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Krankenstand und Dienstverhinderung

Meldepflichten bei Krankenstand

Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr für Arzneimittel befreit. Die An- und Abmeldung der Kranken- und Unfallversicherung erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Beiträge sind vom Rechtsträger zu entrichten.

Bei einer Erkrankung ist der Zivildienstleistende verpflichtet:

  1. seinen Vorgesetzten unverzüglich über die Erkrankung und den Aufenthaltsort während der Dienstverhinderung zu informieren
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (einen Arzt aufzusuchen oder einen Hausbesuch zu veranlassen) und
  3. eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vom Arzt zu verlangen und diese spätestens am 3. Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit an den Vorgesetzten zu übermitteln, und
  4. sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen, wenn der Vorgesetzte diese – aufgrund begründeter Zweifel an der Dienstfähigkeit des Zivildienstleistenden – anordnet. Für den Fall, dass der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.

In der Krankenstandsbescheinigung sind anzuführen:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Zivildienstleistenden,
  • Name des Arztes und Ausstellungsdatum,
  • Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung

Durchgehender Krankenstand von 18 Kalendertagen

Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, sind mit Ablauf des 18. Tages aus dem Zivildienst entlassen. Diese Entlassung gilt ex lege (also „automatisch“) – es ist somit kein Bescheid der Zivildienstserviceagentur notwendig. Die Zivildienstpflichtigen erhalten von der Zivildienstserviceagentur jedoch eine Mitteilung über die erfolgte Entlassung.

Zivildienstpflichtige, die vorzeitig aus dem Dienst entlassen wurden, haben den Wegfall jener Voraussetzungen, die zu der vorzeitigen Entlassung geführt haben, unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Anschließend erfolgt die neuerliche Zuweisung zu einer Einrichtung, um die verbliebene Restdienstzeit ableisten zu können.

Überprüfung einer längeren Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt
 

Arzt bei Untersuchung; Foto: Bundesheer/Filzwieser

Wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden bestehen, hat die Zivildienstserviceagentur auf Mitteilung des Rechtsträgers, Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Eine vorzeitige Beendigung des Zivildienstes durch die Einrichtung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur ist nicht zulässig!
 

Unvorhersehbare Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen

Ist ein Zivildienstleistender aus wichtigen, nicht krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage seinen Dienst zu leisten, so hat er die hierfür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung betrauten Person anzuzeigen. Der Grund der Verhinderung muss in entsprechender Weise glaubhaft gemacht werden.

Als Entschuldigungsgründe gelten dabei jedoch nur solche Ereignisse, die für den Zivildienstleistenden unvorhersehbar und unabwendbar waren und im jeweiligen Fall die Dienstabwesenheit unvermeidbar gemacht haben. In Frage kommen beispielsweise Naturereignisse (wie Schneeverwehungen, Lawinenabgänge, Hochwasser), Verkehrsunfälle, in die der Zivildienstleistende verwickelt wurde, dringend notwendige Hilfeleistungen bei anderen Unfällen oder Notfällen.

Wenn ein Zivildienstleistender die Meldung der Dienstverhinderung unterlässt, begeht er eine Dienstpflichtverletzung, für die er bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen ist (Verwaltungsstrafe!). Weiters riskiert er, dass ihm die Zeiten einer unentschuldigten Dienstabwesenheit nicht in den Zivildienst eingerechnet werden und nachzudienen sind (siehe Dienstpflichtverletzungen oder Zeugnisse).

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  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0