Eine angemessene Verpflegung ist demnach vom Rechtsträger der Einrichtung zur Verfügung zu stellen und besteht aus einem Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit (Naturalverpflegung). Die warme Mahlzeit kann zu Mittag oder am Abend angeboten werden. Außerdem ist auf ärztliche Anordnungen und religiöse Gebote Bedacht zu nehmen.
Der Anspruch auf angemessene Verpflegung besteht während der gesamten Dauer des ordentlichen Zivildienstes, daher auch während dienstfreier Zeiten wie Dienstfreistellung, Krankenstand, Wochenende und an Feiertagen.
Wenn die Naturalverpflegung nicht möglich ist, ist ein Verpflegungsgeld nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) zu berechnen und an den Zivildienstleistenden auszubezahlen.
Berechnung des Verpflegungsgeldes
Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Mahlzeit mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teil, sind die Kosten für diese Mahlzeit abzugelten. Der konkrete Betrag basiert dabei auf den durchschnittlichen Kosten, die der Rechtsträger für die Mahlzeit aufbringen müsste. Der Betrag muss im Fall der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten mindestens 4 Euro ausmachen.
Falls dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von täglich bis zu 16 Euro abzugelten. Abzüge von diesem Betrag sind dann zulässig, wenn
- der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet, somit der Dienstbeginn und das Ende des Dienstes in der gleichen Ortsgemeinde erfolgt (15 Prozent Abzug),
- die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr (bis zu 10 Prozent Abzug) und
- wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd), Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung steht (10 Prozent Abzug).
Wenn der Rechtsträger lediglich einzelne Mahlzeiten nicht zur Verfügung stellen kann oder die Naturalverpflegung wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung des Zivildienstleistenden nicht möglich ist und auch nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt, beträgt die Abgeltung
• für das Frühstück 20 Prozent, • für die warme Hauptmahlzeit 50 Prozent, und • für die weitere Mahlzeit 30 Prozent
von dem nach § 4 der Verordnung berechneten Betrag – d.h. 16 Euro verringert um die möglichen Abzüge (§§ 4 und 5 der Verpflegungsverordnung BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009).
Verpflegungsverordnung und Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 verfassungskonform
In seiner Sitzung vom 14. Juni 2007 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung von zwei Beschwerden, die (u.a.) die Verfassungsmäßigkeit der Verpflegungsverordnung und des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 in Frage stellten, abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und somit von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen wurde. Weitere Details auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Begriffe „Kühl- und Gefrierschrank“
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Frage der ausreichenden Kochgelegenheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. 43/2006 Stellung genommen.
Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass ein Kühlschrank mit Gefrierfach nicht die Voraussetzung einer Kochgelegenheit im Sinn der Verpflegungsverordnung erfüllt. Es muss vielmehr ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein. Der Verwaltungsgerichtshof folgte somit der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Inneres. Weitere Details erhalten Sie im Rechtsinformationssystem des VwGH.
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