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Volksbegehren Veto gegen Temelin

Der Bundesminister für Inneres hat am 24. Oktober 2001 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Bezeichnung

"Veto gegen Temelin"

stattgegeben; gleichzeitig hat er hierzu festgelegt:
 

Beginn des Eintragungszeitraumes: 14.Jänner 2002
Ende des Eintragungszeitraumes: 21.Jänner 2002
Stichtag: 2.Jänner 2002

Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Durch Bundesverfassungsgesetz ist folgendes sicherzustellen: Die bundesverfassungsmäßig zuständigen Organe werden ermächtigt den Staatsvertrag über den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union abzuschließen, sobald eine völkerrechtlich bindende Erklärung der Republik Tschechien vorliegt, das AKW Temelin auf Dauer stillzulegen, und diese Stilllegung auch tatsächlich erfolgt ist.

Dem Antrag war folgender Text angeschlossen:

Veto gegen Temelin

Volksbegehren zum Veto gegen einen EU-Beitritt der Republik
Tschechien, falls Temelin nicht stillgelegt wird.

Dem Antrag war folgende Begründung angeschlossen:

Begründung:

Zahllose Pannen im AKW-Temelin sowie vernichtende Risikostudien und damit verbundene Horror-Szenarien erfüllen viele Menschen in unserem Land mit Sorge um ihre eigene Zukunft und die Zukunft ihrer Kinder.

Ein Reaktorunfall in Temelin kann nicht ausgeschlossen werden. Das belegen Studien vom Physiker Helmut Hirsch aus Hannover und von Bernd Franke vom Insititut für Energie- und Umweltforschung in Heidelberg.

"Angesichts der nuklearen Teile im AKW könnten die Folgen eines Unfalls die Größenordnung der Tschernobyl-Katastrophe erreichen", meint Hirsch (Kurier vom 11. 5. 2001).

Der Melker Prozess hat diese Sorge nicht gemindert.

Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass das UVP-Verfahren von vornherein nichts anderes sein sollte als ein groß-angelegtes, bilaterales Täuschungsmanöver.

Hauptzweck: Österreichern wie Tschechen durch diplomatische Spiegelfechtereien Sand in die Augen zu streuen.

Veto-Drohung soll Temelin stoppen.

Österreich muss daher mit aller Vehemenz und allem Nachdruck seine Bedenken gegen das grenznahe AKW-Temelin zum Ausdruck bringen. Mittels Bundesverfassungsgesetz soll Tschechien signalisiert werden, dass Österreich auf der Stilllegung Temelins besteht.

Die Veto-Drohung ist in Europa durchaus üblich, um nationale Interessen durchzusetzen. Ein Gutachten des Insitituts für Umweltrecht an der Linzer Universität bestätigt, dass diese sowohl völkerrechtlich zulässig als auch innerstaatlich geboten ist.

Tschechische Bevölkerung ist Partner.

Dieses Bundesverfassungsgesetz richtet sich nicht gegen die tschechische Bevölkerung, sondern allein gegen den staatlich-industriellen Atom-Komplex in Tschechien.

Die tschechische Bevölkerung wird vielmehr als Schicksalsgefährte in der Bedrohung gesehen. Es geht um eine grenzenlose Todesgefahr und um die gemeinsamen Lebensinteressen beider Völker.

Der Einleitungsantrag war am 5. Oktober 2001 eingebracht worden. Dem Einleitungsantrag waren 16.562 gültige Unterstützungserklärungen beigegeben (erforderlich gewesen wären - nach der seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage - 7.795 Unterstützungserklärungen).
Damit eine Gesetzesinitiative in Form eines Volksbegehrens zustande kommt, die in parlamentarische Behandlung genommen werden kann, sind 100.000 gültige Eintragungen erforderlich, wobei die Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen auf diese Eintragungen angerechnet wird.

Bevollmächtigter:

Dr. Hans Achatz, Richter

Als Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden nominiert:

Mag. Hilmar Kabas, Beamter

Ernest Windholz, Landesrat

Dr. Klaus Nittmann

Hubert Schreiner

BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 |  Kontakt

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