Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche oder Beschwerden beim zuständigen Organ (z.B. Vorgesetztem) vorzubringen. Bei Fragen oder Beschwerden (bspw. zu Dienstzeiten oder Dienstpflichten) kann er sich an den zuständigen Referenten beim Amt der Landesregierung wenden.
Nur dann, wenn bei der Schlichtungsstelle beim Landeshauptmann keine Übereinkunft zwischen den Konfliktparteien erreicht wird, kann der Zivildienstleistende in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen eine außerordentliche Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat einbringen. Dieses Recht erlischt jedoch ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.
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