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Geschichte unserer Bundespolizeidirektion

Die Stadt Wels, die bereits zur Zeit des Römischen Reiches innerhalb der Provinzen nördlich der Alpen eine bedeutende Rolle spielte und als überregionales Handels-, Verkehrs- und Siedlungszentrum die erste Hochblüte verzeichnete, besitzt den historischen Nachweis, dass bereits im 3. Jahrhundert n. Chr. ein "Benefiziarier" des damaligen Stadthalters als Polizeiorgan der römischen Verwaltung eingesetzt war, der für Sicherheit und Ordnung auf den über Land führenden Straßen zu sorgen hatte.

Die Stadt gehörte dann durch Jahrhunderte zum landesfürstlichen Kammergute.

An der Spitze der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft stand bis 1568 der Stadtrichter, der alle zwei Jahre gewählt wurde. Er übte auch die judizielle und polizeiliche Gewalt im Auftrag des Landesfürsten aus. Wie beharrlich alte Rechtsgrundsätze noch im Spätmittelalter nachwirkten, zeigen die beiden frühesten im Stadtarchiv Wels erhaltenen "Urfehdebriefe" aus den Jahren 1362 und 1371 (Stadtarchiv Wels, Urkunden Nr. 8 vom 26. August 1362 und Nr. 13 vom 2. Oktober 1371). Der erstgenannten Urkunde verdanken wir übrigens den ersten Hinweis auf das Welser Stadtgefängnis.


Im Jahre 1422 gestattete Herzog Albrecht V. der Stadt, innerhalb des Burgfriedens einen Galgen zu errichten. Der erste Galgen dürfte in der Gegend zwischen dem Lichtenegger Märzenkeller und dem "Wirt am Berg" gestanden sein, der zweite, der in der Neuzeit errichtet wurde, befand sich ungefähr an der Kreuzung Römerstraße/Wallerer Straße.

Doch erst unter Kaiser Friedrich III. (im Jahre 1489) erhielt der Welser Stadtrichter "Acht und Bann", also das Recht, auch selbständige Todesurteile auszusprechen; das Urteil musste allerdings vom Freimann aus Linz vollzogen werden.
Bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung und bei der Wahrnehmung seiner zahlreichen polizeilichen Aufgaben wurde der Stadtrichter unter anderem vom "Wachtmeister in der Stadt", von den Wachtmeistern in den Vorstädten, von den sogenannten Viertelmeistern und den gewöhnlichen Wächtern unterstützt. Aus der ersten erhaltenen "Wachtmaisters Reittung" aus dem Jahre 1554 können wir ersehen, dass die Vollbürger, die Mitbürger und auch die Inwohner (Mieter) mit einem Geldbetrag in unterschiedlicher Höhe, dem "Wachtgeld" die Gehälter für die Wächter aufbringen mussten.

Eine wesentliche Einschränkung der Machbefugnisse erfolgte für den Stadtrichter durch das landesfürstliche Privileg, dass in Wels ein Bürgermeister gewählt werden dürfe (1569). Während dieser nun die "politischen" Aufgaben und weitere Bereiche der Stadtverwaltung übernahm, wurde der Strafrichter auf seine gerichtlichen und polizeilichen Aufgaben beschränkt. Außerdem wurden in verschiedenen Bereichen der Verwaltung Regelements eingeführt und Instruktionen erlassen. Wir wissen von Instruktionen für die Wacht- und Viertelmeister aus den Ratsprotokollen der Jahre 1580 und 1582 sowie von der Existenz eines Bettelrichters oder Bettelvogtes (Instruktion 1583). Besonders die Alarmierung im Brandfalle war von lebenswichtiger Bedeutung. Auch die Anlage eines Einwohnerverzeichnisses – eine Vorstufe des heutigen Meldeamtes – war darin zur Pflicht gemacht.

Dennoch scheint es damals, um 1600, um das Sicherheitswesen in Wels nicht besonders gut bestellt gewesen zu sein, ersuchten doch die Viertelmeister in der Vorstadt um Entlassung der Wächter, weil diese ihre Aufgabe schlecht erfüllten, während des Dienstes abwesend waren (der Wachtdienst war meist nur ein Nebenberuf), ihre "Weiber" an ihren Platz stellten und den Wirten die herbergssuchenden Reisenden abspenstig machten.

