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Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
zum Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich
§ 115. (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
Ausschreibung der Wiederholungswahl
§ 116. (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
§ 117. Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.2. In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler
§ 118. (1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 56, 68, 70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 72 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.
Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
§ 120. (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief express zu übersenden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief express zu erfolgen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.
Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
§ 121. (1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 120 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 120 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.
zum Inhaltsverzeichnis zum VIII. Hauptstück
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