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Der Bundesminister für Inneres hat am 16. September 1997 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut stattgegeben:
"VOLKSBEGEHREN
für ein
ATOMFREIES ÖSTERREICH"
Dem Antrag war folgende Begründung angeschlossen:
Die Atomwirtschaft stellt, sowohl in ihrer militärischen - wie auch in ihrer sogenannten friedlichen Variante, anerkanntermaßen eines der größten Gefahrenpotentiale unserer Zeit dar. Das Österreichische Volk ist gegenüber Bedrohungen durch radioaktive Stoffe immer sehr sensibel gewesen. Die Ablehnung der Inbetriebnahme des AKW Zwentendorf in der Volksabstimmung vom 5. November 1978 war nicht nur ein Meilenstein in der Österreichischen Geschichte, sondern auch ein herausragender Beweis für die Mündigkeit und Informiertheit der österreichischen Bevölkerung. Die darauffolgenden Katastrophen von Harrisburg/PA/USA und Tschernobyl/Ukraine 1980 bzw. 1986 haben diese grundvernünftige Entscheidung der Österreicher, die Atomwirtschaftnicht ins Land zu lassen, eindrucksvoll bestätigt. Die derzeit laufende rasante Umgestaltung Europas und die nun auch in Österreich einsetzende Debatte über einen NATO-Beitritt des Landes machen es nötig, einerseits das Atomsperrgesetz von 1978 (vulgo Zwentendorfsperrgesetz) in den Verfassungsrang zu erheben, damit es besser als bisher gegen Aufweichungen und Aufhebung geschützt ist, andererseits sollen auch die Stationierung oder Lagerung von radioaktiven Waffen in Österreich, die Errichtung von End- oder Zwischenlagern für ausländischen Atommüll und, soweit dem keine zwingenden EU-Richtlinien entgegenstehen, auch jegliche radioaktive Transporte durch Österreich per Verfassungsgesetz untersagt werden. Radioaktive Transporte, die der Medizin oder der medizinischen Forschung dienen, sollen ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen sein.
Im einzelnen regen wir folgende Gesetzesänderungen bzw. folgendes neues Bundesverfassungsgesetz an:
Der Nationalrat möge beschließen:
Art I.
Das Bundesgesetz vom 15.12.1978 über das Verbot der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich wird wie folgt geändert:
§ 1 (Verfassungsbestimmung) Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Soferne jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
Art II.
Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe
§ 1. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe iSd Strahlenschutzgesetzes aus Atomwaffen und Anlagen der Energieversorgung, insbesondere radioaktiven Mülls von solchen Waffen und Anlagen auf welchem Weg immer ist verboten, soferne dem keine zwingenden internationalen Regelungen entgegenstehen.
§ 2. Anlagen für den Umgang, insbesondere die Lagerung, Bearbeitung und Beseitigung der unter Abs. 1. genannten radioaktiven Stoffe iSd § 5 Strahlenschutzgesetz dürfen in Österreich nicht errichtet werden.
§ 3. Von diesen Bestimmungen sind radioaktive Stoffe zur wissenschaftlichen Forschung und zum Einsatz auf dem Gebiet der Medizin ausgenommen.
Art III.
Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Der § 1 (1) wird wie folgt geändert:
§ 1 (1) (Verfassungsbestimmung) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Kampfstoffen und -mitteln ist verboten. Die Ein-, Aus- und Durchführ von sonstigem Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
Der § 3 Abs 1 a wird wie folgt geändert:
(1a) (Verfassungsbestimmung) Abs 1 steht einer Bewilligung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von sonstigem Kriegsmaterial iSd § 1 (1) nicht entgegen, wenn diese eine Maßnahme zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen darstellt. Der Bundesminister für Inneres kann eine diesbezügliche Feststellung der Bundesregierung einholen.
Art IV.
Änderung des Luftfahrtgesetzes:
Im § 8 (1) Luftfahrtgesetz wird folgender Satz eingefügt:
§ 8 (1) (Verfassungsbestimmung) Der Einflug, der Ausflug und der landungsfreie Überflug des Bundesgebietes durch Privat- oder Staatsluftfahrzeuge mit radioaktiven Kampfstoffen und/oder -mitteln ist verboten.
Art V.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung. Der von 9 Abgeordneten der FPÖ unterfertigte Antrag war am 2. September 1997 eingebracht worden.
Bevollmächtigter:
Günter OFNER, Beamter und Journalist
Als Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden nominiert:
Ing. Rudolf DUNKL, Chemotechniker
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt