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Der Bundesminister für Inneres hat am 6. Juli 2000 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung
"Volksbegehren neue EU-Abstimmung"
stattgegeben; gleichzeitig hat er hierzu festgelegt:
Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
Volksbegehren für die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung unter fairen Bedingungen
Dem Antrag war folgender Text angeschlossen:
Voller Text des Volksbegehrens
Wir beantragen den Beschluss eines Bundesgesetzes über die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung bis spätestens April 2001. In diesem Gesetz sind folgende Durchführungsbestimmungen zu verankern:
1. Die Fragestellung dieser Volksabstimmung (Text des Stimmzettels) soll lauten:
"Soll der EU-Beitritt Österreichs außer Kraft gesetzt werden?"
2. Einseitige Beeinflussungen der Stimmbürger durch offizielle Stellen wie bei der Volksabstimmung vom 12.6.1994 sind zu untersagen, und dem § 1 der österreichischen Bundesverfassung, "Das Recht geht vom Volk aus", endlich in der Praxis Rechnung zu tragen.
In einer Demokratie haben der Bundespräsident, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Bürgermeister und Gemeindevorstände bzw. Stadträte, der öffentlich-rechtliche ORF, Organe der gesetzlichen Berufsvertretungen wie Arbeiter- und Angestelltenkammer, Wirtschafts- und Landwirtschaftskammern sowie Vertreter der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften kein Recht auf einseitige Beeinflussung der politischen Willensbildung der Staatsbürger.
3. Eine Begrenzung der Kosten der Volksabstimmung sowie die Herstellung der demokratischen Chancengleichheit sind durch folgende Maßnahmen herbeizuführen:
Die offizielle Information der Bürger über die Volksabstimmung soll durch eine einzige bundesweite Aussendung an alle stimmberechtigten Österreicher und Österreicherinnen im Umfang von acht A-4-Seiten ca. zwei Wochen vor dem Termin der Volksabstimmung erfolgen. In dieser Aussendung ist die Hälfte des Umfanges den Befürwortern der EU-Mitgliedschaft zur Verfügung zu stellen, die andere Hälfte den Gegnern der EU-Mitgliedschaft (Bevollmächtigte des "Volksbegehrens für die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung"). Die Kosten dieser Aussendung trägt die Bundesregierung.
4. Die Gemeinden sind zu verpflichten, jedem abstimmungsberechtigten Bürger zeitgerecht eine persönliche Abstimmungs-Information zuzusenden, die eine Abbildung des Stimmzettels mit der Fragestellung und die Bezeichnung/Adresse sowie Öffnungszeit des jeweils zuständigen Abstimmungslokals zu enthalten hat.
Begründungfür das Volksbegehren für eine Neu-Austragung der EU-Abstimmung
Der Einleitungsantrag war am 16. Juni 2000 eingebracht worden. Dem Einleitungsantrag waren 8.243 gültige Unterstützungserklärungen beigegeben (erforderlich gewesen wären - nach der seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage - 7.795 Unterstützungserklärungen). Damit eine Gesetzesinitiative in Form eines Volksbegehrens zustande kommt, die in parlamentarische Behandlung genommen werden kann, sind 100.000 gültige Eintragungen erforderlich, wobei die Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen auf diese Eintragungen angerechnet wird.
Bevollmächtigter:
Inge RAUSCHER, Übersetzerin
Als Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden nominiert:
Hartmut HROCH, Pensionist
Gabriele WLADYKA, Hausfrau
Prof. Dipl. Ing. Dr. Adolf KRIECHHAMMER, Pensionist
Mag. Markus LECHNER, Beamter
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt