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Auslandsdienst als Ersatz für den ordentlichen Zivildienst

Zivildienst kann als hoheitlicher, staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Auslandsdienst (zwölf Monate) oder Entwicklungshilfedienst (zwei Jahre) als Ersatz für den ordentlichen Zivildienst zu leisten.

Wer kann Zivildienstpflichtige ins Ausland entsenden?

Zivildienstpflichtige können nur durch eine behördlich anerkannte Trägerorganisation für einen Auslandsdienst entsandt werden. Als Träger kommen nur Organisationen in Frage, die

  • ihren Sitz im Inland haben,
  • nicht auf Gewinn berechnet sind,
  • Gewähr dafür bieten, dass der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient.
Zivildienstpflichtiger im Auslandsdienst; Foto: Edeltraud Würzner/ Andreas Gumpinger

Zu welchen Aufgaben können Zivildienstpflichtige im Ausland eingesetzt werden?

Der Auslandsdienst kann nur geleistet werden:

  • in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst),
  • im Rahmen von Vorhaben, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten dienen (Friedensdienst), oder
  • im Rahmen von Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes dienen (Sozialdienst).

Persönliche Voraussetzungen eines Auslandsdieners

  • Die Zivildienstpflicht muss mit Bescheid festgestellt worden sein.
  • Abschluss einer privatrechtlichen Dienstvereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und der Trägerorganisation zur Leistung eines durchgehenden, mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland. Bei Vorliegen eines solchen Vertrages wird der Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung seines 28. Lebensjahres nicht für den ordentlichen Zivildienst in Österreich herangezogen.
  • Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, dass sie einen Auslandsdienst in der Dauer von durchgehend mindestens 12 Monaten an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, werden zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr herangezogen.
  • Ein zweijähriger Entwicklungshilfedienst im Ausland befreit ebenfalls von der Verpflichtung, den Zivildienst in Österreich leisten zu müssen.
  • Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so wird die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet. Restzeiten des ordentlichen Zivildienstes sind in diesen Fällen zu leisten.

Der Auslandsdiener ist so wie der Zivildienstleistende kranken- und unfallversichert. Die An- und Abmeldung beim Sozialversicherungsträger erfolgt durch die Trägerorganisation.

Grundsätzlich ist der Auslandsdienst unentgeltlich zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen vergleichbar mit der Grundvergütung oder Familien- und Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende.

Wie kann das Interesse an einem Auslandsdienst bekundet werden?

Das Interesse an der Ableistung eines Auslandsdienstes ist schriftlich zu bekunden (siehe auch Interesse am Auslandsdienst).

Welche Trägerorganisationen gibt es?

Eine Liste mit anerkannten Trägerorganisationen kann unter Formulare und Infoblätter heruntergeladen werden.

Wer hilft bei Fragen zum Auslandsdienst weiter?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung III/7 des Bundesministeriums für Inneres stehen allen am Auslandsdienst Interessierten für ergänzende rechtliche Auskünfte zur Verfügung.

Telefonisch
01/531 26 – 5594 oder
0810/005140 (zum Ortstarif)
Montag bis Freitag von 8.00 - 15.30 Uhr

Persönlich
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 169
Montag bis Freitag von 8.00 - 15.30 Uhr
(ab 12.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung,
bitte Ausweis mitbringen)

Schriftlich
Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/7 - Zivildienst
1014 Wien, Postfach 100

Fax: 01/531 26 - 5393
E-Mail: zivildienst@bmi.gv.at

 
  Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7-9,
1040 Wien, Telefon: +43-(0)1-585 47 09-0