Aus dem Jahre 1685 kennen wir das sogenannte "Universal-Instructions-Libell" der Stadt Wels, das auch eine Instruktion für den Stadtrichter beinhaltet, welche sicherlich auf älteren Vorlagen basiert. Neben den ausgesprochenen judiziellen Angelegenheiten wurde unter anderem festgelegt, dass der Stadtrichter mit seinen beiden Gerichtsdienern die Jahr- und Wochenmärkte zu beaufsichtigen und dabei besonders darauf zu achten hatte, dass vorerst (bis 10.00 Uhr) nur die Stadtbewohner und die bevorzugten fremden Käufer ihre Einkäufe tätigen konnten; er hatte Gesindel und Falschspieler zu verfolgen, das Brot der Landbäcker zu überprüfen, bei Wirten, Händlern, und Fleischhauern die Maße und Gewichte zu überprüfen. Außerdem sollte er Raufhändel und Volksaufläufe möglichst verhindern. Ferner hatte er seine Gerichtsdiener und Bettelrichter zu beauftragen, auf dem Lande innerhalb des Burgfriedens Schäden durch in den Feldern herumstreifendes Vieh und durch Gesindel möglichst zu verhindern. Als Gehalt erhielt der Stadtrichter damals jährlich 30 Gulden sowie ein Drittel von allen eingehenden Strafgeldern (!).

Im Zuge der Josephinischen Reformen kommt es auch zu einer Änderung der Gemeindeverfassung – im Jahre 1785 tritt eine neue Magistratsordnung in Kraft. Die Funktion des Stadtrichters wird abgeschafft, seine Aufgaben übernehmen vorerst ein geprüfter Bürgermeister und drei geprüfte Räte.

Während der Franzosenkriege (1793 – 1815), die unter anderem zu einer mehrmaligen Besetzung von Wels führten, wurden wesentliche Sicherungs- und Wacheaufgaben vom "Bürgercorps" übernommen.

Im sogenannten Biedermeier wurde die staatliche Ordnung besonders durch rigorose Polizei- und Zensurgesetze aufrecht erhalten. Gleichzeitig dürfte das Polizei- und Sicherheitswesen in Wels neuerlich an einem Tiefpunkt angelangt sein. So musste der Magistrat das Hausruck-Kreisamt in Wels darum ersuchen, den Auftrag auf Anstellung eines Polizei-Kommissärs "aus der Klasse der Bürgerschaft" zurücknehmen, weil "keiner sich diesem mit vielen Unannehmlichkeiten und sogar Feindseligkeiten verbundenen, und auf jeden Gewerbsmann nachtheilig einwirkenden Geschäfte, es sey den nur dem Namen nach, unterzieht oder unterziehen kann". Dafür sollten vier Polizeisoldaten eingestellt werden, die besonders die Landgebiete zu beobachten hätten, weil die zwei Landesgerichtsdiener und die beiden Bettelrichter nicht mehr ausreichen. Aus diesem Anlass wurde auch eine umfangreiche "Instruktion für das organisierte Polizey-Personal in Wels" mit 74 Punkten erlassen.

Leute, die ohne Arbeit und Unterstand aufgegriffen wurden, waren praktisch "vogelfrei" und wurden unverzüglich in ihre "Heimatgemeinde" abgeschoben.

Die Polizei-Soldaten erhielten 10 Kreuzer "tägliche gage" und zwei Pfund Brot, freie Wohnung, Holz und Kerzen für Heizung und Beleuchtung sowie vollkommene Montur und Armatur. Die "Armatur" bestand aus Ober- und Untergewehr, Kartusch, und "hat jeder Polizeymann einen Haselnussstock zu tragen".

Mit dem neuen provisorischen Gemeindegesetz von 1849 sollte auch das Polizeiwesen reformiert werden, im Zeitalter des Neoabsolutismus wurden frühere Reformansätze jedoch erstrickt. In politischer Hinsicht wurden seit 1861 die polizeilichen Aufgaben von der Polizei-Sektion der Gemeinde-Repräsentanz der Stadt Wels wahrgenommen.

Vor der neueren Polizei-Instruktion von 1884 gab es in Wels einen Polizeiwachtmeister, drei Wachtmänner, einen Bettelvogt und acht Nachtwächter. Ab 1884 sorgten ein Wachtmeister und sechs Wachtmänner für Ruhe und Ordnung; um 1903 bestand die städtische Sicherheitswache aus einem Wachtmeister, einem Führer, einem Arrestmeister und mehreren Wachtmeistern I. und II. Klasse.

Im Jahre 1880 entfielen auf 8.000 Einwohner fünf Polizisten (auf 1.600 Bewohner ein Wachmann); heute kommt ein Ordnungshüter auf 250 Bürger der Stadt Wels.

