Der Zivildienstleistende hat sich zu dem im Zuweisungsbescheid angeführten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle einzufinden. Er hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen gewissenhaft zu verrichten und die Weisungen des Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen.
Weiters hat er kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende, im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Eine dienstliche Weisung darf jedoch dann abgelehnt werden, wenn deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Der Zivildienstleistende hat an der notwendigen Einschulung durch den Rechtsträger der Einrichtung oder dessen Beauftragten teilzunehmen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung zu erbringen hat, einzufügen und darf durch sein Verhalten das Betriebsklima nicht stören.
Weiters hat er die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekannt gewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse zu bewahren (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst weiter.
Sofern er nicht ohnehin eine mit dem Dienstabzeichen versehene Dienstkleidung erhält, muss er bei allen Einsätzen das ihm ausgefolgte Dienstabzeichen tragen (gut sichtbar im Bereich des Oberkörpers). Das Dienstabzeichen soll seine Stellung gegenüber der Allgemeinheit hervorheben.
Ist der Zivildienstleistende verhindert, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, hat er dies umgehend dem Vorgesetzten (der Einrichtung) mitzuteilen und die Gründe für diese Dienstverhinderung bekannt zu geben. Weitere Informationen zum Verhalten bei Dienstabwesenheit erhalten Sie unter Krankenstand und Dienstverhinderung.
zurück |