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Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt.
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen.
Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.
Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.
Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:
Information zur Behördenzuständigkeit Erst- und Verlängerungsantrag ( 26 kB)
Über die rechtzeitige Antragstellung kann auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (bis zu drei Monaten gültig).
Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich.
Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig niedergelassen.
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Drittstaatsangehörige (wer nicht EWR-Bürger oder Schweizer ist) sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Durch die Integrationsvereinbarung soll u.a. der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erreicht werden. Dies ist besonders wichtig, um am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilhaben zu können. Bestimmte Personen müssen sich nicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichten. Dies sind Personen,
Integrationsvereinbarung ( 297 kB)
Zwecke:
Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.
Gebühren: grundsätzlich 100 Euro
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Aufenthaltszwecke ( 281 kB)
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Allgemein:
Die „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gilt für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Titels ist quotenpflichtig.
Die Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 5 Z 8 NAG mit Besitz der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erfüllt. Diese Regelung gilt auch für die Familienangehörigen.
Selbständige Schlüsselkräfte:Der Antrag ist vom Antragsteller entweder bei der zuständigen Botschaft oder nach erlaubter sichtvermerksfreier Einreise direkt bei der Inlandsbehörde einzubringen.
- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen.
- Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.
Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatte oder eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind) von Zusammenführenden Österreichern oder EWR-Bürgern sind, die dauerhaft in Österreich wohnen und denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (der EU) nicht zukommt.
Anderen Angehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ erteilt werden (Verwandte, auch des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.
Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV
Familienangehörige von EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben ( 30 kB)
In bestimmten Fällen kann sich die fünfjährige Frist verkürzen.
Gebühren: grundsätzlich 150 Euro.
1. EWR-Bürger sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung oder über ausreichende Existenzmittel verfügen
1. EWR-Bürger sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
oder eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen. EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „ Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen. 2. Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind; Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder Sonstige Angehörige des Zusammenführenden (EWR-Bürgers) sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen. 3. Für Familienangehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 NAG genannten Fällen. Hinweis: Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 NAG angeführt. Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. 4. Für folgende Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen, gilt, dass diesen Personen quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen - Angehöriger“ ausgestellt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich. In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist. Dokumentationen für bestehende Aufenthaltsrechte Anmeldebescheinigung: für EWR-Bürger bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten (15 Euro Gebühr) Bescheinigung des Daueraufenthalts: für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (15 Euro Gebühr) Aufenthaltskarte: für Angehörige eines EWR-Bürgers: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind (56 Euro Gebühr) Daueraufenthaltskarte: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind und das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (56 Euro Gebühr) Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
oder
EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „ Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.
2. Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.
3. Für Familienangehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie
Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 NAG genannten Fällen.
Hinweis: Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 NAG angeführt.
Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.
4. Für folgende Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern,
gilt, dass diesen Personen quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen - Angehöriger“ ausgestellt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.
In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.
Dokumentationen für bestehende Aufenthaltsrechte
Informationsblatt für EWR-Bürger und Schweizer, sowie deren Angehörige ( 26 kB)
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