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Wahlen

Nationalrats-Wahlordnung 1992

VIII. Hauptstück

Schlussbestimmungen

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Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,75 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten In-dexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herange-zogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Gebührenfreiheit

§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 127. samt Überschrift entfallen mit BGBl I 2007/28

Vollziehung

§ 128. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Inkrafttreten

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(1 a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(1 b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1 c) §21 Abs.1, §23 Abs.1 und 3, §41, §42 Abs.2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(1 d) Die §§2 Abs.2, 4 Abs.2 und 3, 5, 12 Abs.2, 15 Abs.2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit
1. Juli 2007 in Kraft.
(1 e) Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 4, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 36 Abs. 3, 39 Abs. 2 bis 4, 42 Abs.3, 43 Abs.1 Z 2 und 3, 52 Abs.3 und 4, 54, 60 Abs.2 bis 5, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1, 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 6 und 7, 85 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 lit. h und i und Abs. 8, 86 Abs.2, 87 Abs. 3, 90 Abs.2 bis 5 und 8, 93 Abs.3 und 4, 96 Abs.1 Z 5 und Abs. 3, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 6, 108 Abs. 4, 111 Abs. 2, 119 sowie die Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 128 außer Kraft.

(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:
1. § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;
2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

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