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Schlussbestimmungen
zum Inhaltsverzeichnis
Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Fristen
§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Wahlkosten
§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,68 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Gebührenfreiheit
§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
weibliche Formen der Funktionsbezeichnung
§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Übergangsbestimmungen
§ 127. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1990, außer Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadetdes Abs. 3 die übrigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971, 280/1973, 403/1977, 93/1979, 136/1983, 232/1984, 148/1990 und der Kundmachung BGBl. Nr. 19/1988, außer Kraft.
(3) Die allfällige Berufung von nicht gewählten Bewerbern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei sind auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.
Erste Mandatskundmachung nach Inkrafttreten
§ 128. Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(1d) Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 3, 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in derFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2 und 76 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
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