Bei Normaldienst sind die Dienstzeiten während eines mehrwöchigen Zeitraumes im Wesentlichen gleich bleibend auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt. Der Turnusdienst umfasst wechselnde Dienstzeiten (etwa Früh-, Nachmittags- oder Wochenenddienst). Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
Die Dienstzeiten sind im Dienstplan ersichtlich, der vom Vorgesetzten bzw. von der Einrichtung (Einsatzstelle) grundsätzlich für mindestens zwei Wochen im Voraus zu erstellen und an einer für den Zivildienstleistenden leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. aufzulegen ist. Änderungen des Dienstplanes sind bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im gegenseitigen Einvernehmen (nur innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung) möglich. Eigenmächtige Änderungen durch die Zivildienstleistenden (z.B. Diensttausch) sind nicht zulässig.
Tägliche Dienstzeit
Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann diese auch über- oder unterschritten werden. In diesen Fällen beträgt die tägliche Mindestdienstzeit vier, die tägliche Maximaldienstzeit zwölf Stunden.
Wöchentliche Dienstzeit
Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens jener Zeit zu entsprechen, die auch für sonstige Beschäftigte in der Einrichtung, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen versehen, vorgesehen ist. Sie darf bei Normaldienst grundsätzlich 45 Stunden, bei Turnusdienst grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.
Wenn in die Dienstzeit jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Wochendienstzeit bei einem Normaldienst 50 Stunden, bei Turnusdienst 52 Stunden betragen. Die Dienstzeit muss dabei jedoch so verteilt sein, dass innerhalb eines achtwöchigen Durchschnittes 45 Wochenstunden (ohne Arbeitsbereitschaft) bzw. 50 Wochenstunden (bei Arbeitsbereitschaft) nicht überschritten werden.
Überstunden
Nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können vom Vorgesetzten Überstunden angeordnet werden – und grundsätzlich nur in jenem Ausmaß, wie sie auch von sonstigen Mitarbeitern in der Einrichtung, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben, geleistet werden.
Die tägliche Dienstzeit darf dabei 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 60 Stunden nicht überschreiten.
Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, sind diese nicht angeordneten Dienstzeiten als Überstunden zu werten. Der Zivildienstleistende hat die Leistung dieser Überstunden unverzüglich einem Vorgesetzten zu melden, ansonsten gelten diese als freiwillige Überstunden.
Ruhezeiten
Der Dienstplan ist so zu erstellen, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. Wenn der Zivildienstleistende am Dienstort untergebracht ist, ist die wöchentliche Ruhezeit so zu bemessen, dass diesem zweimal im Monat die Heimfahrt ermöglicht wird, sofern dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse kann die vorgesehene durchgehende Ruhezeit, die mindestens ein Mal wöchentlich gewährt werden muss, auch unterschritten werden. Sie hat jedoch mindestens 24 Stunden zu betragen. Im Vier-Wochen-Durchschnitt muss zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
Die tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen. Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann diese jedoch unterschritten werden (grundsätzlich nur bei unmittelbar aufeinander folgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat). Dem Zivildienstleistenden muss jedoch ein ununterbrochener Schlaf von täglich acht Stunden möglich sein.
Ruhepausen
Die Ruhepausen richten sich grundsätzlich nach den Ruhepausen jener Mitarbeiter in der Einrichtung (Einsatzstelle), die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen erbringen. Gibt es keine Vergleichsmöglichkeit, so ist ein Dienst von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
Ruhepausen sind nur dann in die Dienstzeit einzurechen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
Sonn- und Feiertagsdienst
Gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 gelten folgende Tage als Feiertage:
- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Maria Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Maria Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)
Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
Bei Normaldienst sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende jedoch bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Durch solche Dienste darf jedoch die wöchentliche Mindestruhezeit nicht unterschritten werden. Diese beträgt grundsätzlich 36 Stunden. Nur im Falle zwingender dienstlicher Erfordernissen kann die Mindestruhezeit bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
Bei Turnusdienst kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Hinsichtlich der Mindestruhezeiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei Normaldienst.
Nachtdienst
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
|