Die Wohnkostenbeihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Zivildienstleistenden nachweislich für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Er muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Ausstellungsdatum des Bescheides) in das Mietverhältnis eingetreten und gemäß dem Meldegesetz gemeldet sein. Wenn der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde, so besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt. Wohnt der Zivildienstleistende im Haushalt der Eltern oder der Lebenspartnerin, gebührt keine Wohnkostenbeihilfe.
Höhe der Wohnkostenbeihilfe
Für die Bemessung der Beihilfe werden u.a. Ausgaben für die Wohnung und das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei Monate bzw. bei selbstständig Erwerbstätigen der Einkommenssteuerbescheid des der Genehmigung des Zuweisungsbescheides vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Mindestbemessungsgrundlage (z.B. bei geringem oder keinem Einkommen) beträgt 1.124,02 Euro, die Höchstbemessungsgrundlage 5.104,91 Euro (ab 01.02.2012).
Die Wohnkostenbeihilfe beträgt maximal 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. Wird zusätzlich auch Familienunterhalt gewährt, dürfen beide Beihilfen zusammengerechnet nicht mehr als 100 Prozent der Bemessungsgrundlage ergeben. Etwaige Grundgebühren für Telefon und Strom werden mit einem Grundgebührenpauschbetrag abgegolten, Kosten für Heizung und Stromverbrauch nicht vergütet.
Antragstellung bereits ab Zustellung des Zuweisungsbescheides
Zivildienstpflichtige erhalten mit dem Zuweisungsbescheid einen vorausgefüllten Antrag, der bei Zutreffen der Voraussetzungen an das Heerespersonalamt gesendet werden kann. Das Verwaltungsverfahren führt das Heerespersonalamt durch, nicht die Zivildienstserviceagentur. Die Anschrift ist auf dem Antrag aufgedruckt. Nach Einbringung eines Antrages sendet das Heerespersonalamt dem Antragsteller einen Fragebogen zu.
Der Antrag kann wahlweise auch als PDF-Dokument unter Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe heruntergeladen oder demnächst auch online ausgefüllt und elektronisch signiert werden unter http://www.bundesheer.at/formular/index.shtml.
Wird der Antrag bis spätestens drei Monate nach Dienstantritt eingebracht, besteht der Anspruch ab dem ersten Monat der Zivildienstleistung. Bei einer späteren Antragstellung beginnt der Leistungsanspruch mit dem Monat nach der Antragstellung, d.h. nicht rückwirkend.
Beilagen zum Antrag
Grundsätzlich müssen alle im Antrag gemachten Angaben durch entsprechende Unterlagen bewiesen werden, beispielsweise durch:
- Meldebestätigung
- (vergebührter) Mietvertrag oder Besitznachweis
- Beleg über die Einzahlung der Miete, Höhe der Betriebskosten
- bei eigenem Haus auch Grundbuchauszug, etwaige Versicherungspolizzen und Einzahlungsbelege zur Haftpflicht-, Feuer-, Sturm- und Leitungswasserversicherung
- bei Darlehen für Wohnraumbeschaffung: Vertrag und Beleg über Ratenzahlung
- Lohn- und Einkommensbestätigungen
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Leistungen und sendet dem Antragsteller einen Bescheid zu. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages erfolgt jedoch durch die Zivildienstserviceagentur. Bei Fragen zur Auszahlung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivildienstserviceagentur unter 01/ 585 47 09-0 gerne zur Verfügung.
Achtung: Jede Änderung der für die Leistungsbemessung maßgeblichen Umstände (z.B. Wohnungswechsel oder Aufgabe der Wohnung) muss so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt mitgeteilt werden.
Ansprechpartner
Wenn Sie Fragen haben, sind Sie herzlich eingeladen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes anzurufen unter
Telefon: 0810/242 811 Montag von 07.30-19.00 Uhr Dienstag bis Freitag von 07.30-16.00 Uhr
Parteienverkehr und Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache: Panikengasse 2 1163 WIEN Montag von 07.30-19.00 Uhr Dienstag bis Freitag von 07.30-16.00 Uhr
oder
Straßganger Straße 171 8052 GRAZ Montag von 07.30-19.00 Uhr Dienstag bis Freitag von 07.30-16.00 Uhr
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