Zivildienstpflichtige können nur zu einer gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) anerkannten Zivildiensteinrichtung zugewiesen werden.
Für eine Anerkennung in Betracht kommen Einrichtungen
- des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
- sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
- sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Österreich haben
Einrichtungen müssen in einem der folgenden Gebiete tätig sein
- Krankenanstalten
- Rettungswesen
- Sozialhilfe
- Behindertenhilfe
- Altenbetreuung
- Krankenbetreuung (außerhalb von Krankenanstalten)
- Gesundheitsvorsorge
- Betreuung von Drogenabhängigen
- Justizanstalten
- Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
- Katastrophenhilfe, Zivilschutz, Einsätze bei Epidemien
- Inländische Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
- Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
- Umweltschutz
- Jugendarbeit
- Kinderbetreuung
- Integration oder Beratung Fremder
Einrichtungen müssen eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende
- Einschulung
- Beschäftigung
- Leitung und
- Betreuung der Zivildienstleistenden gewährleisten.
Zivildienstleistende sind zu Dienstleistungen heranzuziehen,
- die der zivilen Landesverteidigung oder dem allgemeinen Besten dienen und
- den Zivildienstpflichtigen ähnlich belasten wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen;
- diese Dienstleistungen dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Grundsätzlich können Zivildienstleistende nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung eines Vorgesetzten, nicht aber zu leitenden, eigenverantwortlichen, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Dienstleistungen herangezogen werden. Dies setzt zumindest eine(n) vollbeschäftigte(n) Mitarbeiter(in) in der Einrichtung bzw. Einsatzstelle voraus. Zudem muss der Einsatz der Zivildienstleistenden durchgehend gewährleistet sein (z.B. keine Schließung der Einrichtung in der Ferienzeit).
Die Tätigkeiten, zu denen Zivildienstleistende herangezogen werden dürfen, sind im Anerkennungsbescheid der Einrichtung sowie im Zuweisungsbescheid eines Zivildienstpflichtigen angegeben.
Finanzielle Aufwendungen
Details finden Sie im Infoblatt Finanzielle Aufwendungen einer Einrichtung für Zivildienstleistende;
Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes ist vom Rechtsträger einer Einrichtung an den nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann zu richten (per Adresse an das Amt der Landesregierung).
Im Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes ist anzugeben, welche Tätigkeiten die Zivildienstleistenden bei der Einrichtung zu verrichten haben, wie viele Zivildienstplätze zugelassen werden und welcher der in § 28 Abs. 3 bis 4 ZDG genannten Sparten die Einrichtung angehört. Von der Zuordnung nach Sparten und der Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) hängt ab, ob der Bund an den Rechtsträger ein monatliches Zivildienstgeld (600 Euro oder 410 Euro) oder der Rechtsträger an den Bund eine monatliche Vergütung (130 Euro) pro Zivildienstleistenden zu leisten hat.
Nach der rechtskräftigen Anerkennung mit Bescheid des Landeshauptmannes erhält die Einrichtung eine schriftliche Aufforderung der Zivildienstserviceagentur, eine Bedarfsanmeldung über die gewünschte Anzahl an Zivildienstleistenden zu einem bestimmten Termin bekannt zu geben.
Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auch im Infoblatt Wie wird man eine Zivildiensteinrichtung.
Einbeziehung einer weiteren Einsatzstelle
Manchen Einrichtungen sind unter ihrer Leitung stehende Ausgliederungen (z.B. Außenstellen, Filialen, Bezirksstellen) nachgeordnet, die als Einsatzstellen dienen. Sollen nicht nur in der Einrichtung selbst, sondern auch in den Einsatzstellen Zivildienstleistende eingesetzt werden, ist dies mit einem eigenen Formular zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Einsatzstelle entsprechen jenen einer Zivildiensteinrichtung (siehe Antrag auf Einbeziehung einer Einsatzstelle).
Anzahl der Zivildienstplätze
Eine Einrichtungen ist per Bescheid des Landeshauptmannes zum Einsatz einer bestimmten Anzahl an Zivildienstleistenden berechtigt. Das bedeutet, dass gleichzeitig nicht mehr Zivildienstleistende beschäftigt werden dürfen, wie Plätze genehmigt wurden. Falls eine Aufstockung der maximal genehmigten Plätze gewünscht ist, ist dies mit einem Antrag auf Aufstockung zu beantragen.
Änderungen der Hilfstätigkeiten
Sollte eine Änderung der mit Bescheid genehmigten Hilfstätigkeiten der Zivildienstleistenden gewünscht sein, ist dies mit einem Antrag auf Erweiterung der Hilfstätigkeiten zu beantragen.
Widerruf einer Zivildiensteinrichtung
Die Anerkennung einer Zivildiensteinrichtung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid zu widerrufen, wenn
- dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
- die Einrichtung nicht mehr den Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
Bei Fragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Amt der Landesregierung oder der Zivildienstserviceagentur gerne weiter. |