Unterbringung am Dienstort |
Zivildienstleistenden ist vom Rechtsträger der Einrichtung eine Unterbringung am Dienstort zur Verfügung zu stellen,
- wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort mehr als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt zusammen) beträgt, oder
- wenn die Art der Dienstleistung oder die Art des Einsatzes dies erfordert.
Die Unterkunft ist in diesen Fällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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