Soweit es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, hat der Rechtsträger einer Einrichtung dem Zivildienstleistenden die erforderliche Bekleidung (Uniform, Bekleidung nach besonderen Kleidervorschriften) und deren Reinigung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die Reinigung privater Kleidung hat der Zivildienstleistende selbst aufzukommen.
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