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Niederlassung und Aufenthalt

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltsbewilligungen
  • Niederlassungsbewilligungen
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt.

Erstantrag

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen.

Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen.
Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:

  • Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  • Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 NAG innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt. Im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokumentes, sofern das Kind nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt,
  • Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes,
  • Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher beantragen und deren Familienangehörige,
  • Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG beantragen, Fremde, die einen Antrag gemäß § 44 Abs. 3 und 4 bzw. § 43 Abs. 2 NAG stellen

Information zur Behördenzuständigkeit Erst- und Verlängerungsantrag (pdf Logo 26 kB)

Verlängerungsanträge

Über die rechtzeitige Antragstellung kann auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (bis zu drei Monaten gültig).

Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich.

Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig niedergelassen.

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Integrationsvereinbarung

Drittstaatsangehörige (wer nicht EWR-Bürger oder Schweizer ist) sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Durch die Integrationsvereinbarung soll u.a. der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erreicht werden. Dies ist besonders wichtig, um am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilhaben zu können. Bestimmte Personen müssen sich nicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichten. Dies sind Personen,

  • die zum Zeitpunkt der Erfüllung unmündig sind oder sein werden,
  • denen aufgrund ihres hohen Alters oder ihres Gesundheitszustandes eine Erfüllung nicht zugemutet werden kann oder
  • die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt in Österreich die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll (damit verzichten sie zugleich auf die Stellung eines Verlängerungsantrages).

Integrationsvereinbarung (pdf Logo 297 kB)

Aufenthaltsbewilligungen

Zwecke:

  • Rotationsarbeitskraft
  • Betriebsentsandter
  • Selbständiger
  • Künstler
  • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Schüler
  • Studierender
  • Sozialdienstleistender
  • Forscher
  • Familiengemeinschaft
  • Aufenthaltsbewilligung gem. § 69a NAG

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Gebühren: grundsätzlich 100 Euro

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)

Aufenthaltszwecke (pdf Logo 281 kB)

Niederlassungsbewilligungen

Zwecke:

  • Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft
  • Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt
  • Niederlassungsbewilligung – beschränkt
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Gebühren: grundsätzlich 100 Euro

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)

Aufenthaltszwecke (pdf Logo 281 kB)

Schlüsselkraftverfahren

Allgemein:

Die „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gilt für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Titels ist quotenpflichtig.

Die Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 5 Z 8 NAG mit Besitz der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erfüllt. Diese Regelung gilt auch für die Familienangehörigen.

  • Unselbständige Schlüsselkräfte:
    Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Inlandsbehörde zu beantragen.
    Auszufüllen und beizubringen ist die Arbeitgebererklärung (pdf Logo 345 kB) und das Beiblatt für Arbeitgeber. Diese Formulare finden sie auch auf unserer Homepage.

Selbständige Schlüsselkräfte:
Der Antrag ist vom Antragsteller entweder bei der zuständigen Botschaft oder nach erlaubter sichtvermerksfreier Einreise direkt bei der Inlandsbehörde einzubringen.

- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen.

- Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatte oder eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind) von Zusammenführenden Österreichern oder EWR-Bürgern sind, die dauerhaft in Österreich wohnen und denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (der EU) nicht zukommt.

Anderen Angehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ erteilt werden (Verwandte, auch des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.

Mitzubringende Dokumente:
Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV

Familienangehörige von EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben (pdf Logo 30 kB)

Unbefristetes Niederlassungsrecht

  • Daueraufenthalt – EG:
    Dieser Aufenthaltstitel ist die Nachfolgeregelung zum Niederlassungsnachweis und gilt für Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren. Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt worden sein.
    Hinweis: Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" ermöglicht prinzipiell einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.
    Das Recht selbst ist unbefristet, die Karte, die das Recht dokumentiert muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
  • Daueraufenthalt – Familienangehöriger:
    Dieser Aufenthaltstitel gilt für Familienangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ("Kernfamilie"), wenn sie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und wenn sie seit mindestens zwei Jahren verheiratet sind.

In bestimmten Fällen kann sich die fünfjährige Frist verkürzen.

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Gebühren: grundsätzlich 150 Euro.

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht

1. EWR-Bürger sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung oder
  • über ausreichende Existenzmittel verfügen

oder

  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und
  • für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und
  • über ausreichende Existenzmittel verfügen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „ Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.

2. Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  • Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder
  • Sonstige Angehörige des Zusammenführenden (EWR-Bürgers) sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.

3. Für Familienangehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie

  • Ehegatte oder eingetragener Partner sind
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 NAG genannten Fällen.

Hinweis: Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 NAG angeführt.

Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.

4. Für folgende Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern,

  • Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und
  • sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,

gilt, dass diesen Personen quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen - Angehöriger“ ausgestellt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.

In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.

Dokumentationen für bestehende Aufenthaltsrechte

  • Anmeldebescheinigung: für EWR-Bürger bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten (15 Euro Gebühr)
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts: für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (15 Euro Gebühr)
  • Aufenthaltskarte: für Angehörige eines EWR-Bürgers: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind (56 Euro Gebühr)
  • Daueraufenthaltskarte: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind und das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (56 Euro Gebühr)

Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).

Informationsblatt für EWR-Bürger und Schweizer, sowie deren Angehörige (pdf Logo 26 kB)  

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt:  Kontakt

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