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Reisepass

Niederlassung und Aufenthalt

Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltsbewilligungen
  • Niederlassungsbewilligungen
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt.

Erstantrag

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen.

Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zugeben und genau zu bezeichnen.
Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:

  • Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit (EU) nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes
  • Fremde, die bisher rechtmäßig niedergelassen waren
  • Fremde, die bisher Österreicher oder EWR-Bürger waren
  • Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 NAG innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt. Im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokumentes, sofern das Kind nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt!
  • Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes
  • Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher beantragen und deren Familienangehörige
  • Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung gem. § 69a NAG beantragen
  • Fremde, die einen Antrag gem. § 44 Abs 3 und 4 bzw. § 43 Abs 2 NAG stellen

Information zur Behördenzuständigkeit Erst- und Verlängerungsantrag (pdf, 26 kB)

Verlängerungsanträge

Über die rechtzeitige Antragstellung kann auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (bis zu drei Monaten gültig).

Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich.

Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig niedergelassen.

Integrationsvereinbarung

Drittstaatsangehörige (wer nicht EWR- Bürger oder Schweizer ist) sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Es gibt Ausnahmen von dieser Verpflichtung. z.B.:

  • wer zum Zeitpunkt der Erfüllung unmündig ist
  • wem aufgrund des hohen Alters oder des Gesundheitszustandes eine Erfüllung nicht zugemutet werden kann
  • wer schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten soll und damit auf die Stellung eines Verlängerungsantrages verzichtet.

Integrationsvereinbarung (pdf, 297 kB)

Aufenthaltsbewilligungen

Zwecke:

  • Rotationsarbeitskraft
  • Betriebsentsandter
  • Selbständiger
  • Künstler
  • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Schüler
  • Studierender
  • Sozialdienstleistender
  • Forscher
  • Familiengemeinschaft
  • Aufenthaltsbewilligung gem. §69a NAG

Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate

Gebühren: grundsätzlich 100 Euro

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)

Aufenthaltszwecke (pdf, 281 kB)

Niederlassungsbewilligungen

Zwecke:

  • Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft
  • Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt
  • Niederlassungsbewilligung – beschränkt
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV

Gebühren: grundsätzlich 100 Euro

Aufenthaltszwecke (pdf, 281 kB)

Schlüsselkraftverfahren

Allgemein:

Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gilt für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Titels ist quotenpflichtig.

Die Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 5 Z 8 NAG mit Besitz der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erfüllt. Diese Regelung gilt auch für die Familienangehörigen.

- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen.

- Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.

  • Selbständige Schlüsselkräfte:
    Der Antrag ist vom Antragsteller entweder bei der zuständigen Botschaft oder nach erlaubter sichtvermerksfreier Einreise direkt bei der Inlandsbehörde einzubringen.
     
    Zuständige Behörden:
    Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden.
    (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder) von Zusammenführenden Österreichern oder EWR-Bürgern sind, die dauerhaft in Österreich wohnen und denen das Recht aus Freizügigkeit (der EU) nicht zukommt.

Anderen Angehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ erteilt werden (Verwandte, auch des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.

Mitzubringende Dokumente:
Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV

Familienangehörige von EWR-Bürgern und Schweizern sowie Familienangehörige von Österreichern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen (pdf, 264 kB)

Daueraufenthalt

  • Daueraufenthalt – EG:
    Dieser Aufenthaltstitel ist die Nachfolgeregelung zum derzeitigen Niederlassungsnachweis und gilt für Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren. Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt worden sein.
    Hinweis: Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" ermöglicht prinzipiell einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.
    Das Recht selbst ist unbefristet, die Karte, die das Recht dokumentiert muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
     
  • Daueraufenthalt – Familienangehöriger:
    Dieser Aufenthaltstitel gilt für Familienangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ("Kernfamilie"), wenn sie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und wenn sie seit mindestens zwei Jahren verheiratet sind.

zuständige Behörde: der Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Behörden – Bezirkshauptmannschaften| bzw. Magistrate

Gebühren: EUR 150 ,--

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV

Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht

1. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie,

  • in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und
  • sie über ausreichende Existenzmittel verfügen

oder

  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und
  • für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und
  • sie über ausreichende Existenzmittel verfügen.

Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate ihre Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

2. Angehörige von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie:

  • Ehegatte sind
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird.
  • Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder
  • Sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate die Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

3. Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie

  • Ehegatte sind
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird.
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in aufsteigender gerader Linie, wenn Unterhalt gewährt wird

Der Antrag ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab der Niederlassung zu stellen.

4. Für folgende Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gilt

  • Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und
  • sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Diesen Personen können quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen-Angehöriger“ ausgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.

In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.

Dokumentationen für bestehende Aufenthaltsrechte

  • Anmeldebescheinigung: ab 3 monatigem Aufenthalt in Österreich für EWR-Bürger und deren Angehörige (15 Euro Gebühr)
  • Daueraufenthaltskarte: für Angehörige von Freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, nicht für Lebenspartner und sonstige Angehörige i.S.d. § 52 Z. 4 und 5 NAG (56 Euro Gebühr)
  • Lichtbildausweis für EWR-Bürger ( 56 Euro Gebühr)

Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Informationsblatt für Familienangehörige von EWR-Bürgern und Schweizern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen (pdf, 268 kB)

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt:  Kontakt

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