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Als Stimmberechtigte(r) haben Sie bei einem Volksbegehren die Möglichkeit, nicht nur in Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde, sondern auch in einer anderen Gemeinde Ihr Stimmrecht auszuüben. Auslandsösterreicher(innen) sind - ebenso wie in Österreich lebende EU-Bürger(innen) - nicht stimmberechtigt. Eine Eintragung vom Ausland aus - analog zu Wahlen - ist nicht möglich.
Sie müssen bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden, mündlich oder schriftlich (auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail oder Internetmaske der Gemeinde) die Ausstellung der Stimmkarte beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Beim mündlichen Antrag brauchen Sie zur Feststellung Ihrer Identität ein Dokument (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch den Meldezettel), beim schriftlichen Antrag kann Ihre Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei gleichzeitiger Durchführung zweier oder mehrer Volksbegehren (gegebenenfalls) für jedes Volksbegehren eine eigene Stimmkarte beantragen müssen!
Sie können die Ausstellung der Stimmkarte schriftlich (per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail oder Internetmaske der Gemeinde) bei der Gemeinde, von der Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, beginnend mit dem Tag der Verlautbarung des Volksbegehrens, entweder bis zum 4. Tag vor dem letzten Tag des Eintragungszeitraumes oder, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor dem letzten Tag des Eintragungszeitraumes, 12.00 Uhr, beantragen.
Sie können die Ausstellung der Stimmkarte auch mündlich, ebenfalls beginnend mit dem Tag der Verlautbarung des Volksbegehrens bis zum 2. Tag vor dem letzten Tag des Eintragungszeitraumes, 12.00 Uhr, bei Ihrer Gemeinde beantragen.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen müssen keine Stimmkarten ausgestellt werden.
Wie können Sie bei einem Volksbegehren mit einer Stimmkarte von Ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen?
Mit der(den) Stimmkarte(n) können Sie sich während der Eintragungswoche in allen österreichischen Gemeinden in jedem Eintragungslokal - während der dort festgesetzten Eintragungszeiten - eintragen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig in der Gemeinde, wo Sie sich eintragen wollen, nach den Eintragungszeiten.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt