Gestaltungselement

Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt und Impressum | Sitemap

Bundesministerin

Staatssekretär

Aufgabengebiete

Fahndungen

Prävention

Meldestellen

Begutachtungen

Videoportal

Downloadbereich

Termine

Presse

Jobs / Ausschreibungen

Reisepass

Links

Wahlen

Volksbegehren neue EU-Abstimmung

Der Bundesminister für Inneres hat am 6. Juli 2000 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung

"Volksbegehren neue EU-Abstimmung"

stattgegeben; gleichzeitig hat er hierzu festgelegt:
 

Beginn des Eintragungszeitraumes: 29.November 2000
Ende des Eintragungszeitraumes: 06.Dezember 2000
Stichtag: 25.Oktober 2000


Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Volksbegehren für die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung unter fairen Bedingungen

Dem Antrag war folgender Text angeschlossen:

Volksbegehren für die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung unter fairen Bedingungen

Voller Text des Volksbegehrens

Wir beantragen den Beschluss eines Bundesgesetzes über die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung bis spätestens April 2001. In diesem Gesetz sind folgende Durchführungsbestimmungen zu verankern:

1. Die Fragestellung dieser Volksabstimmung (Text des Stimmzettels) soll lauten:

"Soll der EU-Beitritt Österreichs außer Kraft gesetzt werden?"

2. Einseitige Beeinflussungen der Stimmbürger durch offizielle Stellen wie bei der Volksabstimmung vom 12.6.1994 sind zu untersagen, und dem § 1 der österreichischen Bundesverfassung, "Das Recht geht vom Volk aus", endlich in der Praxis Rechnung zu tragen.

In einer Demokratie haben der Bundespräsident, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Bürgermeister und Gemeindevorstände bzw. Stadträte, der öffentlich-rechtliche ORF, Organe der gesetzlichen Berufsvertretungen wie Arbeiter- und Angestelltenkammer, Wirtschafts- und Landwirtschaftskammern sowie Vertreter der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften kein Recht auf einseitige Beeinflussung der politischen Willensbildung der Staatsbürger.

3. Eine Begrenzung der Kosten der Volksabstimmung sowie die Herstellung der demokratischen Chancengleichheit sind durch folgende Maßnahmen herbeizuführen:

Die offizielle Information der Bürger über die Volksabstimmung soll durch eine einzige bundesweite Aussendung an alle stimmberechtigten Österreicher und Österreicherinnen im Umfang von acht A-4-Seiten ca. zwei Wochen vor dem Termin der Volksabstimmung erfolgen. In dieser Aussendung ist die Hälfte des Umfanges den Befürwortern der EU-Mitgliedschaft zur Verfügung zu stellen, die andere Hälfte den Gegnern der EU-Mitgliedschaft (Bevollmächtigte des "Volksbegehrens für die Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung"). Die Kosten dieser Aussendung trägt die Bundesregierung.

4. Die Gemeinden sind zu verpflichten, jedem abstimmungsberechtigten Bürger zeitgerecht eine persönliche Abstimmungs-Information zuzusenden, die eine Abbildung des Stimmzettels mit der Fragestellung und die Bezeichnung/Adresse sowie Öffnungszeit des jeweils zuständigen Abstimmungslokals zu enthalten hat.

Begründung
für das Volksbegehren für eine Neu-Austragung der EU-Abstimmung

  • Die Aussagen und Versprechungen der meisten offiziellen Organe sowie der Verantwortlichen für die öffentliche Meinungsbildung vor der EU-Abstimmung vom 12. Juni 1994 haben sich als unzutreffend herausgestellt. Die heute als falsch erkannten Zusagen für die Beibehaltung des Schillings und der Neutralität sind nur die zwei gravierendsten Beispiele dafür.
  • Vor allem die massiven Souveränitätsverluste wurden den Bürgern vor der EU-Abstimmung von 1994 weitgehend vorenthalten und waren in der derzeit erlebten Form wohl nicht einmal für die damaligen Funktionäre unserer Staates vorhersehbar.
  • Die geplante Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips (Verlust des Vetorechts für Einzelstaaten) wurde den Bürgern vor der EU-Abstimmung von 1994 ebenfalls nicht mitgeteilt.
  • Es entspricht daher dem Demokratieprinzip, das Volk über die EU-Mitgliedschaft neu abstimmen zu lassen. Das Volk muss das Recht erhalten, bei dieser Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft auf alle Lebensbereiche miteinbeziehen zu können.
    Dabei muss dem Volk die Möglichkeit gegeben werden, sich für eine Aufhebung des EU-Beitritts auszusprechen, der aufgrund von Fehlinformationen zustande kam. Die Fragestellung einer solchen Volksabstimmung soll daher lauten:
    "Soll der EU-Beitritt außer Kraft gesetzt werden?"
  • Die Beachtung der Neutralität nach Schweizer Muster, wie sie im österreichischen Neutralitätsgesetz verankert ist, ist einem EU-Mitgliedsland de fakto unmöglich. Deshalb eröffnet nur eine neue EU-Abstimmung den österreichischen Bürgern und damit auch unserer Regierung die Möglichkeit, wieder zum Friedensinstrument der Neutralitätspolitik zurückzukehren.

Der Einleitungsantrag war am 16. Juni 2000 eingebracht worden. Dem Einleitungsantrag waren 8.243 gültige Unterstützungserklärungen beigegeben (erforderlich gewesen wären - nach der seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage - 7.795 Unterstützungserklärungen). Damit eine Gesetzesinitiative in Form eines Volksbegehrens zustande kommt, die in parlamentarische Behandlung genommen werden kann, sind 100.000 gültige Eintragungen erforderlich, wobei die Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen auf diese Eintragungen angerechnet wird.

Bevollmächtigter:

Inge RAUSCHER, Übersetzerin

Als Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden nominiert:

Hartmut HROCH, Pensionist

Gabriele WLADYKA, Hausfrau

Prof. Dipl. Ing. Dr. Adolf KRIECHHAMMER, Pensionist

Mag. Markus LECHNER, Beamter

BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 |  Kontakt

Öffentliche Sicherheit
Vereinsservice
Innen.Sicher
Sicherheitsdirektionen
Bundespolizeidirektionen
Bundespolizei
Integrationsplattform
Österreichischer Juristentag