Im Jahre 1881 gründete der Gemeindeausschuss eine eigenständige Abteilung für sanitätspolizeiliche Aufgaben. Das Schubwesen wurde vom Polizeidienst abgetrennt. Im Parterre des Rathauses wurde die ehemalige Hausmeisterwohnung als Polizeiwachstube adaptiert; dort befand sich die Wachstube bis 1931. Das "Gerichtsdienerstöckl", der damals schon sehr desolate Anbau an das Rathaus in der Minoritengasse, bis 1881 Polizeiwachstube, Schubstation und Polizeigefängnis, wurde ebenfalls adaptiert und für die Aufgaben der Schubstation und als Polizeigefängnis eingerichtet.
Die ständig zunehmenden Aufgaben auf dem Sektor des Sicherheitswesen bedeuteten für die Welser Stadtverwaltung auch vermehrte Ausgaben für notwendige Personalaufstockungen auf dem Sektor der Wachebeamten. Die Stadt war daher schon längere Zeit bemüht gewesen, dem Beispiel anderer österreichischer Städte zu folgen und dem Bund die Übertragung der Hoheitsrechte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit anzutragen. Zwar herrschte innerhalb der damaligen Gemeinderatsfunktionen keine Einstimmigkeit über diese Absicht, weil einige Mandatare mit der Preisabgabe eines weiteren Stückes Gemeindeautonomie ein Abrücken uralten Rechtes befürchtet.

Einig waren sich die Stadtmandatare allerdings darüber, dass für die Stadtfinanzen durch die Übergabe der Besoldungsverpflichtung für die Polizeiorgane an den Bund eine fühlbare Erleichterung eintreten würde, wenngleich die Stadt für die Bereitstellung der notwendigen Räumlichkeiten für ein neues Bundespolizeikommissariat sowie einige Wachzimmer einen erheblichen Beitrag zu leisten hatte. Jedenfalls wurde die zwischen der damaligen Stadtverwaltung unter dem Bürgermeister Dr. Salzmann und den Vertretern des Bundes ausgehandelte Vereinbarung über die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Wels vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. September 1930 einstimmig gebilligt und damit grünes Licht für die Realisierung des langgehegten Wunsches der Stadt Wels gegeben. Im Bundesgesetzblatt Nr. 167 vom 26. Juni 1931 wurde schließlich die Verordnung der damaligen Bundesregierung kundgemacht, wonach mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1931 in der Stadt Wels ein Bundespolizeikommissariat errichtet wird.

Damals erstreckte sich das Stadtgebiet auf eine Fläche von 6,4 km2, die sich erst durch die spätere Eingemeindung der Ortschaften Puchberg, Lichtenegg und Pernau auf das heutige Flächenausmaß von rund 46 km2 erhöhte.

Die Bevölkerung der Stadt betrug im Jahre 1931 knapp 14.000 Einwohner, bei der Volkszählung im Jahr 1981 wurden rund 55.000 Welser Bürger registriert.

Das neuerrichtete Bundespolizeikommissariat begann mit einem bescheidenen Personalstand. Zum Zeitpunkt der Gründung waren 16 Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, neun Kriminalbeamte und 47 Sicherheitswachebeamte tätig. Das Wachkorps rekrutierte sich dabei sowohl aus neu ausgebildeten Kräften als auch aus Beamten, die von der Bundesgendarmerie bzw. städtischen Sicherheitswache übernommen worden sind.

Als Sitz der Bundespolizeibehörde wurde von der Stadt Wels das gemeindeeigene Objekt Stadtplatz 39 zur Verfügung gestellt. Bis zur Adaptierung eines eigenen Wachzimmers in diesem Gebäude stellte die Stadt im Rathaus Räume für diese Dienststelle bereit (bis etwa 1933).

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 690, wurde die Bezeichnung "Bundespolizeikommissariat" in "Bundespolizeidirektion" geändert. Durch diese Neuregelung, die am 1. Jänner 1977 in Kraft getreten ist, wurde der örtliche und sachliche Wirkungsbereich jedoch nicht berührt.

In den letzten Monaten des Jahres 1977 erfolgte die Übersiedelung der Bundespolizeidirektion Wels in das bundeseigene Amtsgebäude in der Dragonerstraße.

Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wels deckt sich mit dem Gebiet der autonomen Stadt Wels mit einem Flächenausmaß von 45,9 km2 und 56.481 Einwohnern (Stand Volkszählung 2001).

Die Bundespolizeidirektion weist heute einen durchschnittlichen Personalstand von 45 Verwaltungsbediensteten auf.

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  Bundespolizeidirektion Wels
4600 Wels, Dragoner Straße 29, Telefon: +43 -(0)7242-408-0