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Dienstpflichtverletzungen

Dienstpflichtverletzungen (Nichtantritt des Zivildienstes, Verstoß gegen die Dienstzeit, Dienstabwesenheit ohne Angabe von Gründen, Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten usw.) können je nach Sachverhalt folgende Konsequenzen haben:

  • mündliche oder schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten (den Rechtsträger)
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Anlassfall §§ 60 bis 65 des Zivildienstgesetzes (ZDG) mit Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro)
  • Weisung des Vorgesetzten an den Zivildienstleistenden, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (§ 23c Abs. 2 Z 3 ZDG)
  • Vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst (§ 15 ZDG) und damit kein Erhalt der Bescheinigung über die vollständige Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
  • Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (etwa für nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnete Zeiten)
  • Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen durch die Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Haftung für im Dienst entstandene Schäden nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
  • Freiheitsstrafe bei gerichtlich strafbaren Handlungen

Erläuterungen:

Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen, wenn der Vorgesetzte dies mittels einer Weisung anordnet. Für den Fall, dass der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.

Vorzeitige Entlassung

Wenn der Zivildienstleistende trotz Aufforderung des Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, kann die Zivildienstserviceagentur die vorzeitige Entlassung aus dem Dienst mittels Bescheid aussprechen.

Achtung: Sämtliche Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, können nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Der Vorgesetzte, die Einrichtung oder der Rechtsträger selbst sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen.

Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst

Folgende vier Sachverhalte führen zu einer Nichteinrechnung des bezughabenden Zeitraumes in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes:

  • Der Zeitraum (die Tage) vom Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zur Übermittlung der Krankenstandsbescheinigung, wenn diese nicht fristgerecht – d.h. binnen 3 Tagen – an den Vorgesetzten übermittelt wird,
  • die Zeit, in der sich der Zivildienstleistende trotz dienstlicher Weisung keiner Untersuchung durch den Vertrauens- oder Amtsarzt unterzieht (bis zur Untersuchung oder bis zum Erscheinen zum Dienst im dienstfähigen Zustand),
  • sonstige Zeiten, in denen der Zivildienstleistende unentschuldigt keinen Dienst leistet,
  • Zeiten einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

Die Zivildienstserviceagentur führt das Nichteinrechnungsverfahren nur auf Grund einer Meldung bzw. eines Antrages des Rechtsträgers durch. Erst mit rechtskräftigem Bescheid gilt der betreffende Zeitraum als nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet. Für den nicht eingerechneten Zeitraum hat der Zivildienstleistende keinerlei Ansprüche - insbesondere keine Finanziellen. Sollten ihm bereits im Voraus für diesen Zeitraum Vergütungen ausbezahlt worden sein, sind diese zurückzubezahlen.

Achtung: Wenn ein Zivildienstleistender aufgrund von nicht in den Zivildienst eingerechneten Zeiten seinen Zivildienst nicht vollständig abgeleistet hat, erhält er keine Bescheinigung über die vollständige Ableistung des ordentlichen Zivildienstes. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung und darauffolgender neuerlichen Zuweisung werden festgestellte nichteinrechenbare Zeiten an die Restdienstzeit angerechnet. 

Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen

Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge (etwa für nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnete Zeiten oder bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes und bereits im Voraus erfolgter Zahlungen) der auszahlenden Stelle zu ersetzen.

Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen

Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, dass schließlich zur vorzeitigen Entlassung geführt hat, weitere schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten begangen hat, kann die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Rechtsträgers den Zivildienst (zu dem der Zivildienstleistende wieder neu zugewiesen wird) um bis zu drei Wochen verlängern.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gemäß §§ 58 und 59 ZDG ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen,

  • wer der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht;

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  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0