür nicht notwendig.  

Nebenbeschäftigung während der dienstfreien Zeit

Nach dem Zivildienstgesetz ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (z.B. geringfügigen Beschäftigung) für einen Zivildienstleistenden nicht untersagt, solange diese in der dienstfreien Zeit ausgeübt wird, die Interessen des Zivildienstes gewahrt werden und die Dienstleistung des Zivildienstleistenden bei Verrichtung seines Dienstes nicht beeinträchtigt wird.

Feiertage

Gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 gelten folgende Tage als Feiertage (bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise zu Normal- und Turnusdienst):

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Maria Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Maria Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)
  • Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Bei Normaldienst (im wesentlichen gleichbleibende Dienstzeit während eines mehrwöchigen Zeitraumes) sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende jedoch bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Durch solche Dienste darf jedoch die wöchentliche Mindestruhezeit nicht unterschritten werden. Diese beträgt grundsätzlich 36 Stunden. Nur im Falle zwingender dienstlicher Erfordernissen kann die Mindestruhezeit bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 

Bei Turnusdienst (wechselnde Dienstzeiten) kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Hinsichtlich der Mindestruhezeiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei Normaldienst.

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  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0