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Reisepass
Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt.
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen.
Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.
Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.
Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:
Information zur Behördenzuständigkeit Erst- und Verlängerungsantrag (pdf, 26 kB)
Über die rechtzeitige Antragstellung kann auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (bis zu drei Monaten gültig).
Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich.
Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig niedergelassen.
Drittstaatsangehörige (wer nicht EWR- Bürger oder Schweizer ist) sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Es gibt Ausnahmen von dieser Verpflichtung. z.B.:
Integrationsvereinbarung (pdf, 297 kB)
Zwecke:
Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate
Gebühren: grundsätzlich 100 Euro
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Aufenthaltszwecke (pdf, 281 kB)
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV
Allgemein:
Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gilt für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Titels ist quotenpflichtig.
Die Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 5 Z 8 NAG mit Besitz der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erfüllt. Diese Regelung gilt auch für die Familienangehörigen.
- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen. - Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.
- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen.
- Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.
Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder) von Zusammenführenden Österreichern oder EWR-Bürgern sind, die dauerhaft in Österreich wohnen und denen das Recht aus Freizügigkeit (der EU) nicht zukommt.
Anderen Angehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ erteilt werden (Verwandte, auch des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.
Familienangehörige von EWR-Bürgern und Schweizern sowie Familienangehörige von Österreichern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen (pdf, 264 kB)
zuständige Behörde: der Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Behörden – Bezirkshauptmannschaften| bzw. Magistrate
Gebühren: EUR 150 ,--
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
1. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie, in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen
1. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie,
oder eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate ihre Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. 2. Angehörige von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie: Ehegatte sind Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder Sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate die Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. 3. Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie Ehegatte sind Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in aufsteigender gerader Linie, wenn Unterhalt gewährt wird Der Antrag ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab der Niederlassung zu stellen. 4. Für folgende Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gilt Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Diesen Personen können quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen-Angehöriger“ ausgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich. In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.
oder
Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate ihre Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
2. Angehörige von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie:
Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate die Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen.
3. Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie
Der Antrag ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab der Niederlassung zu stellen.
4. Für folgende Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gilt
Diesen Personen können quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen-Angehöriger“ ausgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.
In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.
Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Informationsblatt für Familienangehörige von EWR-Bürgern und Schweizern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen (pdf, 268 kB)
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